Hallo zusammen,
BIH hat geschrieben:Unter 50 km Radius
oder unter 1 h Anreise ...
wer hat sich denn sowas ausgedacht ?
Gibts denn dafür irgendwelche Belege?
Davon ist mir nichts bekannt: Woraus sollte denn folgen, dass
_entweder das eine oder das andere? Dieser BIH-Ansicht steht m.E. bspw. die
ständ. Rspr. klar entgegen, wonach bei Reisezeit von i.d.R „mehr als einer Stunde“
niemals vereinfachte Wahl (Behindertenrecht 6/2004). „Lösungen für die Praxis“ am Gesetz vorbei sind reiner
Irrweg und selbstv. nicht
zweite Säule des Wahlrechts, sondern eher „Anfechtungsfalle“. Habe ich noch nie in Seminaren von so einer „Formel“ gehört oder gelesen, von
_keinem Seminarleiter und auch keinem Autor.
matthias.günther hat geschrieben: ↑Freitag 2. Dezember 2022, 08:40
Ich glaube nicht, dass die 40 oder 50 km genau abgemessen haben.
Warum sollte man denn hier auf so eine Idee kommen ?
Warum sollte da jmd. was
messen und warum „genau“?
Maßgeblich dürfte im Wesentlichen der „zeitliche Aufwand“ sein, nicht die bloßen Entfernungen zwischen den einzelnen Betriebsteilen. Der
§ 18 SchwbVWO wird teils unbeachtlich sein, da sein Wortlaut (richtig: „weit“ statt „weiter“) klar und weit über das Gesetz „hinausschießt“. Dieses wurde schon 1990 offensichtlich im
BMAS übersehen. Es dürfte folglich auf die
„Lage aller Betriebsteile zueinander“ ankommen und nicht lediglich jeweils zur „Hauptbetriebsstätte“ des Betriebs sowie nicht lediglich zum jeweil. Ort der Wahlversammlung.
Nach dieser
Oder-Version soll „Radius unter 50 km“ stets eine vereinfachte Wahl gebieten – egal wie lange die Reise dauert: Ist m. E. völlig unlogisch bzw. absolut
unvereinbar mit ständ. Rspr. aller Instanzen bereits seit Jahren (so auch Dr. Sachadae, in LPK-SGB IX, § 18 SchwbVWO Rn. 5).
BIH hat geschrieben:In der Regel unter 50 wahlberechtigte …
Das steht so nicht im Gesetz:
Es kommt beim Schwellenwert nicht darauf an, ob „in der Regel“ < 50 Wahlberechtigte, da maßgeblich nur Zeitpunkt der Einleitung der SBV-Wahl (Sachadae LPK-SGB IX, §18 SchwbVWO Rn. 12), d.h. rein stichtagsbezogen laut
BAG und gerade nicht
„in der Regel“ – was im SBV-Wahlrecht bekanntlich überhaupt nicht vorkommt – und zwar weder als
_Paragraph noch als Grundsatz, dh
frei erfunden. Zu dem unbest. Rechtsbegriff „in der Regel“ beschäftigt vgl. auch
BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21 - unter Aufhebung der
_Fehlbeschlüsse der zwei Kölner Vorinstanzen.
Diese 3 neuen
BIH-Punkte • Regel
• Arbeitnehmer • oder sind demzufolge m.E. alle drei
voll abzulehnen laut BAG sowie Literatur, da u. a. viel zu pauschale Einzelmeinung (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 18 Rn. 7) und durch nichts zu rechtfertigen – insbesondere auch nicht durch vermeintl.
„psychologische Wahrheiten“ oder sonst zum Wahlrecht laut § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. Von Rechts wegen! Einen solchen Rechtssatz, wonach bei unter 50 Wahlberechtigten und bei < 50 km immer vereinfacht zu wählen sei, gibt es nicht laut ständ. Rspr. Vgl. z.B. DGB-Rechtsprechungsübersicht,
AiB 12/2005, Seite 759, zu »räumlich weit entfernt« - wonach eben keine derartige schematische Anwendung nach „Schema F“ zulässig.
Leider ist kein einziger dieser 3 Punkte praxistauglich - sondern m.E. alle drei offensichtlich falsch! Derartige pauschalen Thesen hier zu vertreten (die ja keinerlei Nachprüfung standhalten) finde ich schon sehr mutig und
_zumindest dringend korrekturbedürftig laut
BAG und
_einhelliger Rspr. schon seit über 20 Jahren und
ebenso wie hier besteht (über ½ Dutzend Mal zur aktiv. Wahlberechtigung) zwingender Korrekturbedarf laut h.M.
Nach BAG vom 17.05.2017 – 7 ABR 21/15, zum BetrVG gilt: Auch ein nur 11 km entfernter Betriebsteil kann räumlich weit entfernt sein. Dabei soll es z.B. lt. Auslegung des BAG nicht auf »neuere« IT-Kommunikationsmittel ankommen für Wahl-Praxis entgegen BIH-Wahlbroschüre,
Kap. 4.1.2, S. 57. Die zwei widersprüchlichen BIH-Versionen sind mE irreführend, weil sie sich teils ja gegenseitig ausschließen. Auch ist mir nicht wirklich klar, was hier eigentlich konkret mit „Radius“ gemeint ist bei mehreren Betriebsteilen (Radius um was?) beispielsweise etwa bei drei oder mehr Betriebsstätten und Betriebsteilen in ausgedehnten weitläufigen Wahlbezirken.
rolf.gollnick hat geschrieben: ↑Dienstag 5. Juni 2018, 09:57
… Die Beurteilung der räumlichen Entfernung muss sich daher m. E. auf die am weitesten voneinander entfernten Betriebe/Betriebsteile beziehen und nicht auf die Entfernung der einzelnen Betriebe/Betriebsteile zum Wahlort.
Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen laut Rspr.:
Vgl den fundierten
Beitrag des „Moderators“
Rolf Gollnick mit Verweis aufs
BAG zu mehrteiligen Betrieben, der alles sehr verständlich auf den Punkt bringt - und sich dabei mit gesetzl. Regelungszweck befasst speziell für SBV-Wahl – was von „
entscheidender“ Bedeutung für Bewertung ist (ebenso Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 18 Rn. 9), zuletzt bekräftigt sowie bestätigt durch
BAG 2014 zum Gesetzeszweck für originäre örtl. SBV-Wahlen (Rn. 21).
Vergl.
BAG, 21.06.1995 – 2 AZR 693/94 – Rn.25, wenn die Verkehrsanbindung mit öff. Verkehrsmitteln beschwerlich ist und etwa wg. geringer Löhne nicht vom Vorhandensein von Pkw bei allen ArbN ausgegangen werden kann (22 km). Die Rspr. tendiert also demnach zu einer „
strengeren Linie“ (so entspr. Gaul, HWK4, § 4 BetrVG,
Rz. 6 Fußnote 18). Das mit < 1 Std. mag zwar zutreffen für räumliche Nähe, keinesfalls aber zwingend bei < 50 km laut ständiger Rechtsprechung aller Instanzen auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Anschluss verloren
Laut Vorsitzendem des unabhängigen Beratungsgremiums der BReg. für Bürokratieabbau u. Rechtssetzung rächt sich jetzt, dass man die Digitalisierung der Verwaltung "schlicht versemmelt" habe – so kürzlich der neue Vorsitzende des „Normenkontrollrats“ der Bundesregierung, da BRD ja seit Jahren auf
hinteren Plätzen in
Europa „dahindümpeln“ soll. Besserer Mobilfunk an den
Bahnlinien soll erneut um Jahre verschoben werden laut einer heutigen
Meldung. Insoweit ist
_Deutschland vergleichsweise (leider) noch immer eher ein abgehängtes „Entwicklungsland“ nicht nur entlang der 30 .000 Schienenkilometer im „Schneckentempo“. Lange wurde viel angekündigt im Funklochland Deutschland für ländl. Regionen – dann aber nur gekleckert statt geklotzt. Nun ist die Rede von einem heillosen Durcheinander und sogar von einem
„Kollaps“. Und die Bundesregierung will Zeitplan für Digitalisierung nach 5 Jahren aufgeben und
im OZG ersatzlos streichen. Berlin und Saarland bilden das
_Schlusslicht. Auch Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Bremen und Hamburg hängen besonders zurück. ZDF: Deutschland ist Papierverschwendungsweltmeister. Die analoge Arbeitswelt ist noch lange nicht untergegangen - jdfs. nicht überall in Deutschland in allen
“Amtsstuben“.
Die Bilanz ist miserabel … teils mit
viel Wildwuchs. „Bei den meisten wichtigen Behördengängen bleibt alles beim Alten. Das heißt: beim Analogen.“
Digitalisierungsdschungel
Doch von den insgesamt 575 Verwaltungsleistungen sind lediglich 33 in Deutschland flächendeckend online verfügbar laut BMI. „Letztlich ist das ein Koordinierungsversagen der öffentlichen Hand". "Der größte Kritikpunkt ist, dass der Bund nicht von seinem Recht
Gebrauch gemacht hat, Standards zu setzen", sagt der Vorsitzende des Normenkontrollrats, Lutz Goebel, und ein
Softwarewildwuchs bei den 11.000 deutschen Kommunen. "Jeder hat einfach losdigitalisiert." Erinnert zum Beispiel an chaotische Corona-Digitalisierung in
_Gesundheitsämtern, wo jeder machte was er wollte und vielfach analog.
Ampelkoalition: „stark nachgelassen“ bei Digitalisierung unter anderem wegen Kompetenzgerangel und Zuständigkeitschaos …
Die Verkündungsplattform...
Lichtblick: Immerhin soll ab 2023 das Bundesgesetzblatt (BGBl) endlich digital als ausdruckbare sowie kopierbare PDF-Datei (kostenfrei) online veröffentlicht werden unter
www.recht.bund.de