Stellvertreter wollen nicht nachrücken

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BImA
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Registriert: Montag 24. Juni 2024, 17:31

Stellvertreter wollen nicht nachrücken

Beitrag von BImA »

In unserer Dienststelle ist die außerplanmäßige Neuwahl der VP erforderlich, da die bisherige VP das Amt niedergelegt hat und beide Stellvertreter das Amt der VP nicht antreten wollen.
Laut § 177 Abs. 7 SGB IX würde in diesem Fall eigentlich das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nachrücken. Jedoch haben weder der 1. Stellvertreter noch der 2. Stellvertreter Interesse an dieser Funktion.

Ist es in diesem Fall so, dass der Wahlvorstand nur die Neuwahl der VP einleiten muss und sich bei den beiden Stellvertretern nichts ändert, d. h. diese bleiben bis zum Ende der regulären Amtszeit in der Stellvertreterfunktion?

Vielen Dank für die Beantwortung bereits im Voraus!
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Stellvertreter wollen nicht nachrücken

Beitrag von jada.wasi »

BImA hat geschrieben: Montag 24. Juni 2024, 17:56 Ist es in diesem Fall so, dass der Wahlvorstand nur die Neuwahl der VP einleiten muss und sich bei den beiden Stellvertretern nichts ändert, d.h. diese bleiben bis zum Ende der regulären Amtszeit in der Stellvertreterfunktion?
3x nein: Der 1. Stellvertr. rückte automatisch kraft Gesetzes nach und ist demnach derzeit die amtierende VP, solange er dieses Amt als nachgerückte VP nicht niederlegt! Gleiches gilt für die 2. Stellvertretung (nun nachgerückte 1. Stellvertr.) entsprechend. Dann wären ggf. Neuwahlen für VP und für Stellvertretung zu initiieren – sofern die beiden niederlegen sollten. Dieses Nachrücken erfolgt also von Rechts wegen! Eine 2. Stellvertretung gibt‘s demnach dort nicht mehr. Die Rechtslage ist da insoweit sehr eindeutig. Ebenso die BIH-Wahlbroschüre, Kap. 3.7, Seite 54, mit Beispiel 2. Folglich wurde im Augenblick der „Wirksamkeit“ der Niederlegung jeweils automatisch nachgerückt: Ausführlich Düwell, in: LPK-SGB IX, § 177 Rn. 8 und 106. Mit dem Nachrücken erlischt jeweils das bisherige Amt dieser Nachrücker au­tomatisch.

Um vertretungslose Zeit zu vermeiden - siehe Beitrag von Matthias Günther (am Ende) mit Verweis auf Prof. Düwell sinngemäß zur Niederlegung. Zur Niederlegung vgl. BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 3.2, Seite 48, sowie grundlegend Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn. 101.

Rechtsgrundlage ist § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX:
§ 177 Abs. 7 SGB IX hat geschrieben: 4Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend.
Gruß Jada Wasi
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