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Wahlausschreiben
Verfasst: Samstag 25. August 2018, 17:25
von kranzberg
Jemand will sich als Vertrauensperson und gleichzeitig als stellvertretende Vertrauensperson in einem Wahlvorschlag aufstellen lassen. Was ist dann in diesem Wahlausschreiben falsch:
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, dass sie/er in einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson und im anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird.
Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und einen Wahlvorschlag für das stellvertretende Mitglied unterzeichnen.
Jeder Wahlvorschlag muss von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Wahlvorstand ist auf die Möglichkeit sich für beide Ämter in einem Wahlvorschlag aufstellen informiert worden. Man meint aber diese Möglichkeit dann nach Aushang des Wahlausschreibens mündlich den Interessenten mitzuteilen. Rechtens?
AW: Wahlausschreiben - Doppelkandidatur
Verfasst: Samstag 25. August 2018, 20:50
von albin.göbel
kranzberg hat geschrieben:Was ist im Ausschreiben falsch?
Jedenfalls dann - sofern es
mehr als 60 Wahlberechtigte geben sollte, würde ich den dritten Satz schon kritisch sehen wegen § 5 Abs 1 Satz 2 Nr. 10 SchwbVWO. Denn ab 61 Wahlberechtigten werden ja mehr als drei Unterstützer benötigt.
Wahlvorstand hat geschrieben:Jeder Wahlvorschlag muss von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Mindestzahl muss (
!) ins Ausschreiben. Brüche wären da absolut unzureichend! Bruchrechnung ist Sache des Vorstands. Vergl.
Diskussion vom Juli mit Tabelle.
kranzberg hat geschrieben:Jemand will sich als Vertrauensperson und gleichzeitig als stellvertretende Vertrauensperson in einem Wahlvorschlag aufstellen lassen.
An den ersten beiden Sätzen gibts m.E. jedoch nichts auszusetzen. Vergl. dazu ausführlich
Diskussion vom Mai 2018, sowie das WahlNAVI - "Bewerbung für zwei Ämter" und das BIH-
Muster Nr. 6 Update: 18.06.2018.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlausschreiben
Verfasst: Sonntag 26. August 2018, 11:46
von kranzberg
Danke Herr Göbel für Ihre Antwort!
Ja, wir haben 223 schwerbehinderte und gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen. Also hätte man 12 Stützunterschriften als Mindestzahl im Wahlausschreiben vermerken müssen.
Eine Nachfrage habe ich noch:
Hätte im Wahlausschreiben nicht die Möglichkeit erwähnt werden müssen, dass eine Kandidatur für die Vertrauensperson und zugleich für die Stellvertretung auf einem Wahlvorschlag möglich gewesen wäre. Hierzu steht im Wahlausschreiben nämlich nichts. Im Wahlausschreiben steht nur: "Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, dass sie/er in einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson und im anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird." Da nun das Wahlausschreiben schon veröffentlicht wurde, will der Wahlvorstand Interessenten mündlich auf diese Möglichkeit (Kandidatur für beide Ämter auf einem Wahlvorschlag) aufmerksam machen...
AW: Wahlausschreiben - Bruch statt Mindestzahl angegeben?
Verfasst: Sonntag 26. August 2018, 13:00
von albin.göbel
kranzberg hat geschrieben:Ja, wir haben 223 schwerbehinderte und gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen. Also hätte man 12 Stützunterschriften als Mindestzahl im Ausschreiben vermerken müssen.
JA Ungeschickt vom Wahlvorstand, nicht wahlordnungskonform bzw. intransparent. Da dürfte der Wahlvorstand u.U. schlechte Karten haben, sofern es zu einer Wahlanfechtung kommen sollte. Sollte ein Kandidat nicht eigens in die Wählerliste schauen und nachzählen, wie viele Wahlberechtigte zum Zeitpunkt der Erstellung dort eingetragen waren, dann hat er keine Chance rauszukriegen, wie viele Unterstützer genau er tatsächlich braucht. Das ist ziemlich albern bzw. wenig durchdacht und eigenmächtig
! So hat sich dieses der Verordnungsgeber nicht gedacht; das Vorgehen ignoriert die klaren Vorgaben der Wahlordnung krass
! Soll sich das jeder selbst ausrechnen?
kranzberg hat geschrieben:Hätte im Wahlausschreiben nicht die Möglichkeit erwähnt werden müssen, dass Kandidatur für die Vertrauensperson und zugleich für Stellvertretung auf einem Wahlvorschlag möglich gewesen wäre.
Das ergibt sich, wie bereits geschrieben, m.E. aus der Umschreibung im letzten Halbsatz ("es sei denn, dass sie/er in einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson und im anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird").
Wie sollte denn dieser Punkt aus Ihrer Sicht als Wahlbewerber künftig deutlicher bzw. verständlicher umschrieben werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SchwbVWO. Haben Sie evt. Formulierungsvorschlag
? Konstruktive "Verbesserungsvorschläge" sind willkommen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlausschreiben
Verfasst: Sonntag 26. August 2018, 14:21
von kranzberg
Hallo Herr Göbel,
ich versuch`s mal:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8:
Es muss enthalten:
den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als auch für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds unterzeichnen können und daß ein Bewerber oder eine Bewerberin sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied in einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden kann.
Also den letzten Halbsatz mit der Ergänzung " in einem Wahlvorschlag"
Wahlausschreiben - Doppelkandidatur
Verfasst: Sonntag 26. August 2018, 19:45
von albin.göbel
kranzberg hat geschrieben:Also den letzten Halbsatz mit der Ergänzung "in einem Wahlvorschlag"
Hallo, herzlichen Dank! Problem ist hier, dass der Begriff "Wahlvorschlag" unterschiedlich gebraucht und verstanden wird – also mehrdeutig. Es handelt sich so oder so beim Doppelwahlvorschlag immer um
zwei Wahlvorschläge im Rechtssinne und nicht um einen. Text entspricht dem in
§ 6 Absatz 3 Satz 1 SchwbVWO. Vgl. zu dem Sprachgebrauch Nummer 1 in der
Diskussion aus 2014 (in ROT) zu einer
Doppelkandidatur auf einem
oder zwei Formularen. Folglich darf auch keine dieser beiden Optionen vom Wahlvorstand ausgeschlossen werden, weil ja
beides zulässig von Rechts wegen: Was die Wahlordnung nicht ausschließt - darf auch der Wahlvorstand nicht auschließen. In Wirklichkeit handelt es sich um unechte Doppelkanditatur, weil ja nur eines der zwei Ämter angenommen werden könnte lt. Literatur - falls der Bewerber in beide Ämter gewählt werden sollte.
Genau deshalb wurde auch das in der Printausgabe der BIH-Wahlbroschüre 2018 Seite 103 gedruckte Ausschreiben
korrigiert in Nr. 6 Satz 5 letzter Halbsatz, und die dort zuvor gedruckte Bezeichnung "Wahlvorschlagszettel"
ersetzt durch den Begriff "Wahlvorschlag" in der bereinigten Onlineversion, Update vom 18.06.2018, entgegen – fehlerhaften – früheren BIH-Versionen – wie beispielsweise hier auf
Seite 80 unten sowie hier in BIH-Wahlbroschüre 2018 auf
Seite 103 unten. (falsch jeweils das Wort „Wahlvorschlagszettel“ statt richtig „Wahlvorschlag“)
Viele Grüße
Albin Göbel