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Vorzeitige Neuwahl des Vertreters zwingend?

Verfasst: Donnerstag 17. April 2014, 09:02
von SBVJCR
Zu diesem speziellen Thema habe ich noch nichts gefunden, daher stelle ich mal meine Situation dar.

Ich bin SBV in einem Jobcenter (gE) (=BPersVG) mit Amtszeit bis zum 30.11.2014. Meine einzige Vertreterin kommt mir mit Datum 12.05.2014 wegen einer von ihr gewünschten Versetzung in eine andere Dienststelle abhanden. Nach dem letzten Stand gilt für mich das einfache Wahlverfahren. Für den 11.06.2014 habe ich mich für eine Wahlvorstandsschulung angemeldet. Daraus ergeben sich meine Fragen:

1. Muss ich "unverzüglich" (für mich natürlich erst nach der Schulung!) die Stellvertretung wählen lassen oder genügt der normale Wahlzeitraum 10/11-2014? Ich möchte mir da keine Pflichtverletzung vorwerfen lassen und natürlich brauche ich wieder eine Stellvertretung.
2. Wenn Neuwahlen zeitnah erfolgen sollen, wäre es in meinen Augen sinnvoll, zurückzutreten und den SBV ebenfalls wählen zu lassen wobei ich natürlich wieder antrete. Wenn ich nun aber zurücktrete, haben wir dann eine SBV-freie Zeit (eine Wahl bis zum 12.05. schaffe ich aus mehreren Gründen nicht) oder bleibe ich im Amt bis zur Neuwahl?

Ich hoffe auf hilfreiche Antworten und wünsche in jedem Fall schon mal frohe Ostern.

AW: Vorzeitige Neuwahl des Vertreters zwingend?

Verfasst: Donnerstag 17. April 2014, 11:11
von Ulrich.Römer
Hallo SBVJCR,
die Neuwahl eines stellvertretenden Mitglieds ist nicht zwingend erforderlich! Mit Blick auf die bald anstehenden Neuwahlen muss man tatsächlich abwägen ob die Zeit bis zur Wahl im Herbst notfalls auch "ohne" geht. Wenn nicht, dann kann man auch darüber nachdenken ob es nicht sinnvoll wäre die komplette Wahl vorzuziehen. Bei einer Nachwahl würde die Amtszeit des Stellvertreters automatisch mit Ihrer Amtszeit in 7 Monaten enden.
Eine Neuwahl darf natürlich nur dann durchgeführt werden wenn die Voraussetzung zur Wahl (mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter und keine SBV im Amt) gegeben sind. Diese Situation müssten Sie dann durch Rücktritt zu Beginn der Wahlversammlung herstellen. Ab dann hat der Wahlleiter die Sache in der Hand. Die "SBV-freie Zeit" wäre damit minimal. Durch die vorgezogene Wahl innerhalb eines Jahres vor dem nächsten regelmäßigen Wahltermin wären dann erst wieder Nauwahlen im Herbst 2018 fällig.