BEM
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BEM
Hallo, darf der SBV, auf Wunsch des Mitarbeiters, teilnehmen, auch wenn der Mitarbeiter keine Gleichstellung, oder eine GdB 50, oder mehr hat?
BEM – Person des Vertrauens
Ja, aber halt nicht als SBV, sondern als betriebsinterne Privatperson des Vertrauens kann sie dieser Mitarbeiter „hinzuziehen“ nach § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. ab Rechtsänderung zum 10.06.2021. Dieses ist dann keine Amtstätigkeit als „Schwerbehindertenvertretung“ i.S. des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Die frühere RSpr. ist durch diese „Rechtsänderung“ hinfällig sowie gegenstandslos. Wurde denn dieser Beschäftigte nicht auf diese Option hingewiesen – trotz der „gesetzlichen“ Hinweispflicht? Siehe auch den Aufsatz von Notzon – Richer am ArbG Saarland, öAT 3/2023 vom 01.03.2023.Mathias Heitland hat geschrieben: ↑Freitag 17. März 2023, 15:06 Darf der SBV, auf Wunsch des Mitarbeiters, teilnehmen, auch wenn der Mitarbeiter keine Gleichstellung, oder GdB 50 oder mehr hat?
Im Einleitungsschreiben bzw. Merkblatt muss demnach diese_Möglichkeit der Hinzuziehung einer internen oder externen „Person des Vertrauens“ eigener Wahl explizit genannt werden, da sonst kein ordnungsgemäßes BEM-Angebot nach Notzon. Gruß Jada Wasi