Ulrich.Römer hat geschrieben: ↑Dienstag 22. März 2022, 11:57
Wie wird dies in der Briefwahl umgesetzt?
Heidi Stuffer und Magdalena Mayer liegen m.E völlig richtig im Ergebnis sowie Begründung mit Quellen. Lediglich kurze Ergänzung – weil das die BIH anders sieht zu
Formularen und es zwei
„getrennte Wahlgänge“ bekanntlich
auch beim förmlichen Wahlverfahren gibt lt. Musterwahlausschreiben der BIH
(Nr. 5), wonach in
„zwei getrennten Wahlgängen“ gewählt wird, und nach BAG (ständ. Rspr. seit
BAG vom 29.07.2009 – 7 ABR 91/07, wonach nicht eine einheitliche, sondern zwei getrennte voneinander unabhängige Wahlen, also gleichfalls Wahlen mit jew. zwei Wahlgängen,
Rn. 19, entgegen den haltlosen Fehlbeschlüssen der Münchener Vorinstanzen für Briefwahlen).
Zur Rechtsfrage, ob ein oder zwei Stimmzettel zu versenden sind, siehe die m.E. fundierte Begründung im
ifb-Praxistest 7 zur wahlrechtlichen „Verweisung“ in
§ 20 Abs. 5 SchwbVWO, wobei dann die Vorschriften für die schriftliche Stimmabgabe im förml. Wahlverfahren selbstverständlich entsprechend zu beachten sind nach gängiger juristischer Auslegung, wonach nur ein Stimmzettel und nicht zwei wie folgt laut Marc Feurer, Fachanwalt für Arbeitsrecht:
IFB-Praxistest
7. Ein oder zwei Stimmzettel bei digit. Wahlversammlung?
„Im Falle einer digitalen Wahlversammlung wird die nachgelagerte Briefwahl auf
einem Stimmzettel durchgeführt, in dem die
Stimmabgabe getrennt für die Vertrauensperson und für die Stellvertreter erfolgt. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 20 Absatz 5 SchwbVWO auf § 11 SchwbVWO, denn
§ 11 SchwbVWO spricht von „dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag“. Auch hier liegt somit ein Unterschied zu einer Wahlversammlung in Präsenz vor, denn dort werden für
_die Wahl der Vertrauensperson und anschließend der Stellvertreter zwei getrennte Stimmzettel verwendet.“
BIH-Formulare?
Dieser stichhaltigen Auslegung ist m. E. klar zuzustimmen, weil insoweit identische Interessenlage mit förmlicher Wahl entgegen den zwei
BIH-Stimmzetteln - auf zwei getrennten Schriftstücken; zwei sind überflüssig und nicht erforderlich, zumal „Merkblatt“ und „Erklärung“ dazu
nicht kompatibel laut berechtigter
WHR-Kritik vom 30.8.2022 („Singular“) – also zumindest verwirrend – weil ja wdh. widersprüchlich: Diese „Formulare“ sind m.E. nicht widerspruchsfrei. Halte Nachbesserung daher für unabdingbar. Diese Festlegung der
_BIH auf zwei Stimmzettel halte ich für fraglich und für logisch nicht nachvollziehbar sowie wahlrechtlich für nicht begründbar und für
nicht geboten. Gruß Jada Wasi
Fazit
Aus meiner Sicht nutzlos und reine Papierverschwendung. Diesem o.g.
Praxistest 7 ist daher eindeutig der Vorzug zu geben – weil zwei Zettel ohne irgendeinen Mehrwert, weil Wahlgänge eben
nicht zeitversetzt! Darauf geht BIH aber nicht ein, lässt diesen wesentlichen Umstand unerwähnt in den FAQs auf
Seite 5 und 6. Das alles gilt ebenso auch für die lfd. Wahlen zur
SBV-Stufe. Fazit: Alleine zeitversetzte Wahlgänge in einer Präsenz-Wahlversammlung erfordern und rechtfertigen auch rein logisch zwei Wahlzettel, sonst aber nie, weil ja denklogisch und praktisch von vornherein überflüssig. Daher Korrekturbedarf bei diesen
Formularen: Zwei Wahlzettel für Briefwahlen gebietet die Wahlordnung jedenfalls
an keiner Stelle laut herrschender Meinung seit Jahrzehnten! Die zwei Stimmzettel der BIH sind also keine entsprechende Umsetzung iSd
§ 11 SchwbVWO, sondern vielmehr zweckfreier Mehraufwand ohne Sinn, welche die Briefwahlen grundlos nur verkomplizieren.
Viel Aufwand für nichts!
Diese
Festlegung der BIH für das Online-Wahlverfahren auf
_zwei Stimmzettel-Formulare anstatt richtig auf einem Formular ist demnach nicht sachgerecht und folglich klar abzulehnen nach Maßgabe der allgemeinen juristischen
Auslegungsgrundsätze. Vgl. ausführlich
Diskussion vom 30.08.2022 zur jur. Auslegung
und hier. Sowohl wörtliche als
_auch
teleologische Auslegung sprechen eindeutig für einen Stimmzettel. Zwei Wahlgänge gibt es hier und dort, unterschiedlich ist, dass bei Präsenzwahl hintereinander gewählt werden muss in Wahlversammlung – nicht aber bei
_Online-Wahlverfahren mit abgetrennten Briefwahlen. Warum bei Briefwahl im förml. Verfahren ein Stimmzettel reicht, bei Briefwahl im vereinfachten Verfahren aber ein Stimmzettel nicht reichen soll laut BIH, dafür gibt es m.E. keinerlei (wahlrechtliche) Begründung! Die BIH hat ihre Gegenansicht leider bisher nirgends begründet.