dpolg-bayer hat geschrieben:Beschluss: Wegen der Anzahl der möglichen Wahlvorschläge bestand Einvernehmen..., dass bei drei zu wählenden stellvertr. Vertrauenspersonen jeder Wahlberechtigte auch... auf separaten Wahlvorschlägen mit drei separaten Unterschriften gültige Unterschriften sein können.
Alles falsch bzw. unsinnige Einzelmeinung. Dieser
Beschluss des Wahlvorstands ist komplett nichtig!
NEIN Da irrt der Wahlvorstand nach der Literatur: Drei Unterschriften ein und desselben Wahlberechtigten auf drei verschiedenen Wahlvorschlagszetteln geht überhaupt nicht, niemals! Als Beleg könnten Sie zum Beispiel die Kommentierung von Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 4, zitieren, wonach Wahlberechtigte generell nur einen und nicht mehrere Wahlvorschlagszettel unterschreiben dürfen für die Wahl der Stellvertretung wie folgt:
"Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO zählt die Unterschrift eines Wahlberechtigten grundsätzlich nur auf einem Wahlvorschlag. Dies bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag mitunterzeichnen kann. Dies gilt auch dann, wenn mehrere stellvertretende Mitglieder der SBV zu wählen sind und der Wahlberechtigte einen nur einen Stellvertreterposten abdeckenden Wahlvorschlag unterschrieben hat; dann kann er nicht zur Ausschöpfung der Höchstzahl einen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnen..."
Ebenso Pahlen, SGB IX, § 6 SchwbVWO Randnummer 3, wie folgt: "Hat aber der Wahlberechtigte schon einen Stellvertretervorschlag unterschrieben, kann er auch dann nicht weitere stellvertretende Mitglieder vorschlagen, wenn nur beide Vorschläge zusammen die vorgesehene Höchstzahl der stellvertretenden Mitglieder erreichen."
Für diesen Fall wären nur 2 Wahlvorschläge für stellv. Vertrauenspersonen als Kandidaten zugelassen worden und das Wahlergebnis hätte in jedem Fall anders ausgesehen.
NEIN Das wäre vorschnell und ein weiterer Wahlfehler (vgl. Richardi/Thüsing § 19 BetrVG Rn. 20). In jedem Fall hätte zuvor unbedingt eine Nachfrist vom Vorstand beschlossen und von ihm "sofort" dienststellenöffentlich per "Aushänge" bekannt gemacht werden müssen, weil es ja zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der Vorschlagsfrist, nur zwei und nicht wenigstens drei gültige Vorschläge für die Stellvertretung gab.
Das ist nicht geschehen. Dies allein rechtfertigt bereits eine Wahlanfechtung, da ein Verstoß gegen eine wesentliche und zwingende Vorschrift des Wahlverfahrens für die Stellvertretung nach § 7 Absatz 3 Halbsatz 2 SchwbVWO und kausal für das Wahlergebnis (ebenso Pahlen, SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 5, sowie § 7 SchwbVWO Rn. 1). Hier hat der Wahlvorstand gleich mehrfach versagt, da weder Nachfrist noch Nachbesserung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1989, 6 P 2.88, Rn. 19, zum Verfahren der Nachbesserung von JAV-Wahlvorschlägen).
Das reicht insoweit locker für drei Anfechtungen!
Viele Grüße
Albin Göbel