Benachrichtigung der Gewählten
Verfasst: Dienstag 7. August 2018, 09:45
Hallo
nach § 14 der Wahlordnung müssen die gewählten Personen unverzüglich nach Abschluß der Wahl schriftlich gegen Empfangsbescheinigung von ihrer Wahl benachrichtigt werden. Frage: Wie kann man vorgehen wenn man weiss, dass ein Kandidat/in über den Zeitraum des Wahltages und darüber hinaus sich im Langzeiturlaub befindet und somit eine Benachrichtigung die betreffende Person nicht erreichen würde und somit eine Empfangsbescheinigung nicht an den Wahlvorstand zurück käme?
nach § 14 der Wahlordnung müssen die gewählten Personen unverzüglich nach Abschluß der Wahl schriftlich gegen Empfangsbescheinigung von ihrer Wahl benachrichtigt werden. Frage: Wie kann man vorgehen wenn man weiss, dass ein Kandidat/in über den Zeitraum des Wahltages und darüber hinaus sich im Langzeiturlaub befindet und somit eine Benachrichtigung die betreffende Person nicht erreichen würde und somit eine Empfangsbescheinigung nicht an den Wahlvorstand zurück käme?