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Ausländische Wahlberechtigte

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 13:19
von jada.wasi
Hallo zusammen,
ausländische wahlberechtigte Beschäftigte, die nicht der Deutschen Sprache mächtig sind, sollen nach § 2 Abs. 5 SchwbVWO über die SBV-Wahlen in geeigneter Weise "rechtzeitig" unterrichtet werden. Was ist rechtzeitig? Gibts da irgenwelche Fristen für den Wahlvorstand? Urteile?

Grüße
Jada Wasi

AW: Ausländische Wahlberechtigte

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 15:35
von albin.göbel
jada.wasi hat geschrieben:Was ist rechtzeitige Unterrichtung?
Der späteste Zeitpunkt lässt sich wohl aus Rspr. sowie Regelungszweck ableiten: Danach hat die Unterrichtung spätestens mit dem Aushang des Wahlausschreibens zu erfolgen. Dies ua deshalb, da damit zB Ausschlussfristen für "Wahlvorschläge" zu laufen beginnen ... Würde etwa erst eine Woche danach un­ter­rich­tet­, wäre das mE im Ergebnis rechts­wid­ri­ge Verkürzung der Einreichungsfrist. Wahlvorstände sind daher gut beraten, den­ nur "verklausuliert" in der Wahlordnung ste­hen­den sog. unbestimmten Rechtsbegriff "rechtzeitig", der lei­der vielfach auch in der Literatur nicht nä­her prä­zi­siert wurde, zu beachten, da uU. an­fech­tungs­re­le­vant­:

Ist die Einreichungsfrist erst mal ab­ge­lau­fen­, dann ist der "Zug abgefahren" und die Unterrichtung wäre dann insoweit ohnehin völlig sinnfrei: Das wäre faktisch komplette Ver­­kür­zung­ die­ser­ zweiwöchigen Wahl­­vor­schlags­frist­ auf Null für auslän­di­sche Wahl­be­rech­tig­te i.S.d. § 2 Abs. 5 SchwbVWO, wenn sie u.a. nicht zuvor auf die wich­ti­ge­ Frist für Einreichung von Wahl­vor­schlä­gen­ hin­­ge­wie­sen­ wurden – soweit sie der deut­schen Spra­che nicht hinreichend mäch­tig sind.

Denn es wäre denkbar nach der Recht­spre­chung­, dass ausländische Wahl­be­rech­tig­te­ bei ordnungsgemäßer, d.h. bei rechtzeitiger Un­ter­­­­rich­tung­, selbst Wahl­vor­schlä­ge­ er­stellt und eingereicht hätten, was möglicherweise zu anderen Wahl­er­geb­nis­sen geführt hätte (LAG Köln, 08.03.2012, 13 TaBV 82/11, II.6.b, Rn. 70). Im Zweifel muss ein Wahlvorstand davon ausgehen, dass ausländische Wahlberechtigte ein for­mel­­les mehrseitiges Wahlausschreiben nicht hin­rei­­chend verstehen können nach der zweckorientierten Auslegung der Kölner Arbeitsrichter (Rn. 64). Vergl. auch BAG, 13.10.2004, 7 ABR 5/04, II.3, Rn. 18 für BR-Wahl.

Viele Grüße
Albin Göbel
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