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Wahlausschreibung

Verfasst: Dienstag 14. Oktober 2014, 19:04
von Trottel vom Dienst
Bei uns wurde das Wahlausschreiben neben den Aushängen im Haupthaus und den Ausenstellen auch an alle Wahlberechtigtean deren Heimatadresse versendet.

Diesen versendeten Wahlausschreiben war jeweils eine Namensliste mit allen Wahlberechtigten beigelegt, so dass nun jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte die Liste zu Hause hat und aufmerksam studieren kann.

Ist dss mit dem Datenschutz verrinbar oder mit der Auslegung des Wählerverzeichnisses an sich vereinbar und gleichzusetzen?

Ich denke Nein, was meiint Ihr dazu?

AW: Wahlausschreibung

Verfasst: Dienstag 14. Oktober 2014, 22:46
von CVedder
Hallo,

da fällt mir ein Zacken aus der Krone. Ein solch eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz ist wohl einzigartig! Was meint denn der Datenschutzbeauftragte dazu? In der Haut des Verantwortlichen möchte ich nicht stecken, wenn jemand sich einen Rechtsanwalt nimmt und Druck aufbaut, gar eine Klage einreicht.

Gruss Christian Vedder

AW: Wahlausschreibung

Verfasst: Mittwoch 15. Oktober 2014, 09:19
von Ulrich.Römer
:shock: , das ist echt heftig. Bleibt zu hoffen, dass es die Betroffenen gelassen sehen!

AW: Wahlausschreibung

Verfasst: Mittwoch 15. Oktober 2014, 10:55
von Trottel vom Dienst
Auf Nachfrage bei unserer stellv. Datenschutzbeauftragten hat folgendes zu Tage gefördert:
1. es wird schon einen Grund geben, warum der Wahlvorstand dies so gemacht hat;
2. wird sie sich mit dem Datenschutzbeauftragten beraten ob und wenn ja was getan wir, da dies ja nur Innenwirkung hat
und sie mir somit zwar Recht gibt, aber passiert (mit Außenwirkung) wäre ja Nicht´s.
3. Wenn ich an die Öffentlichkeit gehen würde, dann droht man mir indirekt dienstrechtliche Konsequenzen an, denn ich
hätte schließlich ein Loyalitätspflicht meinem Dienstherrn gegenüber!
man darf also gespannt sein, wie das gehandhabt wird.

AW: Wahlausschreibung

Verfasst: Mittwoch 15. Oktober 2014, 11:13
von Ulrich.Römer
:x Ich bin echt sprachlos

[Ironiemodus=ein] Mein Vorschlag wäre dann zukünftig auch zu den Gehaltsabrechnungen eine Liste mit den Gehältern, Familienstand, Grundbesitz und anderen wichtigen Daten der anderen Mitarbeiter beizufügen - nur so ist die völlige Transparenz gewährleistet. Und da das ja nur die Beschäfigten intern bekommen ist das dann datenschutzrechtlich kein Problem.[/Ironiemodus]

AW: Zusendung der Wählerliste statt Auslegung?

Verfasst: Donnerstag 30. Oktober 2014, 13:45
von albin.göbel
Ist das mit Datenschutz vereinbar oder mit der Auslegung des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses … gleichzusetzen?

2x nein,
weder "gleichzusetzen" noch "vereinbar".

Dieser stellv. Datenschutzbeauftragte bedarf dringend einer Grundschulung im Datenschutzrecht; er plappert nur haltlosen Unsinn. Fragen Sie da besser nach beim Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten – gerne auch beim Integrationsamt. Da sollten Sie schnell und kompetent Antwort erhalten.

1. Eine Zusendung der Liste der Wahlberechtigten (nach dem Augenblicksstand der Einleitung der Wahl) an die aktiv Wahlberechtigten kann die nach § 3 Abs. 2 SchwbVWO obligate Auslegungspflicht wahlrechtlich niemals ersetzen. Eine Zusendung ist was ganz anderes als die wahlrechtlich zwingend verordnete Auslegung der Wählerliste, zumal diese ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist, und umfasst diese mitnichten, da andersartig bzw. nicht gleichzusetzen:

Laut Rspr. erfolgen teils Änderungen von 5 bis 10 Prozent vom Tag des Wahlausschreibens bis zu dem Wahltag, teils sogar mehr durch Nachmeldungen und Korrekturen.

Erfolgt also hier gar keine dienststellenöffentliche 6-wöchige Auslegung, bei der ja dieses Einsichtsrecht nicht nur exklusiv den aktiv Wahlberechtigten zuzugestehen ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe mit ggf. vorzunehmender Aktualisierung bzw. Berichtigung nach § 4 SchwbVWO, dann sind solche intransparenten Wahlen ohne Auslegung der Wählerliste einschließlich Wahlordnung generell anfechtbar, da es sich bei der Wahlvorschrift des § 3 Abs. 2 SchwbVWO um eine zwingende es­sent­iel­le Verfahrensvorschrift handelt, die nicht zur Disposition örtlicher Wahl­vor­stän­de steht nach der Fachliteratur (vgl. nur Pahlen, SGB IX, § 3 SchwbVWO Rn. 3, sowie Hohmann, Wiegand/Hoh­mann, SchwbVWO, § 3 Rn. 20 bis 25 sowie Rn. 47). Ein Anfechtungsrecht besteht bei derartigen Rechtsbrüchen unabhängig von der Stimm­ver­tei­lung, da solche Verstöße als potentiell ursächlich für die Wahl­er­geb­nis­se anzusehen sind.

2. Die Zusendung jeweils von Kopien der Wählerliste an die Wahlberechtigten mag zwar angehen für BR/PR-Wahlen, ist aber entgegen einer nicht näher begründeten Einzelmeinung im Schrifttum (so aber aus­drück­lich Hohmann, Wiegand/ Hoh­mann, SchwbVWO, § 3 Randnr. 28/31, jedoch unter "Ausblendung" des gesetzlichen Sozialdatenschutzes) gerade auf SBV-Wahlen nicht 1:1 übertragbar (vgl. zum Beispiel B­IH-Wahlrechtsbroschüre, Seite 35 mit Endnote 101; ArbG Stuttgart vom 11.05.2011, 22 BV 411/10), da besonders schutzwürdige Sozialdaten.

Zwar mag laut Kirchenrecht (§ 15 Abs. 2 WahlO-MVG) teils etwas anderes gelten als nach der staatlichen Wahlordnung. Das ist jedoch bedeutungslos für Betriebe nach BetrVG und Dienststellen z.B. nach BPersVG, für die alleine staatliches Recht gilt.

FAQ: Weitere aufschlussreiche da­ten­schutz­recht­lich häufig gestellte Fragen mit Antworten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der SBV sowie danach finden Sie unter
www.datenschutz-cert.de

Kontextlink:
Diskussion vom 17.06.2014

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Wahlausschreibung

Verfasst: Donnerstag 30. Oktober 2014, 15:40
von Trottel vom Dienst
Hallo Herr Göbel,

danke, dass ich mit meiner Auffassung nicht alleine bin.

Unser intern bestellter Datenschutzbeauftragter ist da aber ganz anderer Meinung. Laut seiner schriftlichen Auslassung ist das sehr wohl gleichzusetzten und Datenschutz oder gar Persönlichkeitsrechte sind hier doch nu wahrlich nicht verletzt worden.
Ach ja und hinzu kommt, dass man das in der Vergangenheit schon immer so gehandhabt habe.

Aber wie gesagt das ist dessen Meinung.

Auf der Liste stehen normale Mitarbeiter, wie auch Führungskräfte. Es gibt bei uns Bereiche in denen ist es besser, dass Niemand vom anderen weiß, dass er schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Nur die Personalabteilung weiß von der Sache um ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können und die wenigen Vorteile, die die Beschäftigung von uns Behinderten mit sich bringen auch nutzen zu können.

Mittlerweile ist es sogar so, dass jede und jeder, der Interesse an einer Kandidatur hatte, bzw. hat aber das ist ne andere Baustelle bei uns, egal ob behindert, gleichgestellt oder sogar weder das eine noch das andere, das Wählerverzeichnis in die Handgedrückt bekommen hat.

Polemisch gesagt, hätte man sich viel Mühe und viel Papier sparen können, wenn man die Wählerliste einfach genommen und in der firmeneigenen Infozeitschrift veröffentlicht hätte oder sie im Haupthaus und den jeweiligen Zweigstellen einfach ans schwarze Brett gehängt hätte.

Eigentlich wollte ich in dieser Angelegenheit Nichts mehr unternehmen, da mir das Alles zu blöd ist.

Nachdem aber am Montag der nächste Patzer passiert ist habe ich die Angelegenheit heute an Frau Voßhoff (Datenschutzbeauftragte des Bundes), Herrn Klingbeil, dem Landesdatenschutzbeauftragten von Ba.-Wü. und Herrn Weimer dem Landesbehindertenbeauftragten von Ba.-Wü. jeweils zur Stellungnahme zugesandt.
Die zuständigen Sachbearbeiter beim KVJS erhalten die Anfrage ebenfalls in den nächsten Tagen zur Stellungnahme.

Meinen Job als SBV bin ich dann zwar los, weil unsere Personalverwaltung und unser Personalrat dann sicherlich Gegenkandidaten aufstellen werden (obwohl eigentlich die reguläre Bewerbungsfrist auch schon rum ist), aber das passt dann schon!

Viele Grüße!

AW: Wahlausschreibung

Verfasst: Dienstag 4. November 2014, 17:20
von Trottel vom Dienst
Habe gerade einen Anruf vom Büro der Bundesdatenschutzbeauftragten bekommen.

Ich habe recht, das "Auslegung" der Wählerliste ist mit der Aushändigung weder gleichzusetzen noch kann sie diese ersetzen!

Wenn man das schon macht, obwohl esnicht kkorrekt ist, dann muss man die jeweiligen Personen, die die Liste bekommen, zumindest zur Verschwiegenheit verpflichten und zwar schriftlich.