Hallo,
diese amtl. InA-Auskunft sehe ich sehr kritisch – sofern sie wirklich so gefallen sein sollte. Das mag womögl. so gelten bei anderen Vertretungen? Aber m.W. definitiv nicht bei der SBV. Sie sollten sich noch etwas gedulden bis zur nächsten Woche. Vermutlich befinden sich mitlesende SBV-Experten diese Woche in Kurzurlaub wegen des gestrigen Feiertages in drei Bundesländern und posten evtl. nächste Woche.
Zwar kann die VP bei über 300 sbM auch die 3. Stellv. für diese Amtsperiode heranziehen nach § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX, aber selbstverständlich niemals unter Umgehung der neugewählten 1. Stellvertretung: Solche „Kungeleien“ übelster Art müssen Sie nicht dulden; da kann nicht jeder machen was er will und das Gesetz umgehen wie es ihm gefällt in einem Rechtsstaat: Es ist fortgesetzter schwerer Rechtsbruch, wie ja schon geschrieben. Achtung: Dabei ist maßgebl. kraft Gesetzes, dass „in der Regel“ mehr als 300 beschäftigte schwerbehinderte Menschen im Betrieb (nicht Unternehmen!) - also nicht unbedingt die Wählerliste 2022.
Hinweise: „Die Vertrauensperson ist nicht zur willkürlichen Heranziehung berechtigt. Die Reihenfolge der Heranziehung kann von der SBV nicht frei bestimmt werden, sondern ist zwingend festgelegt durch die im Wahlergebnis festgestellte Stimmenzahl der gewählten Stellvertreter.“ Zu Heranziehung vgl. Dr. Schönhöft/Röpke, Heranziehung von Stellvertretern zu Aufgaben der SBV, NZA 14/2019, Seite 965 bis 968, mit zahlreichen Nachweisen. Dieses sollte eigentlich Thema in jedem SBV-Grundkurs sein. Gruß Jada Wasi
Verständnisfragen:
Gibt es da irgendwelche Begründung dieser VP für deren Eigenmächtigkeit? Haben Sie das bereits konkret moniert ggü. dieser VP bzw dem Inklusionsbeauftragten oder dem Arbeitgeber? Welches Bundesland?