fska hat geschrieben:habe bezügl. des Teilnahmerechts der SBV an Betriebsbegehungen keine Hinweise gefunden
Hallo fska,
auch in den folgenden beiden IQPR-Fachbeiträgen wurde diese Frage nicht aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat bisher nur die Hinzuziehung des
Betriebsrats zu den
gemeinsamen "Besichtigungen" der Betriebsstätten ausdrücklich normiert in
§ 89 Abs. 2 BetrVG. Die Hinzuziehung einer SBV könnte z.B. durch eine
Inklusionsvereinbarung bzw. durch eine ASA-
Geschäftsordnung geregelt werden. Dass die Hinzuziehung der SBV als sachgerecht bzw. sinnvoll angesehen werden kann, ist nachzulesen z.B. in dem
Arbeitsschutzportal: „Die Anwesenheit von Betriebsleitern, Bereichsleitern und SBV kann sinnvoll sein“ bei Betriebsbegehungen. Ferner auch
BIH-Ratgeber: „Bei
Betriebsbegehungen im Rahmen des Arbeitsschutzes sollten SBVs ebenfalls mitwirken – oft ergeben sich konkrete Fragen für Beschäftigte mit Behinderungen erst vor Ort.“
Fachbeiträge von Dr. Anja Georgi:
"Die Rechte der SBV bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit" auf reha-recht.de
• Forum B, 15/2008, Teil I
• Forum B, 16/2008, Teil II
Siehe auch folgende Fachbeiträge mit Checkliste:
• Betriebsbegehungen - gut organisiert und sinnvoll durchgeführt - Teil 1
• Betriebsbegehungen - gut organisiert und sinnvoll durchgeführt - Teil 2
yafane hat geschrieben:… endlich zu ASA-Sitzungen geladen
- »Antiquariat im Web zum SchwbG a.F.«
In jedem Fall abzulehnen sind im Web kursierende Muster-Geschäftsordnungen, wonach etwa
"von Fall zu Fall... der Vertreter der Schwerbehinderten" eingeladen werden
kann und zwar deshalb, weil die SBV zu
"allen" ASA-Sitzungen einzuladen ist wegen ihres gesetzlichen Teilnahmerechts nach
§ 95 Abs. 4 SGB IX und nicht nur zu einzelnen ASA-Sitzungen (
Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 74/104; ebenso
BIH-Fachlexikon). Nach der
Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen der Hans-Böckler-Stiftung 2013, Seite 44, „ist beim Abschluss einer Geschäftsordnung zum ASA darauf zu achten, dass die SBV zum Kernteam des Arbeitsschutzausschusses gehört“. Denn derartige Muster-Geschäftsordnungen sind auf „Uralt-Rechtsstand“ vor über 15 Jahren des SchwbG (
Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 25 Rn. 10 am Ende; ebenso
Schell, SGB IX, § 178 Rz. 27).
- »Veraltete IG Metall-Grafik von 1998«
Gleiches gilt besonders für im Web kursierende sog. Muster-Betriebsvereinbarungen, wonach die SBV zu ASA-Sitzungen beigezogen werden "
kann" statt einzuladen ist. Daher hat der Arbeitgeber die SBV zu jeder ASA-Sitzung einzuladen, da sie
gesetzliches Teilnahmerecht an jeder ASA-Sitzung hat, das nicht durch BV eingeschränkt werden kann. Ebenso KomNet-Wissensdatenbank, Dialog 10431, unter
komnet.nrw.de. Solche durch Rechtsänderung längst überholte antiquarische Muster-Betriebsvereinbarungen sind stehen geblieben auf dem Rechtsstand des vormaligen § 25 SchwbG vor dem 01.10.2000, geändert durch das SchwbBAG – allenfalls bedeutsam für „Rechtshistoriker“ (Dr.
Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 25 Rn. 10 am Ende). Gegenteilige Grafiken im Web von 1998 aus dem Ende des
letzten Jahrhunderts der IG Metall sind folglich schon über 15 Jahre hinfällig, irreführend und demnach Desinformation. Das ist offenbar verbreitet unbekannt, selbst (teilsweise) bei Betriebsräten – obwohl schon „seit Jahren“ geltendes Recht. Vgl. auch das
ZB-Archiv 2/2009, Seite 14/15. Gegenteilige Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind insoweit
nichtig, da unvereinbar mit Bundesrecht. Leider hat
Böckler auf Seite 12 die durch
Rechtsänderung längst überholte Grafik der IG Metall von 1998 unkritisch übernommen: „Eventuell weitere Fachleute, z.B. Vertretung der Schwerbehinderten“. Siehe dazu auch
KomNet Dialog 43020 zu der Frage: „Dürfen Personen an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen, die im
_ASiG nicht explizit als Teilnehmer genannt sind?“ Antwort: „Nach
§ 178 Abs. 4 SGB IX steht auch der SBV ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des ASA zu.“ Wenn der Arbeitgeber blocken sollte, so könnte sich SBV auch ans Gewerbeaufsichtsamt wenden. Dieses würde das nicht einfach so hinnehmen, dass SBV ausgeschlossen wird entgegen zwingendem Bundesrecht.
In den staatlichen Dienststellen Bayerns gehört die SBV z.B. dem ASA als
Mitglied an gemäß
Nummer 10 Buchst. f der Arbeitsschutz-RL (Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern).
Viele Grüße
Albin Göbel