Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere gewählte Vertrauensperson ist schwer erkrankt. Der 1. Stellvertreter ist in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und der 2. Stellvertreter ist verstorben. Wie ist zu verfahren, wenn die Vertrauensperson ihr Amt niederlegt?
Ich grüße Sie und danke Ihnen für Ihre Unterstützung
Schwerbehindertenvertretung
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Schwerbehindertenvertretung - Zwischenwahlen? Amtszeit verlängert/verkürzt? Ende der Amtszeit?
Nachwahl:
Guten Tag, hier wäre Stellvertreter-Wahl vorzunehmen laut der Wahlordnung, da es ja keinen gewählten Stellvertreter mehr gibt, demnach also eine Nachwahl "für den Rest der Amtszeit" dieser VP. Die Amtszeit der nachgewählten Stellvertretung würde dann exakt am Tag des Ablaufs der Amtszeit der Vertrauensperson enden.
[1] Zwischenwahl ➔ verlängerte Amtszeit?
(§ 94 Absatz 5 Satz 4 Sozialgesetzbuch IX)
Wenn die Vertrauensperson hingegen ihr Amt niederlegen sollte, dann wäre neu zu wählen, also Zwischenwahl. Die Amtszeit dieser neu zu wählenden SBV würde sich dann ausnahmsweise verlängern bei außerplanmäßiger Wahl nach dem 30.09.2013 bis zur übernächsten Regelwahl 2018_gemäß dem § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX wie folgt:
BEISPIEL: Würde nach dem 30.09.2013 gewählt und das SBV-Wahlergebnis zum Beispiel im Oktober 2013 bekannt gemacht durch „Aushang“, würde sich die Amtszeit bis zur übernächsten Regelwahl 2018 verlängern. ABER: Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht eindeutig, wann in solchen Ausnahmefällen (nach erfolgter Regelwahl im Jahr 2018) diese verlängerte Amtszeit der alten SBV 2018 exakt endet.
Keine 5-jährige Obergrenze !!
Das tagesgenau Ende von einer auf über fünf Jahre verlängerten Amtszeit ist im Fachschrifttum umstritten – d. h. bei Bekanntmachung der Wahlergebnisse der Zwischenwahlen vor dem 01.12.2013 (§ 94 Abs 5 Satz 4 SGB IX). In solchen Fällen stehen m.E. einer verlängerten Amtszeit von über 5 Jahre hinaus bis unter 5J 2M keinerlei stichhaltige Gründe entgegen, in dem Beispiel bis längstens 30.11.2018, also < 5J 2M; a.A. aber Dr. Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn. 33a – ohne Begründung; ferner Schubert/Jerchel in Knittel, § 177 Rn. 77: Eine Obergrenze "bis zu 5 Jahre" lässt sich entgeg. Pahlen und Schubert wahlrechtlich nicht begründen. Deren Ansicht ist daher insoweit strikt abzulehnen, da viel zu kurz bis zu zwei Monaten. Eine solche Obergrenze gibt es nicht und lässt sich auch nicht aus § 94 SGB IX ableiten. Eine Entscheidung des BAG zur Dauer der Amtszeit der SBV, die_in einer Zwischenwahl gewählt wurde, gibt es nicht.
Stichtag = 01.10.2013 !!
Auch eine „Zwischenwahl“ mit dem Aushang der Wahlergebnisse am 01.10.2013 (z.B. 10 Uhr) führt stets und immer zur verlängerten Amtszeit, weil der 01.10.2013 ja nicht als voller Tag zählt nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern 10 Stunden weniger wegen des Aushanges um 10 Uhr. Soweit gegenteilige Ansicht im Schrifttum vertreten wird, wonach verkürzte statt verlängerte Amtszeit - so ist das klar abzulehnen laut § 187 Absatz 1 BGB i.V.m. § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX. Bei einem Aushang im Lauf des 01.10.2013 ist daher verkürzte Amtszeit apodiktisch ausgeschlossen! Die Amtszeit endet daher exakt mit dem Ablauf des 30.11.2018, auch wenn zuvor im Okt./Nov. 2018 gewählt und Ergebnis ausgehängt wird. So schon Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 24 Rn. 12b*) am Ende und Rn 12c mit stichhaltigen Gründen zu § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 SchwbG, und Sprungrechtsbeschwerde beim BVerwG, Beschluss vom 10.06.1998 – 6 P 7.97 – II 2 c dd, für apl. PR-Wahl nach BPersVG (rechtsvergleichend). So auch FKS-SGB IX, 3. Auflage, § 94 Rn. 35 – wonach von Verlängerung dieser Amtszeit "bis zum 30.11. des übernächsten Wahltermins" ausgehen ist. Eine zu § 21 Satz 5 BetrVG vergleichbare Norm, daß die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Betriebsrates endet – gibt es nicht im SGB IX für die SBV. Daher wahlrechtliche auch keine Analogie für apl. SBV-Wahlen. Ebenso auch Adlhoch, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB_IX, § 94 Rn. 125.
[2] Zwischenwahl ➔ verkürzte Amtszeit?
(§ 94 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX)
Wäre hingegen schon vor dem 01.10.2013 gewählt worden und das Ergebnis dieser apl. Zwischenwahl vor 01.10.2013 bekannt gemacht worden durch Aushang – dann hätte sich diese Amtszeit verkürzt. Dann würde die Amtszeit schon im nächsten Regelwahlzeitraum im Herbst 2014 vorzeitig und exakt mit Ablauf des 30.11.2014 enden (§ 94 Abs 5 Satz 3 SGB IX). Der Leitsatz des BAG, Urteil vom 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 – für apl. BR-Wahlen ist nicht „entsprechend“ übertragbar auf SBV-Wahlen – weil die Rechtslage (wahlrechtlich) nicht vergleichbar ist. Es kommt daher nicht auf den genauen Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer neu gewählten SBV (im Regelwahlzeitraum) an, im Gegensatz zur apl. BR-Wahl. Die Amtszeit der bisherigen SBV würde so oder so erst am 30.11.2014 enden, sofern kein vorzeitiges Erlöschen aller Mitglieder der SBV (§ 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX).
Viele Grüße
Albin Göbel
________________
*) Cramer, SchwbG, Rn. 12b zu § 24 Abs. 5 Satz 3
S. 3: „Findet die Wahl außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit statt, so ist die SV grundsätzlich in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die Amtszeit endet in diesem Fall am 30. November, nicht wie in den Fällen des S. 5, wo dies ausdrücklich geregelt ist, mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Aus dem Fehlen einer § 21 Satz 3 BetrVG entsprechenden Vorschrift kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden.“
Guten Tag, hier wäre Stellvertreter-Wahl vorzunehmen laut der Wahlordnung, da es ja keinen gewählten Stellvertreter mehr gibt, demnach also eine Nachwahl "für den Rest der Amtszeit" dieser VP. Die Amtszeit der nachgewählten Stellvertretung würde dann exakt am Tag des Ablaufs der Amtszeit der Vertrauensperson enden.
[1] Zwischenwahl ➔ verlängerte Amtszeit?
(§ 94 Absatz 5 Satz 4 Sozialgesetzbuch IX)
Wenn die Vertrauensperson hingegen ihr Amt niederlegen sollte, dann wäre neu zu wählen, also Zwischenwahl. Die Amtszeit dieser neu zu wählenden SBV würde sich dann ausnahmsweise verlängern bei außerplanmäßiger Wahl nach dem 30.09.2013 bis zur übernächsten Regelwahl 2018_gemäß dem § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX wie folgt:
BEISPIEL: Würde nach dem 30.09.2013 gewählt und das SBV-Wahlergebnis zum Beispiel im Oktober 2013 bekannt gemacht durch „Aushang“, würde sich die Amtszeit bis zur übernächsten Regelwahl 2018 verlängern. ABER: Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht eindeutig, wann in solchen Ausnahmefällen (nach erfolgter Regelwahl im Jahr 2018) diese verlängerte Amtszeit der alten SBV 2018 exakt endet.
Keine 5-jährige Obergrenze !!
Das tagesgenau Ende von einer auf über fünf Jahre verlängerten Amtszeit ist im Fachschrifttum umstritten – d. h. bei Bekanntmachung der Wahlergebnisse der Zwischenwahlen vor dem 01.12.2013 (§ 94 Abs 5 Satz 4 SGB IX). In solchen Fällen stehen m.E. einer verlängerten Amtszeit von über 5 Jahre hinaus bis unter 5J 2M keinerlei stichhaltige Gründe entgegen, in dem Beispiel bis längstens 30.11.2018, also < 5J 2M; a.A. aber Dr. Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn. 33a – ohne Begründung; ferner Schubert/Jerchel in Knittel, § 177 Rn. 77: Eine Obergrenze "bis zu 5 Jahre" lässt sich entgeg. Pahlen und Schubert wahlrechtlich nicht begründen. Deren Ansicht ist daher insoweit strikt abzulehnen, da viel zu kurz bis zu zwei Monaten. Eine solche Obergrenze gibt es nicht und lässt sich auch nicht aus § 94 SGB IX ableiten. Eine Entscheidung des BAG zur Dauer der Amtszeit der SBV, die_in einer Zwischenwahl gewählt wurde, gibt es nicht.
Stichtag = 01.10.2013 !!
Auch eine „Zwischenwahl“ mit dem Aushang der Wahlergebnisse am 01.10.2013 (z.B. 10 Uhr) führt stets und immer zur verlängerten Amtszeit, weil der 01.10.2013 ja nicht als voller Tag zählt nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern 10 Stunden weniger wegen des Aushanges um 10 Uhr. Soweit gegenteilige Ansicht im Schrifttum vertreten wird, wonach verkürzte statt verlängerte Amtszeit - so ist das klar abzulehnen laut § 187 Absatz 1 BGB i.V.m. § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX. Bei einem Aushang im Lauf des 01.10.2013 ist daher verkürzte Amtszeit apodiktisch ausgeschlossen! Die Amtszeit endet daher exakt mit dem Ablauf des 30.11.2018, auch wenn zuvor im Okt./Nov. 2018 gewählt und Ergebnis ausgehängt wird. So schon Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 24 Rn. 12b*) am Ende und Rn 12c mit stichhaltigen Gründen zu § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 SchwbG, und Sprungrechtsbeschwerde beim BVerwG, Beschluss vom 10.06.1998 – 6 P 7.97 – II 2 c dd, für apl. PR-Wahl nach BPersVG (rechtsvergleichend). So auch FKS-SGB IX, 3. Auflage, § 94 Rn. 35 – wonach von Verlängerung dieser Amtszeit "bis zum 30.11. des übernächsten Wahltermins" ausgehen ist. Eine zu § 21 Satz 5 BetrVG vergleichbare Norm, daß die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Betriebsrates endet – gibt es nicht im SGB IX für die SBV. Daher wahlrechtliche auch keine Analogie für apl. SBV-Wahlen. Ebenso auch Adlhoch, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB_IX, § 94 Rn. 125.
[2] Zwischenwahl ➔ verkürzte Amtszeit?
(§ 94 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX)
Wäre hingegen schon vor dem 01.10.2013 gewählt worden und das Ergebnis dieser apl. Zwischenwahl vor 01.10.2013 bekannt gemacht worden durch Aushang – dann hätte sich diese Amtszeit verkürzt. Dann würde die Amtszeit schon im nächsten Regelwahlzeitraum im Herbst 2014 vorzeitig und exakt mit Ablauf des 30.11.2014 enden (§ 94 Abs 5 Satz 3 SGB IX). Der Leitsatz des BAG, Urteil vom 28.09.1983 - 7 AZR 266/82 – für apl. BR-Wahlen ist nicht „entsprechend“ übertragbar auf SBV-Wahlen – weil die Rechtslage (wahlrechtlich) nicht vergleichbar ist. Es kommt daher nicht auf den genauen Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer neu gewählten SBV (im Regelwahlzeitraum) an, im Gegensatz zur apl. BR-Wahl. Die Amtszeit der bisherigen SBV würde so oder so erst am 30.11.2014 enden, sofern kein vorzeitiges Erlöschen aller Mitglieder der SBV (§ 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX).
Viele Grüße
Albin Göbel
________________
*) Cramer, SchwbG, Rn. 12b zu § 24 Abs. 5 Satz 3
S. 3: „Findet die Wahl außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit statt, so ist die SV grundsätzlich in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die Amtszeit endet in diesem Fall am 30. November, nicht wie in den Fällen des S. 5, wo dies ausdrücklich geregelt ist, mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Aus dem Fehlen einer § 21 Satz 3 BetrVG entsprechenden Vorschrift kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden.“