Clara hat geschrieben:Wir haben mehrere örtliche SBV und eine Gesamt-SBV. Habe ich als örtliche SBV ein Recht, die Berechnung der Quote einzusehen. Es geht mir nicht um die Auflistung der Namen, sondern nur um die eigentliche Berechnung (die ersten 3 Seiten) der Ausgleichsabgabe.
Hallo Clara, nach Auslegung des Ersten Senats des BAG habe zwar die Gesamt-SBV einen Anspruch auf Kopie der
Anzeige – entgegen h.M., aber nicht die jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen (
BAG, 20.03.2018, 1 ABR 11/17,
BAG, 1 ABR 2/17,
BAG, 1 ABR 74/16, für örtliche Betriebsräte, wohl entsprechend heranziehbar für die örtliche SBV). Will der BR eines einzelnen Betriebs entsprechende Informationen erhalten, so muss er nach dieser Ansicht wohl gemäß § 50 Abs.
2 BetrVG den GBR damit beauftragen.
Diese Ansicht ist im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (Dr.
Sachadae, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 5, welcher mehrere Schwachstellen der Beschlüsse dieses Ersten Senats aufdeckte. Vgl. dazu auch
Diskussion aus 2017 zu
_Fällen ohne gewählte GSBV, und zu den geringfügig beschäftigten sbM. Wie soll da eine betriebliche Inklusionsvereinbarung verhandelt und "Bestandsaufnahme" gemacht werden, wenn örtl. BR/SBV ohne die Anzeige gar
_nicht wissen, wie hoch nun im Unternehmen diese "Beschäftigungsquote" ist gemäß § 166 Absatz 3 Nr.
2 SGB IX? Die drei
BAG-Beschlüsse scheinen mir nicht wirklich durchdacht zu sein, so dass der Gesetzgeber gefordert sein wird, hier korrigierend einzugreifen ...
Anmerkung
Die drei Beschlüsse
gelten nicht, wenn Firma nur aus einem „einzigen“ Betrieb besteht (vergleiche § 180 Abs 2 Satz
2 SGB IX).
Sie gelten
ferner nicht, wenn nur eine örtliche SBV in einer Firma mit mehreren Betrieben gewählt wurde (vgl § 180 Abs 1 Satz
2 SGB IX). Diese Beschlüsse gelten
auch nicht für SBV, wenn alle Betriebe einer Firma für die SBV-Wahl zusammengefasst wurden. Dann besteht ohnehin jeweils unternehmensweiter Unterrichtungsanspruch, da örtliche SBV in solchen Konstellationen alle Rechte einer GSBV zufallen bzw da unternehmensweiter Vertretungs- und Wahlbezirk
!! Dann hätte diese örtliche SBV jew Anspruch auf
alle Verzeichnisse (unternehmensweit) sowie die Anzeige.
Viele Grüße
Albin Göbel