Das ist so nicht ganz richtig. Nachwahl kommt dann und nur_dann in Betracht, wenn keine Stellvertretung (mehr) existieren sollte laut SchwbVWO nach Prof. Dr. Kohte. Demnach können nicht einzelne „weitere“ Stellvertreter hinzugewählt werden - quasi per Ergänzungswahl: Das wäre_nichtig (Bestellung eines Wahlvorstands als auch „Nachwahl“ selbst wäre offensichtlich immer unzulässig bei_dieser Konstellation).Fanny hat geschrieben:Es wird zur Nachwahl weiterer Stellvertreter kommen müssen.
Viele Grüße
Annette