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aktives Wahlrecht

Verfasst: Montag 15. Mai 2017, 17:04
von Ala
Hallo zusammen,
in unserer Dienststelle steht am 01.06. die Wahl der Stellvertreter an. Wir haben Geringverdiener mit einem Arbeitsvertrag am Uniklinikum beschäftigt. Nach meinen Recherchen sind 7 schwerbehinderte Aushilfen wahlberechtigt.
Aus der Wahlbroschüre des Integrationsamtes von 2013 habe ich eine Entscheidungstabelle vorliegen wo der Rechtsstatus geklärt wird.
In der Spalte Aushilfen und aktives Wahlrecht finde ich die Anmerkung:
Wenn zum Zeitpunkt der Wahl eine Eingliederung vorliegt- JA
Wie darf ich das verstehen? Sind die Aushilfen wahlberechtigt.
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung und viele Grüße!

AW: aktives Wahlrecht

Verfasst: Dienstag 16. Mai 2017, 08:02
von albarracin_01
Hallo,

für das aktive Wahlrecht gibt es über die "Beschäftigung" hinaus keine besonderen Voraussetzungen in § 94 Abs. 2 SGB IX. Das aktive Wahlrecht zur SBV ist bewusst weiter gefasst als zB Regelungen im BetrVG oder in PVGs.
Für sog. "Aushilfen" gilt lediglich das bestehende Beschäftigungsverhältnis am Tag der Wahl als Voraussetzung (LPK, Düwell, § 94 Rn 13). Das am Wahltag bestehende Beschäftigungsverhältnis reicht als Kriterium für eine Wahlberechtigung völlig aus. Deswegen sind auch Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis am Wahltag beginnt, wahlberechtigt.
Die "Eingliederung" bezeichnet in diesem Zusammenhang lediglich die Integration in die betrieblichen Abläufe und ist ein zusätzliches Kriterium der "Beschäftigung" für eine Wahlberechtigung, falls kein "klassisches" Beschäftigungsverhältnis vorliegt - zB bei Stellen iSd §73 Abs. 2 SGB IX.

AW: aktives Wahlrecht

Verfasst: Dienstag 16. Mai 2017, 09:09
von Ala
Guten Morgen,
herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
Viele Grüße
ALa