Berechnung der Amtszeit

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Ricarda Rickert-Krings
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Registriert: Donnerstag 20. Oktober 2022, 16:47

Berechnung der Amtszeit

Beitrag von Ricarda Rickert-Krings »

Hallo allerseits,

in unseren Wahlunterlagen für 2018 hatte ich die Amtszeit hier über das Berechnungsformular des BIH ermittelt und mir den Screenshot auch ausgedruckt:

Beginn der Amtszeit: 21.11.2018 (von mir eingegeben)
Ende der Amtszeit: 21.11.2022 (vom Online-Rechner des BIH ermittelt)

Den 21.11.2022 hatten wir somit auch als Ende der Amtszeit in der Wahlbekanntmachung 2018 aufgeführt.

Für die bevorstehende Wahl habe ich wieder den Online-Wahlkalender genutzt und einfach mal das "Ende der Amtszeit" über den Amtszeit-Rechner erneut ermitteln lassen.

Gebe ich jetzt als Beginn der Amtszeit den 21.11.2018 ein, wird als Ende der Amtszeit jetzt der 20.11.2022 ausgegeben!
Wie gesagt, in der Wahlbekanntmachung haben wir den 21.11.2022 stehen...

Unsere SBV-Wahl soll am Fr., den 18.11.2022 stattfinden.
Die gewählten Bewerber werden noch am gleichen Tag informiert, sodass sie bis zum 22.11.2022 die Möglichkeit zur Ablehnung haben (gemäß Wahlkalender des BIH).

Wann beginnt nun die neue Amtszeit und wann endet diese?
a) am 21.11.2022, weil die letzte Amtszeit am 21.11.2022 endet
b) am 22.11.2022, weil die letzte Amtszeit am 21.11.2022 endet
c) am 22.11.2022, weil dann die Frist endet, bis zu der die Bewerber die Wahl ablehnen können
d) an einem anderen Tag, nämlich: ...

Hilfe...
Die Informationen im Netz sind so irreführend...

Gruß, Ricarda
albarracin
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Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Berechnung der Amtszeit

Beitrag von albarracin »

Hallo,

wenn die Amtszeit am 21.11.2018 begann, endet sie nach den einschlägigen Berechnungsregeln des BGB am 20.11.2022, 24:00 Uhr. Die Amtszeit der neugewählten SBV beginnt am 21.11.2022, 00:00 Uhr.

&tschüß
Wolfgang
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Berechnung der Amtszeit

Beitrag von jada.wasi »

Ricarda hat geschrieben:Gebe ich jetzt als Beginn der Amtszeit den 21.11.2018 ein, wird als Ende der Amtszeit jetzt der 20.11.2022 ausgegeben! Wie gesagt, in der Wahlbekanntmachung haben wir den 21.11.2022 stehen ...
Hallo Ricarda,

maßgeblich ist allein, dass das Ende der Amtszeit kraft Gesetzes erfolgt laut § 177 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit § 187 BGB. Im Fall des § 177 Abs. 7 S. 2 Halbsatz 2 SGB IX i.V.m. § 187 Absatz 2 BGB endet die Amtszeit daher, wie schon geschrieben, mit Ablauf des 20.11.2022 (Sonntag). Soweit in Bekanntmachungen was anderes stehen sollte, ist das ohne Belang - weil ja einzig das Gesetz gilt. Siehe dazu klarstellend auch die beiden Beispiele von Dr. Karpf von 2018. So auch Prof. Düwell, Wahl der SBV 2022, Abschnitt 12 zu „Fristberechnungen nach der Wahlordnung“ grundlegend.

§ 177 Abs. 7 SGB IX hat geschrieben:1Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen SBV noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.
Der frühere BIH-Online-Rechner 2018 hat in diesem Fall m.E. einen Tag zu lang gerechnet bei Nahtlosigkeit ohne Vertretungslücke bei den Amtszeiten, also beim Wechsel des_Mandats um Mitternacht gemäß § 177 Abs. 7 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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BIH-Wahlkalender zu pauschal?

Beitrag von jada.wasi »

Ricarda Rickert-Krings hat geschrieben: Donnerstag 20. Oktober 2022, 16:49 Unsere SBV-Wahl soll am Fr., den 18.11.2022 stattfinden. Die gewählten Bewerber werden noch am gleichen Tag informiert, sodass sie bis zum 22.11.2022 die Möglichkeit zur Ablehnung haben (gemäß Wahlkalender des BIH).
Hallo zusammen,

wenn der Wahlkalender so rechnet, wäre das m.E. falsch bzw. zu pauschal, da 3 volle Arbeitstage ab Zugang laut § 14 Abs. 1 SchwbVWO (Nr. 9.2 des Wahlkalenders).

Dazu schreibt u.a. Pahlen in NPM-SGB IX, 11. Aufl., § 14 SchwbVWO, Rn. 2: „Die Frist von drei Arbeitstagen richtet sich nach den Tagen, an denen im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird. Es braucht sich also weder um Werktage noch um Arbeitstage des einzelnen Bewerbers zu handeln“ Demnach hängt die Frist hier z.B davon ab, ob regelmäßig Fünf-Tage-Woche oder ob Sechs-Tage-Woche im Betrieb. (Sachadae, LPK-SGB IX, § 14 SchwbVWO Rn. 7 - Rn. 14 unter Verweis auf Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 14 Rn. 13 mit Rechenbeispiel). Der Tag des Aushanges zählt nicht mit bei den drei Arbeitstagen, weil ja kein voller Tag, sondern nur angebrochen.

Folgende Meinung in BIH-Wahlbroschüre, Seite 92, dürfte folglich auf Arbeits­tage iSd. § 14 Abs. 1 SchwbVWO nicht pauschal übertragbar sein: „Arbeitstage sind hier die Tage von Montag bis Freitag, wobei gesetzliche Feiertage nicht mitzählen.“ Denn Arbeitstag kann z.B. durchaus auch der Samstag sein bei einer „Sechstagewoche“ – jedenfalls in Betrieben wie z.B. Einzelhandel usw. – oder?

Tipp zur Vereinfachung
Trotz Annahmefiktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO kann der Gewählte die Annahme der SBV-Wahl auch vor Fristablauf ausdrücklich erklären. Mit dieser Erklärung wird seine Wahl endgültig wirksam laut Sachadae, LPK-SGB IX, Rn 15 zu § 14 SchwbVWO mwN. Versierte Wahlvorstände machen das so und fragen nach einer Annahme der Wahl formblattmäßig bei den Gewählten, die in der Sitzung des Wahlvorstands laut § 13 SchwbVWO zur Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses anwesend sind, um so das Verfahren zu beschleunigen. Erklären das alle, kann sogar noch am selben Tag (= Freitag) das Wahlergebnis ausgehängt und so Vertretungslücke vermieden werden. Gruß Jada Wasi
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