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Kein BEM in der Probezeit?

Verfasst: Dienstag 26. April 2016, 08:48
von katjamaus
Hallo zusammen,
das BAG hat mit Urteil v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14 festgestellt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX haben. Ein Präventionsverfahren muss demnach in der Probezeit nicht durchgeführt werden.
Gilt dies nun auch automatisch für BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX ?

AW: Kein BEM in der Probezeit?

Verfasst: Dienstag 26. April 2016, 11:40
von albarracin_01
Guten Tag,

die Frage ist in der Praxis obsolet, da das BEM frühestens erst nach 12 Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses einsetzen muß. Dann gibt es keine Probezeit mehr.

AW: Kein BEM in der Probezeit?

Verfasst: Dienstag 26. April 2016, 13:44
von annette.rosenberg
albarracin_01 hat geschrieben: Dienstag 26. April 2016, 11:40 die Frage ist in der Praxis obsolet, da das BEM frühestens erst nach 12 Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses einsetzen muß.
Hallo albarracin,

nichts davon ist obsolet, da Auslegungsfehler.

albarracin_01 hat geschrieben: Dienstag 26. April 2016, 11:40 … BEM frühestens erst nach 12 Monaten
Woraus genau soll sich das denn ergeben - dass ein BEM erst nach 12 Monaten eines bestehenden Arbeitsvertrags einsetzen muss? Ich kenne keine solche Vorschrift - halte das für falsch, für völlig sinnlos und viel zu spät. Steht so nirgends im Gesetz.

Gibt es dazu noch andere Meinungen? Was sagen dazu Experten der BIH?

Gruß,
Annette Rosenberg

AW: Kein BEM in der Probezeit?

Verfasst: Mittwoch 27. April 2016, 14:19
von Ulrich.Römer
:?: BEM erst nach 12 Monaten ist mir auch nicht bekannt. Da die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB längstens 6 Monate betragen darf, kann zwischen diesen Fristen auch kein Zusammenhang bestehen.
Die 12 Monate könnten nur bei häufigen Kurzerkrankungen relevant sein. Dann müssten nach 12 Monaten genau 6 Wochen AU vorliegen. Das wäre aber ein großer Zufall, in der Praxis werden die 6 Wochen AU doch wohl eher früher - oder auch viel später - erreicht.

Unabhängig davon finde ich die Ausgangsfrage der Themenstarterin interessant. Ich sehe eigentlich keinen vernünftigen Grund, warum nicht auch während der ersten 6 Monate ein BEM durchzuführen wäre.

AW: Kein BEM in der Probezeit?

Verfasst: Samstag 14. Mai 2016, 12:35
von albin.göbel
albarracin hat geschrieben:…BEM frühestens erst nach 12 Monaten ein­set­zen muß. Dann gibt es keine Probezeit mehr.
Das ist offenbar Denkfehler!

Eine solche gesetzl. Vorgabe gibt es so nicht, keine solche Rechtsprechung und auch keine solche Literatur! Davon ist mir nichts bekannt. Es wäre komplett »sinnbefreit« – bspw. erst nach zwölf Monaten AU ein BEM zu starten laut BIH.

annette.rosenberg hat geschrieben:Gilt dies nun auch automatisch für BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX?
1. Das BAG meint, dass die Prävention nur auf den Geltungsbereich des KSchG beschränkt sei. Das erstaunt schon deswegen, weil eine Prävention dann im Kleinbetrieb mit bis zu 10 Arbeitnehmern völlig entfiele: Auch nach zehn Jahren Beschäftigung bedürfte es nach dieser BAG-Logik keines Erörterungsgesprächs nach § 84 Abs. 1 SGB IX bzw. keines Klärungsgesprächs nach § 84 Abs. 2 SGB IX, nicht einmal der Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Nach einer Untersuchung in den 70-er Jahren im Auftrag des BMAS wären davon wohl weit über 1,8 Millionen Arbeitnehmer in Kleinbetrieben betroffen (kritisch Alexander Gagel, VRiBSG a.D., Forum B, Beitrag 26/2007, auf reha-recht.de, sowie Gagel/Schian zur Prävention in der Wartezeit, Fachbeitrag B14/2007 auf reha-recht.de)

2. Jedenfalls bei Probezeitbeamten muss ggf. ein BEM angeboten werden, und meines Erachtens auch in der Probezeit und zwar nicht etwa erst sechs oder zwölf Monate bzw. nicht erst zwei bis fünf Jahre nach ihrer Einstellung (= Ernennung) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (ebenso Baßlsperger, Beitrag B7-2012, auf reha-recht.de, wonach auch solchen Beamten, die sich noch "in der Probezeit" befinden, ein BEM anzubieten ist).

Bei den Probezeitbeamten z.B. in Bayern beträgt die "Regelprobezeit" einheitlich 2 Jahre, max. verlängerbar auf 5 Jahre nach Art. 12 Abs. 2 und 4 LlbG. Und insoweit ist so oder so ggf. BEM angesagt, ableitbar m.E. aus dem "Präventionsurteil" des Dienstgerichts des BGH vom 20.12.2006, RiZ (R) 2/06. Denn: Bei Beamten gibt es bundesweit ohnehin keine vergleichbare beamtenrechtliche "Wartezeit" von sechs Monaten i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG.

Kontextlink:
Widerrufsbeamte

Viele Grüße
Albin Göbel