Wählbarkeit (passives Wahlrecht) im öffentlichen Dienst -Niedersachsen-
Verfasst: Donnerstag 28. Juli 2022, 09:59
Hallo und guten Morgen,
in meiner Behörde und ihren nachgeordneten Dienststellen findet das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Anwendung.
Zur Frage der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) wird in der BIH-Wahlbroschüre (Seite 42) auf die Regelungen im öffentlichen Dienst bzw. u. a. auf die Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen hingewiesen.
Der Fall:
Wir haben bei uns einen Kollegen, der in der Dienststelle, zu der er seit 10 Monaten abgeordnet ist, gern für die SBV kandidieren möchte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er zum 01.10. auch an diese Dienststelle umgesetzt werden. Die SBV-Wahl findet dort Ende November statt.
Nach § 12 Abs. 1 Ziffer 2 NPersVG wäre er in den Personalrat wählbar, weil er seit einem Jahr bereits in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt ist. Die 6-monatige Dienststellenzugehörigkeit ist hier also keine alleinige Voraussetzung.
Meine Frage:
Ich gehe bislang davon aus, dass er in die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, zu der er in Kürze vermutlich versetzt wird, nicht gewählt werden darf, weil er die erforderliche 6-monatige Zugehörigkeit zur Dienststelle gem. § 177 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllt.
Ist diese Einschätzung so richtig?
Danke für eure/ihre Meinungen
Maiko
in meiner Behörde und ihren nachgeordneten Dienststellen findet das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Anwendung.
Zur Frage der Wählbarkeit (passives Wahlrecht) wird in der BIH-Wahlbroschüre (Seite 42) auf die Regelungen im öffentlichen Dienst bzw. u. a. auf die Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen hingewiesen.
Der Fall:
Wir haben bei uns einen Kollegen, der in der Dienststelle, zu der er seit 10 Monaten abgeordnet ist, gern für die SBV kandidieren möchte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er zum 01.10. auch an diese Dienststelle umgesetzt werden. Die SBV-Wahl findet dort Ende November statt.
Nach § 12 Abs. 1 Ziffer 2 NPersVG wäre er in den Personalrat wählbar, weil er seit einem Jahr bereits in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt ist. Die 6-monatige Dienststellenzugehörigkeit ist hier also keine alleinige Voraussetzung.
Meine Frage:
Ich gehe bislang davon aus, dass er in die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, zu der er in Kürze vermutlich versetzt wird, nicht gewählt werden darf, weil er die erforderliche 6-monatige Zugehörigkeit zur Dienststelle gem. § 177 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllt.
Ist diese Einschätzung so richtig?
Danke für eure/ihre Meinungen
Maiko