albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 1. Dezember 2023, 15:55
So wird es wohl den Mainstream abbilden.
Diese Autorenliste ist beachtlich, jedoch mitnichten
komplett – auch nicht Mainstream in diesem Forum:
„So ziemlich die gesamte Fachliteratur“ ist dieses nicht: Diese (verbreitete) Meinung ist mir bekannt – aber nicht begründbar: Dagegen schon Ministerialrat Dr. Cramer im letzten Jahrhundert zur SchwbWO a.F. Vgl. sehr kritisch
Diskussion aus 2022 zu einem
Dienststellenleiter einer Berliner Polizeidirektion, und Verwerfungsbeschluss des
BAG, 29.09.2022 – 7 ABN 57/22. Auch die BIH hat ihre frühere Ansicht aufgegeben - mit Verweis auf das
ArbG Stuttgart, 26.01.2021 – 7 BVGa 1/21. Siehe hierzu Prof. Düwell, in Behinderung und Recht,
br 1/2021, Seite 5-8, wonach
„abschließende“ Regelung mit einer
Fallstudie. Ebenso neuerdings BIH 2022,
Seite 12, mit Verweis auf Düwell, jurisPR-ArbR 7/2021 Anm. 9, in Endnote 2 der Wahlbroschüre der BIH wie folgt:
BIH, Seite 12, hat geschrieben:Aufgrund des abschließenden Charakters des § 1 SchwbVWO scheidet auch die Bestellung eines Wahlvorstands durch ein
Arbeitsgericht… aus.
2)
NB: Anfragende muss man nicht mit solchen Ansichten verunsichern Die wollen doch regelmäßig eine einfache „rechtssichere“ Lösung. Bestellung wäre hier nichtig, da offensichtlich unter
keiner denkbaren Konstellation dazu befugt – nicht das
Arbeitsgericht und nicht die Dienststellenleitung – also einzig Wahl des Wahlvorstands! Da hat leider wohl lediglich einer vom anderen unkritisch abgeschrieben? Abweichende Regelungen zur BR/PR-Wahl dürfen nicht einfach auf SBV-Wahl „übertragen“ werden gemäß Bundesarbeitsgericht, auch wenn man diese für sinnvoller und persönlich etwa für zweckmäßiger halten sollte
_als die „einschlägige“ und maßgebl.
SchwbVWO. Eigene Vorstellungen rechtfertigen da keine derartigen Abweichungen an der SBV-Wahlordnung vorbei. Im
§ 1 SchwbVWO steht bekanntlich weder etwas von einem
Bestellrecht eines Dienststellenleiters (§ 23 BPersVG) noch
_vom
Bestellrecht des Arbeitsgerichts im Betrieb
VERALTET
Soweit Sachadae in Rn. 63 und die BIH auf
Seite 12 sowie
albarracin noch den früheren § 22 BPersVG zitieren, so ist das veraltet. Denn die Bestellung des Wahlvorstands durch Dienststellenleitung ist nun in
§ 23 BPersVG n.F. geregelt seit 15.06.2021 für PR-Wahl.
Vor allem aber wurde im
§ 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX ausschlaggebend gerade nicht darauf verwiesen. Gehe daher davon aus, dass Arbeitsgerichte derartige Anträge regelmäßig strikt ablehnen würden auf „Bestellung eines SBV-Wahlvorstands“ – weil weder „wahlrechtlich“ (§ 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX) noch „wahlordnungsrechtlich“
(§ 1 SchwbVWO) dazu befugt - also unzulässig. Und im Schrifttum ist kein Fall erwähnt, wonach Arbeitsgerichte solche Bestellungen für SBV-Wahlen jemals akzeptiert hätten, soweit ersichtlich, oder? Gruß Jada Wasi