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Benachrichtigung der Gewählten

Verfasst: Dienstag 7. August 2018, 09:45
von sbv56123
Hallo
nach § 14 der Wahlordnung müssen die gewählten Personen unverzüglich nach Abschluß der Wahl schriftlich gegen Empfangsbescheinigung von ihrer Wahl benachrichtigt werden. Frage: Wie kann man vorgehen wenn man weiss, dass ein Kandidat/in über den Zeitraum des Wahltages und darüber hinaus sich im Langzeiturlaub befindet und somit eine Benachrichtigung die betreffende Person nicht erreichen würde und somit eine Empfangsbescheinigung nicht an den Wahlvorstand zurück käme?

Re: Benachrichtigung der Gewählten

Verfasst: Dienstag 7. August 2018, 10:05
von Ulrich.Römer
Hallo sbv56123,
inzwischen gibt es in den entlegensten Winkeln der Erde Internet-Cafes und Wifi-Spots. Mit Handy und Mailadresse des Kandidaten erscheint mir das Problem relativ einfach lösbar zu sein.

Re: Benachrichtigung der Gewählten

Verfasst: Dienstag 7. August 2018, 11:31
von a. friend
Hallo sbv56123,

um es mal ganz direkt zu sagen: Der Urlaub des Kandidaten ist nicht das Problem des Wahlvorstands!

Ich stimme zwar Ulrich Römer zu - falls das Urlaubsziel nicht gerade "tiefster Amazonas-Regenwald", "(Ant)Arktis" oder "Weltumseglung" lautet, dann ist idR eine Kontaktaufnahme per SMS / Email / Messenger / etc. möglich. Es sollte ja auch im Interesse des Kandidaten liegen, daß er informiert wird.

Aber: Das ist keine SCHRIFTLICHE Benachrichtigung! Der Wahlvorstand muss dem Kandidaten in diesem Fall einen Brief schicken.

Und nun zum entscheidenden Kniff: "Gegen Empfangsbestätigung" bedeutet nicht notwendigerweise Einschreiben mit Rückschein. Statt dessen genügt das sogenannte Einwurf-Einschreiben, bei dem der Postbote Datum und Uhrzeit des Einwurfs protokolliert. Über die Sendungsverfolgung kann der Wahlvorstand somit die Zustellung nachverfolgen und hat eine Empfangsbestätigung.

Für den Kandidaten ergeben sich dadurch keine Nachteile - wenn er nicht will, kann er (anstatt die Wahl abzulehnen) jederzeit von seinem Amt zurück treten.

Man liest sich,

A. Friend