BIH-Thesen zum Wahlverfahren?

jada.wasi
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BIH-Thesen zum Wahlverfahren?

Beitrag von jada.wasi »

matthias.günther hat geschrieben: Donnerstag 29. Dezember 2022, 09:29 Seitens der BIH wurde jedenfalls kein "hybrides" Wahlverfahren kommuniziert ...
Liebe BIH-Autoren,

die Seite 2*) und Seite 6 der FAQ kann man aber auch durchaus anders verstehen. Daher sollte die BIH m.E. insoweit umtexten, präzisieren sowie klarstellen, um Missverständnisse für Laien auszuschließen zu einer digitalen Wahlversammlung, z.B. das: „Wenn Sie eine hybride Wahlversammlung durchführen möchten ..… Wahlversammlung kann hybrid durchgeführt werden“
Mit derartigen Formulierungen wird der völlig falsche Eindruck erweckt, als wäre hybrid generell zulässig.

:!: Herrschende Meinung
Vergl. dazu aber diese Diskussion und auch hier und herrschende Meinung, wonach bei Wahlen derartige „Hybridveranstaltungen“ - gerade nicht - möglich sind gemäß_Wahlordnung. Diese „zusätzliche“ Option der Teilnahme mag es zwar u.U. für BR-Sitzungen gemäß § 30 Absatz 3 BetrVG geben unter bestimmten engen Voraussetzungen - aber eben mitnichten für die Wahl­versammlung lt. klarer Rechtslage. Das mag zuweilen bedauert werden, ist aber rechtlich verbindlich für die Wahlpraxis u.a. nach Dr. Karpf und Dr. Sachadae und darf_nicht „zurechtgebogen“ werden: Soweit wie hier der_Verordnungsgeber abschließend entschieden hat, steht_den Einladenden keine eigene – und besonders keine_davon abweichende Entscheidung mehr zu: Sie dürfen_nicht Verordnungsgeber „spielen“ und einzelne Paragraphen nicht nach ihren Belieben anwenden und enfach beliebig erweitern.

:idea: Rechtsvergleich mit § 30 BetrVG
Auch dieser Rechts­vergleich zu BetrVG zeigt deutlich, dass_hier keine solche Hybridveranstaltung gewollt ist. Darüber, ob online oder hybrid, entscheidet nicht „die die_Wahl initiierende Person“ - entgegen FAQ Seite 6. Denn_der Verordnungsgeber hat hybrid als Wahlform ausgeschlossen (nie zugelassen!). Demnach besteht dringender Korrekturbedarf auf Seite 2 und 6 - weil ja der_Wahlordnung fremd (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO).

BIH hat geschrieben:Kann ich als Wähler darauf bestehen, dass die Wahlversammlung online oder hybrid stattfindet?
(hybrid = die Kombination von herkömmlicher Präsenz-Wahlveranstaltung mit digitaler Distanz-Wahlversammlung)
Diese Frage auf Seite 6 FAQ, ob „online oder hybrid“, die irritiert – und führt geradewegs in falsche Richtung: Denn diese suggeriert, als gäbe es hybrid, als wäre es mögl. zu kombinieren – und als könnte zwischen online und hybrid ausgewählt werden: Nichts davon trifft zu laut SchwbVWO nach ganz h.M. Danach ist Kombination v. herkömmlicher Präsenz-Wahlveranstaltung mit digitaler Distanz-Wahl­ver­sammlung nicht möglich – auch nicht vom „Initiator“ bzw. Einladenden. Gruß Jada Wasi

…………………………………………..
*) BIH, FAQ zur Onlinewahl, Seite 2
§ 20 Abs. 5 SchwbWVO erlaubt neben der Versammlung in Präsenz auch die Durchführung einer Video- oder Tele­fon­kon­fe­renz. Ist von der Regelung auch Durchführung einer Hybrid­ver­an­staltung abgedeckt?

„Aus Sicht der BIH ist eine Wahl­ver­samm­lung auf Grundlage des § 20 Abs. 5 SchwbWVO als Hybrid­ver­samm­lung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie empfiehlt Ihnen aber, sich entweder für eine Präsenz- oder eine Online-Versammlung zu entscheiden. Beiden Formaten liegen schlichtweg unterschiedliche Systematiken zugrunde. Diese sollten Sie bei Ihren Planungen berücksichtigen und auf dieser Grundlage eine fundierte Entscheidung treffen. Nicht umsonst soll die Durchführung einer Video- / Telefonkonferenz vom Grund­ge­dan­ken her ja auch eine Alternative zur Präsenzveranstaltung darstellen.

Sollten Sie die Möglichkeit sehen, die Wahlversammlung im gewohnten Präsenz-Format gut durchführen zu können, empfiehlt Ihnen die BIH, dies zu tun. Prä­senz­for­mate bieten bessere Dis­kuss­ions­mög­lich­kei­ten und der sich anschließende Wahlakt ist mit deutlich geringerem Aufwand verbunden.

Sollten Sie sich für ein hybrides Modell entscheiden (müssen), kann sich die BIH am ehesten noch Versammlungen vorstellen, bei denen zwei oder drei Kolleg*innen sich die Technik teilen und gemeinsam vor einer Webcam sitzen.

Hybride Veranstaltungen mit einer Gruppe von Wahl­be­rech­tig­ten in Präsenz und mehreren Wahl­be­rech­tig­ten vor einer Webcam hingegen benötigen mehrere Moderator*innen, die die Gruppendynamik im Versammlungsraum wie auch im digitalen Raum adäquat einfangen. Auch könnten Hemmschwellen bestehen, sich online mit Wortbeiträgen zu beteiligen. Ganz pragmatisch gedacht müssen Sie nicht zuletzt auch die folgenden Fragen beantworten: Wie soll die Abstimmung zur Wahlleitung erfolgen? Wieviel Personal Ressourcen benötigen Sie für die Erstellung der Anwesenheits-Liste?

Wenn Sie eine hybride Wahlversammlung durchführen möchten, muss dies auf jeden Fall eindeutig aus der Ein­ladung hervorgehen. Ganz klar ist: Nur die Wahl­ver­samm­lung kann hybrid durchgeführt werden. Es kann hingegen nur einen Wahlvorgang geben. Dieser muss auch bei hybriden Wahlversammlung im Anschluss als Briefwahl erfolgen.“
Michael Karpf
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Re: BIH-Thesen zum Wahlverfahren?

Beitrag von Michael Karpf »

Hallo zusammen,

eine in ZB veröffentlichte bundesweite Online-Umfrage der BIH im Jahr 2019 unter Kandidierenden brachte folgendes Ergebnis (PDF, 1.7 MB):

„Der Wahlprozess war einfach zu verstehen“ = 90,6 Prozent, davon 67,8 Prozent („trifft zu“) und 22,8 Prozent („trifft eher zu“).

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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