Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

blaudruck

Teilnahme der Vertrauensperson an Personalratssitzungen

Beitrag von blaudruck »

Ausgangssituation: Die Behörde hat eine Zentrale und mehrere Außenstellen. Es gibt in der Zentrale und in einigen Außenstellen örtliche Personalräte. Ende 2014 wurde in einer der Außenstellen mit örtlichem Personalrat die neue Schwerbehindertenvertretung gewählt. Bei den Personalratswahlen in diesem Jahr gab es für diese Außenstelle keine Bewerber für einen eigenen örtlichen Personalrat. Seit dem Ende der Amtszeit des bisherigen wird die Außenstelle vom Personalrat der Zentrale mitbetreut. Nun will der Personalratsvorsitzende der Zentrale die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Außenstelle nicht generell zu den Personalratssitzungen in die Zentrale einladen, höchstens wenn Themen der Schwerbehinderten der Außenstelle auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei Themen, die nicht die Schwerbehinderten der Außenstelle betreffen, soll die Vertrauensperson der Außenstelle vor die Tür gehen. Das sehen wir Vertrauensleute als nicht rechtskonform mit dem Sozialgesetzbuch IX an, ganz zu schweigen von einer konstruktiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Wer kennt einen vergleichbaren Streit und ggf. ein Urteil dazu?
matthias.günther
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Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

hier stellt sich aus meiner Sicht erst einmal die Frage: Wieso werden die Beschäftigten einer personalratsfähigen Außenstelle von dem (örtlichen?) PR der Zentrale "mit betreut"? Bzw. auf welcher Rechtsgrundlage?
Nur der Gesamt-PR könnte hier im Rahmen seiner Zuständigkeit aktiv werden, kann aber keinen örtlichen PR ersetzen.
Das Teilnahmerecht der örtlichen SBV nach § 95 Abs. 4 SGB IX erstreckt sich auf die Teilnahme an den Sitzungen des entsprechenden örtlichen PR, eröffnet aber kein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des örtlichen PR der Zentrale oder des Gesamt-PR. Für Sitzungen des Gesamt-PR hat die Gesamt-SBV ein Teilnahmerecht.
blaudruck

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Beitrag von blaudruck »

Die Zentrale in Berlin hat für ihre dort Beschäftigten einen eigenen örtlichen Personalrat. Dieser betreut ebenfalls die Außenstellen in Dresden, Gera, Halle und Suhl. In diesen Außenstellen (Dienststellen) gibt es keinen eigenen örtlichen Personalrat. Weitere acht Außenstellen haben für sich eigene örtliche Personalräte gewählt. Der Gesamtpersonalrat ist für alle Beschäftigten aller Dienststellen (Zentrale und alle Außenstellen) zuständig. An dessen Sitzungen nimmt die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung teil. Das Besondere an der einen Außenstelle ist, dass sie noch eine Schwerbehindertenvertretung hat (für vier Jahre gewählt, d.h. bis 2018 im Amt). Nun gibt es dort seit Kurzem keinen eigenen örtlichen Personalrat mehr, zu dessen Sitzungen die für diese Außenstelle zuständige örtliche Schwerbehindertenvertretung eingeladen werden kann. Dies müsste nun zu den Sitzungen des ebenfalls für diese Außenstelle zuständigen örtlichen Personalrats Berlin erfolgen. So unser Standpunkt. Wie sonst soll sich die Vertrauensperson der Schwerbehinderten informieren und in die Meinungsbildung des auch für ihre Außenstelle zuständigen örtlichen Personalrats einbringen können?
jada.wasi
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Beitrag von jada.wasi »

Hallo, welches Personalvertretungsrecht gilt hier für diese Zentralbehörde und ihre Außenstellen in Dresden, Gera/Suhl und Halle (BPersVG bzw. LPersVG)? Haben denn diese vier "länderübergreifenden" Außenstellen bei der örtlichen PR-Wahl 2016 gar nicht gewählt bzw. nirgends mitgewählt (Wahlbezirk)?

Gruß,
Jada Wasi
matthias.günther
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Beitrag von matthias.günther »

Noch einmal die Frage zum Kontext:
Die eine Außenstelle mit SBV ist also grds. PR-fähig, nur hat sich niemand zur Wahl gestellt? Wieso wird dann diese Dst. von Berlin aus "mit betreut"? Welche RGL aus welchem PersVG gibt es dafür, wie schon Jada Wasi geschrieben hat? Ohne diese Angaben kommen wir hier leider nicht weiter.
Ansonsten hat diese Dienststelle eben nun keinen örtlichen PR mehr und dann gibt es auch keine RGL für die Teilnahme der SBV an den Sitzungen des örtlichen PR in Berlin (wo ich dann aber zweifeln würde, ob diese "Mitbetreuung" eine sichere rechtliche Grundlage hat). Schade wenn sich keiner aufrafft zur PR-Wahl zu kandidieren. Leider fehlen dann der SBV auch wichtige Informationen. Umso wichtiger, nun auf den Informationsanspruch nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu achten.
blaudruck

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Beitrag von blaudruck »

Es gilt das BPersVG. Den Paragraphen habe ich nicht parat. "Mitbetreuen" heißt hier: Die Beschäftigten der Außenstellen, die keinen eigenen Personalrat gewählt haben, wurden in die Wahl des Personalrats der Zentrale einbezogen. So sitzt im Plenum des Personalrats Berlin auch ein Mitarbeiter der Außenstelle Dresden.
Ulrich.Römer
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Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Blaudruck,
eine "Mitbetreuung" geht nach § 12 Abs. 2 BPersVG nur, wenn die Dienststelle die Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 BPersVG nicht erfüllt und deshalb keinen eigenen PR wählen kann.
Dann kann die übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung zur benachbarten Dienststelle zuteilen. Ansonsten ist immer die Stufenvertretung zuständig. Das gilt auch für die SBV. Vertretung anderer Dienststellen geht nur in Funktion als GSBV.
... und ob Dresden und Berlin "benachbart" sind ???
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
matthias.günther
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Beitrag von matthias.günther »

Lagen die Voraussetzungen für eine Zuteilung (für die PR-Wahl) nach § 12 Abs. 2 BPersVG vor? Wenn nein, d. h. wenn die Dienststelle PR-fähig ist, jedoch kein PR gewählt wurde, gibt es meiner Meinung nach keine RGL für eine "Mitbetreuung" und im Ergebnis auch kein Teilnahmerecht der ÖSBV an den Sitzungen des PR der "Zentrale". Hat dazu jemand andere Erfahrungen?

sehe grad, da war Ulrich Römer schneller :-). Danke!
jada.wasi
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Beitrag von jada.wasi »

Die Beschäftigten der Außenstellen, die keinen eigenen Personalrat gewählt haben, wurden in die Wahl des Personalrats der Zentrale einbezogen. So sitzt im Plenum des PR Berlin auch ein Mitarbeiter der Außenstelle Dresden.
Upps! Verstehe ich das richtig, dass der Wahlvorstand die vier Außenstellen bei der örtlichen PR-Wahl der Zentrale in Berlin mit "einbezog" (= so wie die Beschäftigten der Zentrale)? Dass also der Wahlvorstand einen einheitlichen "örtlichen" Wahlbezirk von Berlin bis Dresden über Gera/Suhl und Halle, also weitläufig über die vier Länder hinweg bildete, und dass der örtl. Vorstand den Beschäftigten in den vier Außenstellen im Wahlausschreiben aktives und passives Wahlrecht "zuerkannt" hat, also auch Ihnen in Ihrer Außenstelle? Durften Sie wählen?

Nochmals: Haben die Beschäftigten dieser 4 Außenstellen in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt bei der örtlichen PR-Wahl 2016 mitgewählt lt. Wahlausschreiben???

Gruß,
Jada Wasi
blaudruck

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Beitrag von blaudruck »

Ja, die Beschäftigten der vier Außenstellen haben mitgewählt und eigene Kandidatenvorschläge konnten sie auch machen. Ich habe im BPersVG nachgesehen. Bei den Außenstellen, die eigene Personalräte gewählt haben gilt § 6 Abs. 3 des BPersVG: "Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam." So konnte es auch kommen, dass die örtl. SBV einer dieser Außenstellen nun keinen örtl. PR mehr in ihrer Außenstelle hat. Ich bin keine Juristin, gehe aber davon aus, dass die PR-Wahlen in unserer Bundesbehörde gesetzeskonform abgelaufen sind. Das Problem der noch bestehenden örtl. SBV dieser Außenstelle ist, dass sie nicht zu den PR-Sitzungen nach Berlin eingeladen werden soll, denn der (nun auch für diese Außenstelle) zuständige örtl. PR hält seine Sitzungen regelmäßig in Berlin ab.
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