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Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Dienstag 14. August 2018, 08:08
von humanist
Hallo!
Die Liste der Wahlberechtigten enthält spartanische Daten, die sich aus der Wahlordnung ergeben. Wahlbewerber, die Stützunterschriften sammeln wollen und erst seit kurzem im Unternehmen sind, haben den Nachteil, dass sie nicht wissen, in welcher konkreten Abteilung eines Großunternehmens gleichgestellte oder schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen arbeiten.
Darf der Wahlvorstand auf Nachfrage diese (Unter-)Abteilungen dem Wahlbewerber nennen? Sie sind ja per se kein Bestandteil der Wählerliste. Oder wäre dies bereits eine Verletzung geltenden Rechts?
Vielen Dank!
Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Dienstag 14. August 2018, 08:25
von albarracin_01
Hallo,
Wahlbewerber haben das Recht auf Einblick in die Wählerliste.
Entsprechen die Angaben in der Wählerliste den Mindestbedingungen des § 3 Abs. 1 SchwbVWO, dann haben die Wahlbewerber keinen Anspruch auf zusätzliche Daten.
Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Dienstag 14. August 2018, 09:24
von SchmeixFliege
In der Wählerliste werden nur die Namen und Vornamen und bei existierenden Namensgleichheiten auch Geburtsdatum und Betrieb angegeben.
Dass der wahlberechtigte Kollege xy in der Abteilung N, Gebäude abc oder Zimmer 123 arbeitet, wird in der Wählerliste nicht angegeben.
Wenn solche betrieblichen Angaben aber über Telefonverzeichnisse oder auf sonstigem Weg allgemein zugänglich sind, stellt es somit auch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit der SBV dar, wenn sie oder der Wahlvorstand auf die Frage, wo ein Kollege xy zu finden ist, auch hierzu eine Antwort gibt.
Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Freitag 17. August 2018, 17:50
von annette.rosenberg
" .... und bei Namensgleichheiten auch Geburtsdatum und Betrieb angegeben"
Hallo, welchen Sinn sollte das haben für die Unterscheidung, auch den Betrieb einzutragen bei gleichem Namen? Die arbeiten doch alle im selben Betrieb. Was soll das bringen bei identischen Namen? Den Betrieb einzutragen würde m.E. nur Sinn machen, wenn mehrere Betriebe für Wahlen zusammengefasst werden, oder? Gruß, Annette
Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Mittwoch 29. August 2018, 09:03
von bereh
Hallo,
bin gerade bei meiner ersten Kandidatur für die SBV und habe Einsicht in die Wählerliste genommen, um Ansprechpartner/innen (Wahlbererechtigte) für die Unterstützunterschriften im Wahlvorschlag zu bekommen.
In der Wählerliste steht neben Familien- und Vornamen auch bei allen das Geburtsdatum, die komplette Privatanschrift sowie der Beschäftigungsgrad (z.B. 50% bei Halbtagstätigkeit). Ist das so in Ordnung?
Viele Grüße
AW: Wählerliste - nötige Daten?
Verfasst: Mittwoch 29. August 2018, 10:12
von albin.göbel
bereh hat geschrieben:In Wählerliste steht auch bei allen das Geburtsdatum, die Privatanschrift sowie der Beschäftigungsgrad (z.B. 50% bei Halbtagstätigkeit). Ist das so in Ordnung?
NEIN ➔
Geburtsdatum*)
NEIN ➔ Privatanschrift
NEIN ➔ Teilzeitarbeit
Zum Ironiemodus von Ulrich Römer
hier klicken.
[ironie=ein]Dann könnte man hier auch gleich noch Hinweise geben jeweils zum Entgelt wie: Ein-Euro-Jobber, 450-Euro-Jobber & Besoldungsgruppe ...
[/ironie]
Regelmäßig reichen Familiennamen und die Vornamen aus für die
auszulegende Wählerliste gemäß dem
§ 3 Abs. 1 SchwbVWO. Sie sollten folglich
3x Einwendungen bein Wahlvorstand erheben unter Hinweis auf Wahlbroschüre 49/102 und Datenschutz bzw. meinen Beitrag wegen nicht nötiger Daten: Der Wahlvorstand muss sofort diese Liste bereinigen!
Die Privatanschriften braucht nur der Vorstand, weil der u.a. auf allen
Wahlbriefen (Freiumschlägen) die Privatanschriften der Wahlberechtigten obligatorisch selbst eintragen muss VOR Versendung der Briefwahlunterlagen. Das ist allein Sache des Vorstands und nicht der Wähler entgegen einer teils verbreiteten rechtswidrigen Praxis; vergl. auch
Diskussion aus 2015 zur Anfechtung bei fehlenden Absenderangaben gemäß
ArbG Nürnberg aus 2015 laut
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbVWO (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 11 Rn 98, zum "Beschriftungsgebot" durch WV). "Die Vernichtung der benutzten Freiumschläge vor Beendigung der Wahlperiode verletzt die zwingende Wahlvorschrift des § 16 SchwbVWO und rechtfertigt die Wahlanfechtung" (OVG NRW, 24.06.2070 CB 2/70; Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 12 Rn. 59/76/104).
Das rechtfertigt es aber noch lange nicht, diese Adressen auch in die auszulegende Wählerliste einzutragen. Dazu ist der
Wahlvorstand nicht befugt laut § 3 SchwbVWO. Das ist dilettantisch, klar rechtswidrig und offensichtlicher schwerer Rechtsbruch, der sofort unterbunden werden muss.
Viele Grüße
Albin Göbel
----------------
*) Abweichend etwa von der BR-Wahl ist ein
Mindestalter bei den SBV-Wahlen keine Voraussetzung für die Wahlberechtigung, also auch schon daher kein
Geburtsdatum erforderlich
(Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Kapitel 10.3.2)
Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Mittwoch 29. August 2018, 11:27
von SchmeixFliege
"Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten
sollen mit Familienname, Vorname,
erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden."
§ 3 Abs. 1 SchwbVWO
Das "erforderlichenfalls" wird aber im Gesetz nicht genauer angegeben und auch die Wahlbroschüre der BIH gibt hierzu jetzt nur teilweise bzw. indirekt Auskunft.
Das
Geburtsdatum darf also nur bei den Wählern mit einer Namensgleichheit angegeben werden, weil sonst eine Unterscheidung nicht möglich wäre.
annette.rosenberg hat geschrieben:Den Betrieb einzutragen würde m.E. nur Sinn machen, wenn mehrere Betriebe für Wahlen zusammengefasst werden, oder?
Sehe ich auch so.
Laut Muster-Wählerliste der BIH (
Wahlbroschüre Seite 102) wird der Betrieb aber immer in der Liste eingetragen und nicht nur bei einer Namensgleichheit, während bei den
FAQ zur SBV Wahl der BIH nur eine Notwendigkeit dieser Angabe bei einer Verwechselungsgefahr gesehen wird.
Es geht primär also darum die Wahlberechtigten (anhand ihres Namens) identifizieren zu können und nicht darum genauere (Kontakt-)Informationen oder gar private Informationen über die Wahlberechtigten mitzuteilen. Aber das "sollen" anstatt einem " werden" im Gesetzestext scheint da auch Spielräume offen zu lassen, sofern man nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.
AW: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Samstag 1. September 2018, 19:30
von albin.göbel
annette.rosenberg hat geschrieben:... Welchen Sinn für die Unterscheidung, auch den Betrieb einzutragen bei gleichem Namen? Die arbeiten doch alle im selben Betrieb.
NEIN Nicht alle bzw. nicht unbedingt:
Der Sinngehalt wurde auch in der Literatur erörtert wie folgt: Werden Wahlberechtigte nicht auf den Arbeitsstätten im eigenem Betrieb, sondern in
anderen Betrieben Dritter eingesetzt, sind auch Einsatzbetriebe anzugeben, etwa im Rahmen von Leiharbeit mit typischerweise wechselnden Einsatzorten und räuml. Entfernung zum Arbeitgeber, oder die aufgr. von Dienst- oder Werkverträgen in
fremden Betrieben tätig sind. Diese Angaben sind ferner notwendig, sofern etwa Wahlbezirk wegen einer
Zusammenfassung lt.
§ 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aus mehreren Betrieben oder mehreren Dienststellen besteht. (
Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl. 2018, Kap. 10.3.2 mwN) Der Einsatzbetrieb ist m.E. aber auch einzutragen bei
Entsendung ins
Ausland für evtl. Kontaktaufnahmen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Liste der Wahlberechtigten: Daten
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 17:25
von bereh
Hallo,
danke für die vielen Informationen.
Habe die 'Kritik' an den Wahlvorstand weitergegeben. Dieser hat sich für die Hinweise bedankt und schliesst ab:
Der Wahlvorstand hatte den Arbeitgeber aufgefordert das Wählerverzeichnis gemäß § 3 SchwbVWO zu erstellen und an den Wahlvorstand zu übermitteln. Dies ist auch erfolgt und das Wählerverzeichnis ist nach unserer Auffassung ordnungsgemäß allen Wahlberechtigen zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden.
Also frei übersetzt: Wenn überhaupt was falsches drin steht dann muss der Arbeitgeber schuld sein, denn der hat die Liste ja erstellt.
Es ist wirklich zu überlegen, ob man bei sowas wegen Datenschutz die Wahl anfechten kann.
Wer erstellt Wählerverzeichnis?
Verfasst: Mittwoch 5. September 2018, 20:00
von albin.göbel
Wahlvorstand hat geschrieben:Der Wahlvorstand hatte den Arbeitgeber aufgefordert das Wählerverzeichnis gemäß § 3 SchwbVWO zu erstellen ...
Naja – das ist mir vollkommen neu, wonach „
Arbeitgeber“ das Wählerverzeichnis zu erstellen hätten. Aus dem § 3 SchwbVWO ergibt sich das nicht: Da kommt das Wort Arbeitgeber an keiner Stelle vor. Und auch sonst ergibt sich das so nicht aus Wahlordnung. Verantwortlich hierfür ist allein der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber, was ausgelegt wird. Seit wann befinden AG übers Wahlrecht? Hat sich denn da keiner schulen lassen !? Vgl. zu Sonderfällen und Nachmeldungen auch
Diskussion vom Juli 2018. Das ist blanker Unsinn.
Da ist viel Dilettantismus im Spiel: Vgl. nur
LAG München vom 28.05.2014 - 8 TaBV 34/12, II.2.1.4, wonach dem Wahlvorstand
"die volle Verantwortung auferlegt" ist und gerade nicht dem Arbeitgeber.
Wahlvorstand hat geschrieben:... das Wählerverzeichnis ist nach unserer Auffassung ordnungsgemäß allen Wahlberechtigen zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden.
Nur den Wahlberechtigten? Hier scheint das elementare
Basiswissen zu fehlen. Zum Datenschutz bei SBV-Wahlen vgl. auch
datenschutz-notizen.de für Ihren Wahlvorstand.
bereh hat geschrieben:Es ist wirklich zu überlegen, ob man bei sowas wegen Datenschutz die Wahl anfechten kann.
Das sehe ich etwas anders: Aber den betrieblichen Datenschutzbeauftragten dürfte z.B. das Gebaren interessieren – besonders mit diesen Privatanschriften. Erachte das alles für unprofessionell
!!
Viele Grüße
Albin Göbel