P.H. hat geschrieben:Der Arbeitgeber verweigert die Adressdaten. Kann der Arbeitgeber sich auf Datenschutz berufen?
M.E. kein Datenschutz, weil erforderlich, da diese sonst erfahrungsgemäß gar nicht mitwählen könnten mangels Kenntnis. Der Ausgang der Nachwahl könnte sonst von
Zufälligkeiten abhängen, nämlich davon, ob der erkrankte Wahlberechtigte zufällig seinen Betrieb aufsucht während des Aushangs der Einladung am Schwarzen Brett (z.B. wegen Abgabe der Krankmeldung oder wg. eines BEM-Angebots).
a.A. aber BIH-WahlNavi, das Auskunftsrecht wohl grds. verneint für vereinfachte SBV-Wahlen nach BDSG;
a.A. wohl auch
FAQ-BIH für Wahlzwecke, wonach keine Anschriften. Beides erscheint mir
überaus fragwürdig:
Verweigerung wäre aus meiner Sicht u.U. Wahlbehinderung. Vgl z.B.
sinngemäß den Beschluss des
ArbG Bonn vom 21.01.2015, 4 BV 81/14, zur Schwerbehindertenversammlung mit vergleichbarer Interessenlage (die ja einer Wahlversammlung vorangehen kann), bzw.
erst recht für die Wahlversammlung selbst, weil gerade länger erkrankte sbM ein i.d.R. gesteigertes Interesse an der SBV-Wahl und der Zusammensetzung der SBV haben (z.B. wegen BEM bzw. einer anstehenden Wiedereingliederung). Vgl. auch die
Diskussion zur Auslandstätigkeit sowie zu den Leiharbeitsunternehmen – mit Rspr. LAG Stuttgart vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17. Hat dazu evt jemand andere Quellen dafür oder dagegen?
P.H. hat geschrieben:Gibt es für Interessenvertretungen SBV/BR andere Möglichkeiten?
TIPP: Es könnte auch der AG in die Pflicht genommen werden und den Versand der Einladung zu der Wahlversammlung an die (nur ihm) bekannten Adressen erledigen. Dies könnte zur höheren Wahlbeteiligung und damit zu einer größeren Legitimation der Gewählten führen. Auch ein sb Zeitrentner mit ruhendem Arbeitsverhältnis darf mitwählen lt. der BIH-Wahlbroschüre, Seite 16/30.
Service der Personalabteilung
Vgl. dazu auch die
Diskussion von Ulrich Römer zu Langzeiterkrankten bzw. Mitarbeitern zum Beispiel im Mutterschutz mit Praxistipp.
Fahrtkosten-Erstattung
Siehe auch
Diskussion zur Rechtsfrage der Fahrkosten-Erstattung sowie zur Vergütung bei Ruhendem Beschäftigungsverhältnissen in Betrieben.
Wahlordnung
(über den Tellerrand geschaut)
Vor allen ist das BMAS gefordert, endlich eine zeitgemäße SBV-Wahlordnung zu erlassen für die vereinfachten und förmlichen SBV-Wahlen. Das BMAS könnte sich zB an
Baden-Württemberg orientieren, das aufgezeigt hat, wie (genial einfach) man solche "Probleme" professionell löst in
§ 9 Absatz 4 LPVGWO*) für PR-Wahl, für Beurlaubte und „sonstige" ruhende Beschäftigungsverhältnisse. Das würde [
1] zur Erhöhung der Wahlbeteiligung beitragen und [
2] Zufallsergebnisse eindämmen speziell bei vereinfachten Wahlen mit wenigen Wahlberechtigten sowie engen Wahlergebnissen. Und bei förmlichen Wahlen hätten [
3] diese die Chance, selbst Wahlvorschläge einzureichen.
Viele Grüße
Albin Göbel
...............................................
*) § 9 Abs.4 Satz 1 LPVGWO Ba-Wü.
(4) Wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, soll der Wahlvorstand eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden ...
.