Liebe BIH-Autoren,ZB Info 2022 (Seite 4) hat geschrieben:Einspruchsfrist gegen Wahlausschreiben (2 Wochen)
diese BIH-These im „Ablaufplan“ der ZB Info 1/2022 sollte überdacht werden: Es gibt m.W. weder einen Paragraphen noch Fachliteratur, woraus sich eine solche „Einspruchsfrist gegen Wahlausschreiben“ ableiten ließe, oder? Auch wurde nie vom BAG so entschieden, dass es eine solche Frist von zwei Wochen gäbe, soweit ersichtlich. Zudem steht im § 5 SchwbVWO nichts von einer solchen Frist und auch nicht, dass darauf hinzuweisen wäre. „Einwendungen“ dagegen können demnach jederzeit erhoben werden, jedoch nicht unbedingt „fristgebunden“: Weder das eine („Einspruch“) noch das andere („Einspruchsfrist“) ist normiert. Wähler müssen nicht „schlauer“ sein als ihr Wahlvorstand sowie Arbeitsrichter in Koblenz und Mainz zusammen wie folgt, welche diesen gravierenden Fehler im Wahlausschreiben samt Änwälte nicht erkannt haben:
Vgl. bspw. BAG, 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 28 und ab Rn 39 zu fehlerhaften Hinweisen im Wahlausschreiben zur Wählbarkeit, die niemals geltend gemacht wurden von den Beteiligten – sondern erst vom BAG nach Jahren erkannt wurden. Also bedarf auch der Ablaufplan im BIH-Lexikon insoweit m.E. zwingend einer Fehlerkorrektur nach BAG. Gruß Jada Wasi
Aufsatz (Wahlabbruch)
Georg Sendelbeck, AuR 12/2022, S. 524 – 525, Fehler im Wahlausschreiben und einstw. Rechtsschutz zur BR-Wahl