Hallo,
es geht um einen Arbeitgeber des öD.
Wenn ein sbM die Einladung zum Vorstellungsgespräch ohne Angabe von Gründen ablehnt, muss ihm dann zwingend ein Alternativtermin angeboten werden?
Und wie verhält es sich, wenn berechtigte Gründe (z.B. Erkrankung) angegeben werden - reicht ein von der Einrichtung des öD vorgegebener Alternativtermin aus oder muss - gemeinsam mit dem sbM - so lange ein für ihn passender Termin gesucht werden - auch auf die Gefahr hin, dass sich das Einstellungsverfahren so um einige Wochen verzögert?
Danke!
Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Hallo mado,
in § 82 SGB IX ist nur geregelt, dass eine Einladung erfolgen muss. Ob der Eingeladene diese Einladung annimmt oder nicht ist in seiner eigenen Verantwortung. Das Angebot eines Alternativtermins ist schon einen nette Geste des Arbeitgebers.
Müsste der Arbeitgeber abwarten, bis ein schwerbehinderter Bewerber den Gesprächstermin nach langer Erkrankung wahrnimmt, wäre der AG in seiner Handlungsfähigkeit unzumutbar lange eingeschränkt.
Urteile sind mir dazu nicht bekannt, geklagt wird meistens wegen unterlassener Einladung. Ausgewählte Entscheidungen drüber gibt es in der Urteilsdatenbank.
in § 82 SGB IX ist nur geregelt, dass eine Einladung erfolgen muss. Ob der Eingeladene diese Einladung annimmt oder nicht ist in seiner eigenen Verantwortung. Das Angebot eines Alternativtermins ist schon einen nette Geste des Arbeitgebers.
Müsste der Arbeitgeber abwarten, bis ein schwerbehinderter Bewerber den Gesprächstermin nach langer Erkrankung wahrnimmt, wäre der AG in seiner Handlungsfähigkeit unzumutbar lange eingeschränkt.
Urteile sind mir dazu nicht bekannt, geklagt wird meistens wegen unterlassener Einladung. Ausgewählte Entscheidungen drüber gibt es in der Urteilsdatenbank.
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Vielen Dank für diese Antwort.
Noch eine Frage in dem Zusammenhang:
Welche Form darf/kann die Einladung eines sbM zum Vorstellungsgespräch haben? Einladungen in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) lassen sich leicht dokumentieren, aber wäre auch das Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter des einzuladenden sbM ausreichend?
Noch eine Frage in dem Zusammenhang:
Welche Form darf/kann die Einladung eines sbM zum Vorstellungsgespräch haben? Einladungen in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) lassen sich leicht dokumentieren, aber wäre auch das Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter des einzuladenden sbM ausreichend?
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Hallo,
aus Sicht des Arbeitgebers würde ich zur Dokumentation meines Handelns - hier Einladung zum Vorstellungsgespräch - raten und per E-Mail oder Brief nachlegen.
Grundsätzlich genügt natürlich ein Telefonat, persönliche Ansprache oder die Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Die Beweislast liegt im Zweifel aber beim Arbeitgeber.
Grüße
Christian Vedder
aus Sicht des Arbeitgebers würde ich zur Dokumentation meines Handelns - hier Einladung zum Vorstellungsgespräch - raten und per E-Mail oder Brief nachlegen.
Grundsätzlich genügt natürlich ein Telefonat, persönliche Ansprache oder die Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Die Beweislast liegt im Zweifel aber beim Arbeitgeber.
Grüße
Christian Vedder
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Hallo mado,
sehe das genauso wie Herr Vedder.
Problem könnte sich beim Telefonat grundsätzlich in der Beweisbarkeit ergeben wenn der Bewerber z.B. behauptet:
- habe nie einen Anruf bekommen
- keine Ahnung, mit wem da gesprochen wurde, jedenfalls nicht mit mir
- ....
Vor dem Arbeitsgericht wäre eine Telefonnotiz jedenfalls immer angreifbar.
sehe das genauso wie Herr Vedder.
Problem könnte sich beim Telefonat grundsätzlich in der Beweisbarkeit ergeben wenn der Bewerber z.B. behauptet:
- habe nie einen Anruf bekommen
- keine Ahnung, mit wem da gesprochen wurde, jedenfalls nicht mit mir
- ....
Vor dem Arbeitsgericht wäre eine Telefonnotiz jedenfalls immer angreifbar.
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Guten Tag,
Allerdings mißt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einem Einzelverbindungsnachweis mit einer plausiblen Gesprächslänge durchaus Indizcharakter zu.Vor dem Arbeitsgericht wäre eine Telefonnotiz jedenfalls immer angreifbar.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
mado hat geschrieben:Wie verhält es sich, wenn berechtigte Gründe (zum Beispiel Erkrankung) angegeben werden?
Das kann gelegentlich in der Praxis schon mal vorkommen: Ein lesenswerter Aufsatz von MinDirig Reus sowie von Ministerialrat Dr. Mühlhausen zu der Thematik: "Inhalt und Grenzen der Einladungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX" wurde veröffentlicht in der Fachzeitschrift NZS 2012, Seite 534 bis 538:
„Ob ein schwerbehinderter Bewerber nochmals - möglicherweise zu einem eigens für seine Person anzuberaumenden Vorstellungsgespräch – eingeladen werden muss, ist eine Frage der Zumutbarkeit für den öffentlichen Arbeitgeber. Deren Beantwortung mündet in eine Abwägungsentscheidung, bei der sich der (beachtliche) Verhinderungsgrund des Bewerbers und die Interessen des öffentlichen Arbeitgebers (zeitliches Ziel für die Stellenbesetzung, Organisationsaufwand für das Auswahlverfahren) gegenüber stehen.“
In die gleiche Richtung wohl Beschluss des BVerwG vom 10.09.2012, 5 B 32.12, Rn 5, zum Ersatztermin zB wegen Erkrankung bzw. Terminüberschneidung.
Kontextlinks:
• Karrierebibel
• Vorstellungstermine: Dilemma der Überschneidung
• Vorstellungsgespräch verschieben: Die Gründe
• Vorstellungsgespräch verschieben: Musterschreiben
Viele Grüße
Albin Göbel
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
mado hat geschrieben:Wie verhält es sich, wenn berechtigte Gründe (zum Beispiel Erkrankung) angegeben werden?
Leitsatz: "Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen."
Ebenso auch Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 82, Rn. 14, und VG Düsseldorf, Eilbeschluss vom 16.07.2012, 26 L 854/12, betreffend Ersatztermin wegen (ärztlich) nachgewiesener kurzzeitiger Erkrankung.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Als Ergänzung noch ein Hinweis:
Ein öffentlicher Arbeitgeber, der das nicht berücksichtigt, verletzt den auf Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz fußenden Bewerbungsverfahrensanspruch des kurzfristig erkrankten und unmittelbar wieder gesundeten Bewerbers.
Grüße
Christian Vedder
Ein öffentlicher Arbeitgeber, der das nicht berücksichtigt, verletzt den auf Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz fußenden Bewerbungsverfahrensanspruch des kurzfristig erkrankten und unmittelbar wieder gesundeten Bewerbers.
Grüße
Christian Vedder
-
- Beiträge: 1
- Registriert: Dienstag 6. Juni 2023, 14:08
Re: Einladung zum Vorstellungsgespräch wiederholen?
Hallo!
Ich hätte ebenfalls eine Frage:
Wenn der schwerbehinderte Bewerber den Ersatztermin ebenfalls nicht wahrnehmen kann, ist sodann ein zweiter Ersatztermin anzubieten? Wie oft kann/ soll/ muss der Arbeitgeber einen Ersatztermin dem Schwerbehinderten anbieten ? Gibt es hierzu ein Urteil/ eine Rechtsprechung?
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Ich hätte ebenfalls eine Frage:
Wenn der schwerbehinderte Bewerber den Ersatztermin ebenfalls nicht wahrnehmen kann, ist sodann ein zweiter Ersatztermin anzubieten? Wie oft kann/ soll/ muss der Arbeitgeber einen Ersatztermin dem Schwerbehinderten anbieten ? Gibt es hierzu ein Urteil/ eine Rechtsprechung?
Vielen Dank im Voraus
Gruß