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Öffnung der Freiumschläge bei Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 13. November 2014, 07:21
von wvmarc
Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge bei schriftlicher Stimmabgabe.

In der BIH-Broschüre und aus der Wahlordnung ergibt sich, dass diese "unmittelbar" vor Abschluss der Wahl zu öffnen und die Wahlumschläge in die Wahlurne einzulegen sind. Dies muss dienststellen-öffentlich erfolgen. Irgendwo habe ich gelesen, dass dies im Rahmen der Sitzungdes Wahlvorstandes zur Auszählung der Stimmen erfolgen muss und auch im Protokoll so niedergeschrieben wird.
Der Wahlvorstand tritt jedoch erst zur Sitzung nach Abschluss der Wahlhandlung zusammen.

Wann sind denn nun die Freiumschläge zu öffnen, kurz vor Ende der Wahl oder wenn die Wahl für beendet erklärt wurde und der Wahlvorstand zur Sitzung zusammengetreten ist. Oder habe ich da was falsch verstanden?

AW: Öffnung der Freiumschläge bei Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 13. November 2014, 19:21
von data68
Moin,

der Wahlvorstand wir gemäß § 1 der SchwBVWO spätestens acht Wochen vor Ende der Amtszeit durch die Schwerbehindertenvertretung bestellt. Damit beginnt das Amt des Wahlvorstandes; ein Ende ist nicht geregelt und könnte sich höchstens aus dem Umkehrschluss des § 15 der SchwBVWO ergeben (nämlich zwei Wochen nach der Wahl, um den Aushang auch wieder abhängen zu können).

Der Wahlvorstand hat also keine "Sitzung" nach der Wahl, sondern ist vielmehr die ganze Zeit aktiv. Und dann ist es richtig, dass "unmittelbar" vor Ende der Wahl (das dürfte z. B. eine Stunde sein) die Freiumschläge geöffnet werden, die Gültigkeit der einzelnen Stimmabgabe geprüft und das im Wählerverzeichnis auch vermerkt wird (!). Die Öffnung der Stimmzettelumschläge darf dann erst nach Ablauf der Wahlhandlung erfolgen.

AW: Öffnung der Freiumschläge bei Briefwahl

Verfasst: Donnerstag 13. November 2014, 21:34
von Ulrich.Römer
Der Wahlvorstand tritt jedoch erst zur Sitzung nach Abschluss der Wahlhandlung zusammen.
Das ist zu spät! Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel der Briefwahl vor dem im Wahlausschreiben angebenen Wahlende in die Urne bringen. Wenn die Auszählung später stattfindet, weil zum Beispiel ein Mittagessen dazwischenkommt, dann ist die Urne zu versiegeln.