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Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Donnerstag 11. September 2014, 19:49
von dpolg-bayer
Ich bin selbst Schwerbehinderter und damit auch wahlberechtigt.
Frage: Kann ich auf Wahlvorschlägen, auf denen ICH als Vertrauensperson oder Stellv. Vertrauensperson vorgeschlagen bin, auch selbst eine Stützungsunterschrift leisten, quasi mich selbst vorschlagen???

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Donnerstag 11. September 2014, 22:16
von Ulrich.Römer
Ja klar, das ist kein Problem. Natürlich dürfen Sie sich selbst vorschlagen und Ihre eigene Kandidatur mit Ihrer Stützunterschrift unterstützen. Sie dürfen sich dann bei der Wahl selbstverständlich auch selbst wählen.

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Freitag 12. September 2014, 05:54
von dpolg-bayer
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mir ist nur nicht klar, warum dies in keinem der von mir gelesenen Kommentare zur SchwbVWO irgendwie angesprochen bzw. klar zum Ausdruck gebracht wurde. Gibt es dafür wirklich keine gesetzliche Grundlage? Oder ist das einfach allen klar, nur mir nicht :shock: !!!

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Freitag 12. September 2014, 08:41
von albarracin_01
Hallo,

da es sich um einen allgemeinen, unstrittigen Rechtsgrundsatz handelt, daß man auch in eigener Sache bei Abstimmungen, Wahlen etc. tätig werden darf (mit Ausnahme spezieller Befangenheitsregeln), braucht es dafür keine ausdrückliche Erwähnung im SGB IX oder in der SchwbvWO.

&Tschüß
Wolfgang

Stützunterschrift durch Kandidat?

Verfasst: Freitag 12. September 2014, 15:14
von albin.göbel
dpolg-bayer hat geschrieben:Mir ist nur nicht klar, warum dies in keinem der von mir gelesenen Kommentare zur SchwbVWO klar zum Ausdruck gebracht wurde ...

Werfen Sie doch einfach mal einen Blick in die amt­li­che B­IH-Wahlbroschüre 2014, Seite 36, dort werden Sie fündig. Dort wird Ihre Wahlrechtsfrage mit Fachliteratur- und Rechtsprechungsnachweisen sowie mit Gegenmeinung in den Endnoten genau erörtert, auszugsweise wie folgt:

"Ein Bewerber kann den Wahlvorschlag, mit dem er vorgeschlagen wird, auch selbst unterschreiben, wenn er wahlberechtigt ist.106) Die Gegenmeinung, der Bewerber dürfe "seinen" Wahlvorschlag nicht selbst mitunterzeichnen,107) lässt sich aus der Wahlordnung nicht begründen. Das Erfordernis einer bestimmten Zahl von Stützunterschriften soll vermeiden, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge ein­ge­reicht werden. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn der selber wahl­be­rech­tig­te Bewerber eine Stützunterschrift leistet ..."

Wer sich selbst wählen kann, muss sich auch selbst für die Wahl vorschlagen können nach arbeits- und ver­wal­tungs­ge­richt­li­cher Rechtsprechung. Dieses "Selbst­vor­schlags­recht" gilt wahlübergreifend nach der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung nicht nur für alle Betriebsratswahlen und Per­so­nal­rats­wah­len sowie JAV-Wahlen, sondern ebenso sinn­ge­mäß auch für alle SBV-Wahlen und zwar unabhängig vom jeweiligen Wahl­ver­fah­ren. So zuletzt für förmliche BR-Wahlen erneut bekräftigt durch BAG vom 06.11.2013, 7 ABR 65/11, mit folgendem Orientierungssatz, der sinngemäß auch für SBV-Wahlbewerber gilt – sofern diese schwerbehindert oder gleichgestellt sind:

"Wahlbewerber können einen Wahl­vor­schlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, im Sinne von § 14 Abs. 4 BetrVG unterzeichnen."

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Samstag 13. September 2014, 07:32
von dpolg-bayer
Vielen Dank, Ihr seid einfach Spitze . . . das sollte hier auch mal zum Ausdruck gebracht werden. :D

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Samstag 13. September 2014, 19:40
von Ulrich.Römer
:D :D :D :D :D :D :D :D :D :D :D
DANKE!!!

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Donnerstag 14. Mai 2015, 12:31
von dpolg-bayer
Unterstützung auf mehreren Wahlvorschlägen

§ 6 Abs. 4 SchwVWO besagt, dass man nur 1 Wahlvorschlag (je 1 für Vertrauensperson und Stellvertreter) unterschreiben darf.

(4) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. 2Der Wahlvorstand
hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich
gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung
zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Gibt der Wahlberechtigte diese
Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.

Konkret waren 3 Stellvertreter zu wählen. Dabei gab es 3 einzelne Wahlvorschläge mit je 1 Kandidaten und einen weiteren Wahlvorschlag mit 2 Kandidaten.

Nach meiner Vorstellung könnte 1 Unterstützer entweder alle 3 Wahlvorschläge mit je 1 Kandidaten oder alternativ
den Wahlvorschlag mit 2 Kandidaten plus 1 Wahlvorschlag mit 1 Kandidaten unterschreiben. In beiden Fällen sollten die Wahlvorschläge gültig sein, weil die unterstützte Anzahl der zu wählenden Stellvertreter nicht überschritten wird. Das würde zumindest bei der Wahl von 3 Stellvertretern einen Sinn ergeben. In diesem Sinn hat auch der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst.

:?: Nimmt man den Gesetzestext wörtlich, so dürfte der Wahlberechtigte, der einen Wahlvorschlag mit 1 Bewerber unterschrieben (unterstützt) hat, keinen weiteren Wahlvorschlag unterschreiben :shock: kann das richtig sein ???

:?: Würden Unterschriften gestrichen und dadurch die geforderte Mindestzahl der Unterstützer unterschritten, wäre der Wahlvorschlag dann ungültig ???

AW: Stützungsunterschriften auf mehreren Wahlvorschlagszetteln?

Verfasst: Samstag 16. Mai 2015, 17:00
von albin.göbel
dpolg-bayer hat geschrieben:Nach meiner Vorstellung könnte 1 Unterstützer entweder alle 3 Wahlvorschläge mit je 1 Kan­di­da­ten oder alternativ den Wahlvorschlag mit 2 Kan­di­da­ten plus 1 Wahlvorschlag mit 1 Kandidaten unterschreiben In beiden Fällen sollten die Wahlvorschläge gültig sein, weil die unterstützte Anzahl der zu wählenden Stellvertreter nicht überschritten wird.

NEIN Dieses geht beides nicht. Auch für die Stell­ver­tre­ter­wahl darf nur ein einziger Wahlvorschlagszettel von einem Wahlberechtigten unterschrieben werden und nicht meh­re­re. Mehr geht auch dann nicht für die SBV-Stellvertretung, wenn auf einem Wahlvorschlagszettel weniger Bewerber für die Wahl der Stellvertretung vorgeschlagen werden, als nach dem Wahlausschreiben zu wählen sind. Das wäre verbotene Mehrfachunterzeichnung laut § 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO. Ebenso zum Beispiel Pahlen, SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 3, laut Verordnungswortlaut:

Pahlen: „Hat aber der Wahlberechtigte schon einen Stell­ver­tre­ter­vorschlag unterschrieben, kann er auch dann nicht weitere stellvertr. Mitglieder vorschlagen, wenn nur beide Vor­schlä­ge zusammen die vorgesehene Höchstzahl der stellvertretenden Mitglieder erreichen."

dpolg-bayer hat geschrieben: Würden Unterschriften gestrichen und dadurch die geforderte Mindestzahl der Unterstützer un­ter­schrit­ten, wäre der Wahlvorschlag dann ungültig ???

Das Fachschrifttum ist da sehr uneinheitlich und die Wahlordnung für SBV-Wahlen einerseits und für BR-Wahlen sowie die 17 Wahlordnungen für PR-Wahlen andererseits sind insoweit teilweise unterschiedlich.

Nein, meint die BIH. In der B­IH-Wahlbroschüre von 2014, Abschnitt Nachbesserung von Wahlvorschlägen”, ist auf Seite 38 detaliert beschrieben, wie der Wahlvorstand mit (nicht unheilbar ungültigen) nachbesserungsfähigen Vorschlägen im Einzelnen zu verfahren habe und zwar spätestens nach Ablauf der Vorschlagsfrist. Besonderheit: Der Wahlvorstand hat sich bei Mehrfachunterzeichnung zunächst an die betroffenen Unterzeichner zu wenden und nicht an den Vertreter des Wahlvorschlags. Das wird leider hin und wieder von einzelnen Wahlvorständen übersehen nach der Rechtsprechung, und das macht dann solche Wahlen angreifbar, da regelmäßig wie hier ursächlich für das Wahlergebnis (vgl. BVerwG vom 05.10.1989, 6 P 2.88, Rn. 19, zum Verfahren der Nachbesserung von JAV-Wahlvorschlägen); a.A. Schubert/Jerchel in Knittel, § 177 Rn. 119 für die SBV-Wahlen unter Bezug auf den Aufsatz von Sieg, in: NZA 19/2002, Seite 1064 bis 1069; a.A. fer­ner Horst Cramer, MR a.D., SchwbG, § 6 SchWbWO, Rn. 4:
„Wahlvorschläge, die dann von weniger Wahlberechtigten als erforderlich unterzeichnet sind, sind ungültig.“ Damit ist klar erwiesen, dass gerade keine unbeabsichtigte Re­ge­lungs­lücke, sondern genau diese Konstellation bereits da­mals dem BMAS bekannt war.

Gegenansicht
Alleine eine wegen der Streichung von "Mehrfach­un­ter­schrif­ten" hervorgerufene Unterschreitung der Mindestzahl der Stützunterschriften mache einen Wahlvorschlag nicht automatisch unheilbar ungültig (Till Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 431/432; Hohmann in Wiegand/Hoh­mann, SchwbVWO, Einleitung Rn. 20 und § 6 Rn.83; LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 81). Denn der Vertreter eines SBV-Wahlvorschlages könne ja nicht sicher einschätzen, ob einzelne seiner Unterstützer ihre Meinung ändern und „plötzlich“ auch die Wahlvorschläge anderer Kandidaten unterschreiben – etwa wegen guter Wahl­wer­bung anderer Kandidaten. Für solche Mängel sei „nämlich bei betrieblichen Interessenvertretungswahlen allgemein eine_Heilung binnen einer bestimmten Frist möglich.“ Ebenso zum förmlichen wahl­ord­nungs­recht­lichen Nach­bes­se­rungsverfahren z.B. FKS-SGB IX, § 94 Rn. 42: „Die SchwbVWO regelt in §§ 6 und 7 die Anforderungen an und die Behandlung von Wahlvorschlägen. Eine Nachbesserung von Wahlvorschlägen ist in bestimmten Fällen möglich. Heilbar sind die Mängel, bei denen … die nach Streichung von Mehrfachunterschriften nach § 6 Abs. 4 SchwbVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweisen.“; ferner Bol­wig, Hand­lungs­an­lei­tung zur Wahl der SBV, 6. Auflage 2014.

:idea: Analogie?
Fraglich jedoch, ob bzw. inwieweit vorstehender Literatur zu folgen und von einer "planwidrigen Re­ge­lungslücke" auszugehen ist sowie das Wahlrecht für BR/PR-Wahlen für SBV-Wahlen analog anwendbar ist. Das wäre wohl nur dann der Fall, wenn mit erforderlicher Sicherheit von einer planwidrigen wahl­ord­nungs­recht­li­chen Lücke aus­ge­gan­gen werden könnte in der SchwbVWO laut ständiger Rspr. Vergleiche zu den Voraussetzungen einer Ana­lo­gie zum Beispiel BAG vom 25.01.2018, 8 AZR 309/16, B II 2 und BAG 13.08.2019, 1 ABR 10/18, Rn. 33 ff. m.w.N. so­wie BVerwG 22.09.2015, 5 P 12.14, Rn 34 zur PR-Wahl zum „Analogieverbot“.

:idea: Nachbesserung analog BR/PR-Wahlen?
Ob Ansicht von Bolwig, FKS, Hohmann, Sachadae, BIH zu folgen ist und analog Wahlrecht für BR/PR-Wahlen auf SBV-Wahl übertragbar ist – ist zweifelhaft bzw. strittig. Ich sehe hier dringenden Reformbedarf der zu dem Punkt sich ausschweigenden und höchst „rudimentären“ SchwbVWO (Vgl. Rainer Sieg, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, NZA 19/2002, Seite 1064 [1067], der solche Nach­bes­se­run­gen für SBV-Wahl ablehnt; ferner ablehnend Cramer und Knittel, weil nichts dergleichen in § 6 oder sonst in der SchwbVWO normiert ist. Dass diese SchwbVWO (zuvor SchwbWO) dazu seit jeher schweigt bedeutet mitnichten, dass der Bundesregierung bzw. BMAS alleine deswegen unbeabsichtigte Ver­ord­nungs­lücke zu unterstellen ist seit Jahrzehnten. Eine zB dem § 10 Abs. 5 Nr. 3 BPersVWO entsprechende Vorschrift zur Nachbesserung (zu wenige Unterstützer infolge der Streichungen von Unterschriften) oder zum Beispiel § 8 Abs. 2 Nr. 3 WO-BetrVG enthält der § 6 Abs. 4 SchwbVWO insoweit eben nicht. Auch verweist SchwbVWO insoweit weder auf die WO-BetrVG noch auf WO-BPersVG oder Wahlordnungen der Länder.

Rechtsprechung
Die SchwbVWO sei gemäß BAG grundsätzlich ein in sich abgeschlossenes, sowie komplettes Regelungswerk laut einer Ansicht des BAG 20.1.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 25:

„Die SchwbVWO enthält hinsichtlich etwaiger Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten des Wahlvorstands keine planwidrige Regelungslücke, die durch die entsprechende Anwendung von Vorschriften in anderen Wahlordnungen zu schließen wäre. Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit unzulänglicher Wahlvorschläge übersehen hätte. Dies machen die Regelungen in §§ 6, 7 SchwbVWO deutlich. Der analogen Anwendung von Vorschriften aus anderen Wahlordnungen steht außerdem der formalisierte Charakter derartiger Verfahrensvorschriften entgegen. Durch Wahlordnungen werden dem Wahlvorstand im Interesse der Rechtssicherheit detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Wahl gegeben. Aufgabe des Wahlvorstands ist es dementsprechend, die maßgeblichen Verfahrensvorschriften genau zu beachten. Dagegen ist es grundsätzlich nicht seine Sache, das Regelungswerk der einschlägigen Wahlordnung durch von ihm für sinnvoll erachtete weitere Regelungen zu ergänzen. Im Übrigen wäre vorliegend auch nicht zuverlässig feststellbar, welche Vorschrift zur Ausfüllung einer etwa angenommenen Regelungslücke heranzuziehen wäre. Selbst zwischen den insoweit in erster Linie in Betracht kommenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG und in § 10 Abs. 2 Satz 1 WO BPersVG bestehen nicht unbeträchtliche Unterschiede.“

:idea: NACHTRAG
zur Streichung von Mehrfachunterschriften:
Die BIH-Wahlbroschüre 2018 meint in Abschnitt 4.2 zur „Nachbesserung von Wahlvorschlägen“ auf Seite 53:

„Soweit die SchwbVWO keine Regelung enthält, ist das betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliche Wahlordnungsrecht entsprechend anwendbar. Mit heilbaren Mängeln behaftet und daher nachbesserungsfähig sind im Geltungsbereich des BetrVG (§ 8 Abs. 2 WO BetrVG) die Wahlvorschläge, „„…„„die nach Streichung von Mehrfach­un­terschrif­ten nach § 6 Abs. 4 SchwbVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweisen …
Im Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts (§ 10 Abs. 5 WO BPersVG und in den jeweiligen per­so­nal­ver­tretungs­recht­li­chen Wahlordnungen der Länder) gelten entsprechende, aber teils weiter oder enger gefasste Bestimmungen.“ Das ist beides falsch, weil ja nirgends darauf verwiesen wird, wie das zu Vorzeiten im letzten Jahrhundert bis 1986 mal gewesen sein mag. Vgl. dazu Diskussion 2018 mit Kommentar von Ministerialrat Dr. Cramer, BMAS (am Ende), wonach „eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Wahlverfahren bei der_Wahl des Personalrats... seit dem 01.08.1986 nach Änderung durch das SchwbG-ÄndG 1986 nicht mehr vorgesehen“ ist.

:idea: Analogieverbot
BIH ist m. E. klar abzulehnen. Ist m. E. ableitbar aus BAG, 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 25, wonach die SchwbVWO hinsichtlich „Benachrichtigungspflichten“ des Wahlvorstands „keine planwidrige Regelungslücke“ enthalte, die durch die „entsprechende Anwendung von Vorschriften in anderen Wahlordnungen zu schließen wäre“. Da sehe ich dringenden Änderungsbedarf der SchwbVWO durch Verordnungsgeber, damit SBV-Wahlvorschläge nicht aus rein formalen Gründen ungültig werden und nicht Wahlen „grob verfälscht“ werden. Vergleiche auch Diskussion 2015 zum Korrekturbedarf im Wahlrecht der SBV.

FAZIT
Der Verordnungsgeber mag da nachlässig normiert haben, aber keineswegs „lückenhaft“. Denn er wusste genau, was er_tat, und hat das alles gleichgültig bzw. billigend in Kauf genommen – nämlich „Zufallsergebnisse“. Sog. „beredtes Schweigen“ wie hier darf nicht als planwidrige Rege­lungs­lücke missverstanden werden!

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Stützungsunterschriften auf Wahlvorschlägen

Verfasst: Sonntag 17. Mai 2015, 07:42
von dpolg-bayer
Vielen Dank für die ausführliche Antwort Herr Göbel.

Gerade die Mehrfachunterschriften sind bei unserer Wahl ja geschehen und das nicht nur 1 mal, sondern vielfach. Der Beschluss des Wahlvorstandes, dass man mehrere Wahlvorschläge unterschreiben kann, hat auch dazu geführt, dass der Wahlvorstand diese Mehrfachunterschriften als zulässig behandelt hat und deshalb keine Nachbesserung einforderte.
Beschlusswortlaut:
Wegen der Anzahl der möglichen Wahlvorschläge bestand Einvernehmen, dass die Vorschriften der Wahlordnung dahingehend zu verstehen sind, dass bei drei zu wählenden stellvertretenden Vertrauenspersonen jeder Wahlberechtigte auch im Block mit einer Unterschrift oder auf separaten Wahlvorschlägen mit drei separaten Unterschriften gültige Unterstützer sein können.

Das Kind ist also bereits in den Brunnen gefallen, nachdem die Wahl unter diesen Bedingungen tatsächlich stattgefunden hat. Diese Mehrfachunterschriften führten bei 3 Wahlvorschlägen dazu, dass bei Streichung der doppelten Unterschriften auf allen 3 Wahlvorschlägen (weil ja keine Heilung vorgenommen wurde) die Mindestzahl der 16 Stützungsunterschriften deutlich unterschritten wurde.
Für diesen Fall wären nur 2 Wahlvorschläge für stellv. Vertrauenspersonen als Kandidaten zugelassen worden und das Wahlergebnis hätte in jedem Fall anders ausgesehen.

Ich werde es in das laufende Verfahren der Wahlanfechtung mit einbringen, dann wird das vom Arbeitsgericht hoffentlich geklärt.
Nochmals herzlichen Dank :) für Ihre Unterstützung