albarracin hat geschrieben:Möglichkeit der Nachholung?
Kommentierung zu § 85 Rn. 84 zum alten Recht offenbar wohl rein versehentlich der neueren Kommentierung zu § 87 Rn. 16 m.w.N. nicht angepasst, soweit Aufsatz von Adlhoch zitiert wird. Ebenso insoweit noch auf die alte Rechtslage zum früheren SchwbG abstellend und folglich durch die
Rechtsänderungen gleichfalls obsolet: Gemeinschaftskommentar
KR/
Link, Vor §§ 85 bis 92 SGB IX, Rn. 44, unter Bezug auf
Adlhoch, br 1983, 25-27, obwohl komplett überholt durch's SGB IX.
Die Rechtsprechung zu der Personalrats-Anhörung darf folglich insoweit keinesfalls (mehr) für die Anhörung der SBV analog herangezogen werden nach SGB IX und BGB-Legaldefinition (
APS/
Vossen, 5. Aufl. 2017, § 87 SGB IX, Rn. 13, wonach der AG die SBV bereits
vor der nach § 87 Abs. 1 SGB IX vorgeschrieben Einholung der Zustimmung des InA zur Kündigung die SBV anzuhören habe; ebenso
Griebeling, Hauck/Noftz, SGB IX, § 87 Rn. 5, und Dr.
Klein in:
NJW 12/2017, Seite 852 - 856, wonach Nachholung der SBV-Beteiligung nach Stellung des Zustimmungsantrags beim InA nicht zur Heilung der ursprünglich unterbliebenen oder zunächst fehlerhaften Beteiligung führe. Ebenso
Handbuch zum BTHG,
Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, Seite 77 Rn 122.
Ebenso Dr. Laura
Schmitt, BB 2017, Seite 2293, 2298/2299, wonach mit Blick auf die kongruenten Normzwecke und den inneren Zusammenhang der §§ 85 und 95 Abs. 2 SGB IX zwingend vom Arbeitgeber die Stellungnahme der SBV
vor einer Antragstellung beim InA einzuholen sei. Das InA dürfe seine Zustimmung nicht erteilen, wenn der Arbeitgeber diese Vorschrift missachte. Die SBV sei unverzüglich zu unterrichten. Das Anhörungsverfahren müsse
vor Einreichung des Zustimmungsantrags nach §§ 85 ff. SGB IX abgeschlossen sein; ferner
Esser/Isenhardt, jurisPK-SGB IX, § 178 Rn. 26;
a.A. bzw. einschränkend
BIH, 2017, wonach die SBV "
unverzüglich" und umfassend über die beabsichtigte Kündigung zu
unterrichten sei nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Die erste Information der SBV durch den AG müsse daher "spätestens mit dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt erfolgen".
Viele Grüße
Albin Göbel