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Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe

Verfasst: Donnerstag 28. Januar 2016, 10:26
von Clara
Jedes Jahr im März muss der Arbeitgeber ja die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe (Quote) an die Agentur für Arbeit schicken. Wir haben mehrere örtliche SBV und eine GesamtSBV. Habe ich als örtliche SBV ein Recht, die Berechnung der Quote einzusehen. Es geht mir nicht um die Auflistung der Namen, sondern nur um die eigentliche Berechnung (die ersten 3 Seiten) der Ausgleichsabgabe.

AW: Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe

Verfasst: Donnerstag 28. Januar 2016, 10:35
von matthias.günther
Hallo,

sofern diese Daten (https://www.rehadat-elan.de/export/site ... A_2015.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;) gemeint sind:
Nach § 80 Abs. 2 S. 1, 3 SGB IX muss der Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige (siehe Link oben) und des Verzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§ 80 Abs. 1 SGB IX) der SBV übermitteln. Außerdem dem BR und dem Beauftragten des Arbeitgebers.
Die örtliche SBV muss also diese Unterlagen für den Betrieb bekommen, für welchen sie zuständig ist.

Re: Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe

Verfasst: Samstag 15. Dezember 2018, 14:57
von Michael Karpf
Hallo zusammen

das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine fragwürdige Entscheidung zu diesem Thema getroffen. Das BAG vertritt die Ansicht, dass in einem Unternehmen zwar der Gesamt-Betriebsrat Anspruch auf eine Kopie der Anzeige habe, nicht aber die örtlichen Betriebsräte in den verschiedenen Betrieben der Firma (BAG vom 20.03.2018, 1 ABR 11/17). Dieser BAG-Beschluss dürfte wohl auch auf die in den Betrieben gewählten Schwerbehindertenvertretungen übertragbar sein.

Ob für öffentliche Arbeitgeber die Verwaltungsgerichte dieser Auslegung folgen werden, bleibt abzuwarten, denn das BAG hat gegen klaren Gesetzeswortlaut und gegen herrschende Meinung entschieden. Die anderslautende Sichtweise der Vorinstanzen war stichhaltig.

https://dejure.org/2018,6036

Viele Grüße
Michael Karpf

Infos zur Quote und Berechnung der Ausgleichsabgabe für SBV?

Verfasst: Montag 17. Dezember 2018, 10:00
von albin.göbel
Clara hat geschrieben:Wir haben mehrere örtliche SBV und eine Gesamt-SBV. Habe ich ­ als örtliche SBV ein Recht, die Berechnung der Quote einzusehen. Es geht mir nicht um die Auflistung der Namen, sondern nur um die eigentliche Berechnung (die ersten 3 Seiten) der Ausgleichsabgabe.
Hallo Clara, nach Auslegung des Ersten Senats des B­AG habe zwar die Gesamt-SBV einen Anspruch auf Kopie der Anzeige – entgegen h.M., aber nicht die jeweiligen ört­li­chen Schwerbehindertenvertretungen (BAG, 20.03.2018, 1 ABR 11/17, BAG, 1 ABR 2/17, BAG, 1 ABR 74/16, für ört­li­che Betriebsräte, wohl entsprechend he­ran­zieh­bar für die örtliche SBV). Will der BR eines einzelnen Betriebs entsprechende Informationen erhalten, so muss er nach dieser Ansicht wohl gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG den GBR damit beauftragen.

Diese Ansicht ist im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (Dr. Sachadae, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 5, welcher mehrere Schwachstellen der Beschlüsse dieses Ersten Senats aufdeckte. Vgl. dazu auch Diskussion aus 2017 zu_Fällen ohne ge­wähl­te GSBV, und zu den geringfügig beschäftigten sbM. Wie soll da eine be­trieb­li­che In­klus­ions­ver­ein­ba­rung ver­han­delt und "Bestandsaufnahme" gemacht werden, wenn örtl. BR/SBV ohne die An­zei­ge gar_nicht wissen, wie hoch nun im Unternehmen diese "Beschäftigungsquote" ist gemäß § 166 Absatz 3 Nr. 2 SGB IX? Die drei BAG-Beschlüsse scheinen mir nicht wirklich durchdacht zu sein, so dass der Gesetzgeber gefordert sein wird, hier korrigierend einzugreifen ...

Anmerkung
◾ Die drei Beschlüsse gelten nicht, wenn Firma nur aus einem „einzigen“ Betrieb besteht (vergleiche § 180 Abs 2 Satz 2 SGB IX).
◾ Sie gelten ferner nicht, wenn nur eine örtliche SBV in einer Firma mit mehreren Betrieben gewählt wurde (vgl § 180 Abs 1 Satz 2 SGB IX). Diese Beschlüsse gelten
◾ auch nicht für SBV, wenn alle Betriebe einer Firma für die SBV-Wahl zu­sam­men­ge­fasst­ wurden. Dann besteht ohnehin je­weils un­ter­neh­mens­wei­ter Un­ter­rich­tungs­an­spruch, da örtliche SBV in solchen Kon­stel­lat­io­nen alle Rechte einer GSBV zufallen bzw da unternehmensweiter Vertretungs- und Wahlbezirk !! Dann hätte diese örtliche SBV jew Anspruch auf alle Verzeichnisse (un­ter­neh­mens­weit) sowie die Anzeige.

Viele Grüße
Albin Göbel