Clara hat geschrieben:Wir haben mehrere örtliche SBV und eine Gesamt-SBV. Habe ich als örtliche SBV ein Recht, die Berechnung der Quote einzusehen. Es geht mir nicht um die Auflistung der Namen, sondern nur um die eigentliche Berechnung (die ersten 3 Seiten) der Ausgleichsabgabe.
Hallo Clara, nach Auslegung des Ersten Senats des BAG habe zwar die Gesamt-SBV einen Anspruch auf Kopie der
Anzeige – entgegen h.M., aber nicht die jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen (
BAG, 20.03.2018, 1 ABR 11/17,
BAG, 1 ABR 2/17,
BAG, 1 ABR 74/16, für örtliche Betriebsräte, wohl entsprechend heranziehbar für die örtliche SBV). Will der BR eines einzelnen Betriebs entsprechende Informationen erhalten, so muss er nach dieser Ansicht wohl gemäß § 50 Abs.
2 BetrVG den GBR damit beauftragen.
Diese Ansicht ist im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (Dr.
Sachadae, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 5, welcher mehrere Schwachstellen der Beschlüsse dieses Ersten Senats aufdeckte. Vgl. dazu auch
Diskussion aus 2017 zu
_Fällen ohne gewählte GSBV, und zu den geringfügig beschäftigten sbM. Wie soll da eine betriebliche Inklusionsvereinbarung verhandelt und "Bestandsaufnahme" gemacht werden, wenn örtl. BR/SBV ohne die Anzeige gar
_nicht wissen, wie hoch nun im Unternehmen diese "Beschäftigungsquote" ist gemäß § 166 Absatz 3 Nr.
2 SGB IX? Die drei
BAG-Beschlüsse scheinen mir nicht wirklich durchdacht zu sein, so dass der Gesetzgeber gefordert sein wird, hier korrigierend einzugreifen ...
Anmerkung
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Die drei Beschlüsse
gelten nicht, wenn Firma nur aus einem „einzigen“ Betrieb besteht (vergleiche § 180 Abs 2 Satz
2 SGB IX).
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Sie gelten
ferner nicht, wenn nur eine örtliche SBV in einer Firma mit mehreren Betrieben gewählt wurde (vgl § 180 Abs 1 Satz
2 SGB IX). Diese Beschlüsse gelten
auch nicht für SBV, wenn alle Betriebe einer Firma für die SBV-Wahl zusammengefasst wurden. Dann besteht ohnehin jeweils unternehmensweiter Unterrichtungsanspruch, da örtliche SBV in solchen Konstellationen alle Rechte einer GSBV zufallen bzw da unternehmensweiter Vertretungs- und Wahlbezirk
!! Dann hätte diese örtliche SBV jew Anspruch auf
alle Verzeichnisse (unternehmensweit) sowie die Anzeige.
Viele Grüße
Albin Göbel