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Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Donnerstag 21. März 2019, 11:01
von inklusion2018
Guten Tag zusammen,
zum ersten Mal soll eine GSBV gewählt werden. Örtliche SBV wurden ausserhalb des Zeitkorridors gewählt, weil 2014-2018 nur eine einzige SBV existierte. Die 7. SBV ist erst am 21. Januar 2019 gewählt worden.
Es gibt sieben örtliche SBV-en (= 7 Vertrauenspersonen und 5 Stellvertretungen, mangels Kandidaten).
Frage: Wie wird die GSBV ordnungsgemäß gewählt und wann?
Ist der Zeitpunkt nicht schon verstrichen, wenn es eine erste Versammlung am 19.02.2019 gab?
Wir brauchen Hilfe, weil wir nichts falsch machen wollen.
Vielen Dank!
Grüße von Monika alias Inklusion 2018

AW: Gesamt-SBV: erstmalige Wahl

Verfasst: Donnerstag 21. März 2019, 19:00
von albin.göbel
Monika hat geschrieben:Wie wird die GSBV gewählt?
Hallo, m.E. wird (muss) grds. vereinfacht gewählt (werden) in einer Wahl­ver­samm­lung entgegen dem Wortlaut des § 22 Ab­satz 3 SchwbVWO, und entgegen Teilen der Literatur. Hierzu können z.B. (min­des­tens) 3 Vertrauenspersonen einladen. Den Zeitpunkt bestimmen die drei Einladenden. Zweckmäßig wäre, vorab kurz zu son­die­ren, ­ welcher Termin geeignet wäre. Und Osterferien 2019 bedenken. ­ Gilt so laut staatlichem Recht, laut Kirchenrecht evt. abweichendes Verfahren, sofern nicht auf § 180 SGB IX bzw. nicht auf den § 22 der SchwbVWO verwiesen wird. Zu Be­son­der­hei­ten im Kirchenrecht nach Konfession bzw. aktueller MAVO vgl. sinngemäß den Abschn. 6.4 B­IH-Wahlbroschüre 11/2017. Zum Wahlverfahren kraft Gesetzes vergl. auch Diskussion vom Januar 2019.
Monika hat geschrieben:Wann wird die GSBV gewählt? Ist Zeitpunkt nicht schon ver­stri­chen?
Zumindest staatliches ­ Wahlrecht steht einer (verspäteten) Wahl einer Gesamt-SBV grds. nicht entgegen, wenn der Re­gelwahl­zeit­raum nach § 180 Abs. 7 SGB ­ IX einmal ­ "verpasst" ­ worden sein sollte laut § 177 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 SGB IX "ent­spre­chend". Zu den Ausnahmen vgl. auch Diskussion aus 2018.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Montag 25. März 2019, 08:38
von inklusion2018
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte dies ergänzen, um den Sachverhalt zu klären:

Am 19.02.2019 haben sich 7 Vertrauenspersonen und 5 Stellvertretungen getroffen. Sie haben aus ihrer Mitte (per Akklamation oder Handzeichen) den Gesamt-Schwerbehindertenvertreter "ernannt", so steht es im Protokoll, das mir in cc vorliegt.
Wir haben Zweifel, dass diese Ernennung richtig war. Wir möchten sicherstellen, dass die Wahl der GSBV nach Gesetzeslage ordnungsmäß durchgeführt wird.

§ 180 (1): Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (bei uns: Gesamt-Mitarbeitervertretung) errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe (bei uns: MAV-Bereiche) eine GSBV Gesamtschwerbehindertenvertretung.
(7) Wahlzeitpunkte: ... gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt-SBV in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar (...) stattfindet.

Das betraf meine Frage: am 19.02. trafen sich die genannten örtlichen SBVen.

Frage: ist die "Ernennung" eines Gesamt-SBV (eine Person) per Handzeichen am 19.02. rechtskonform abgelaufen oder nicht?

Danke für eine weitere Beratung hier im Forum.
Grüße von Monika

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Montag 25. März 2019, 09:04
von Ulrich.Römer
Hallo Monika,
nein, die Ernennung einer Gesamt-SBV ist nicht rechtskonform!
Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung vorgeschrieben. Bei Wahl im vereinfachten Wahlverfahren wird das Wahlrecht durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt.

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Montag 25. März 2019, 10:48
von albarracin_01
Hallo,

haben etwa die 5 anwesenden "Stellis" mit abgestimmt ?
Dann wäre die Wahl evtl. noch aus einem zweiten Grund unheilbar rechtswidrig, also nichtig.

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Montag 25. März 2019, 11:01
von inklusion2018
Vielen Dank für diese klaren Aussagen.

Im Protokoll vom 19.02.2019 (mit dem Titel "Erste SBV Sitzung nach Neu Wahlen in 2018 / 2019") - es hätte heißen müssen: "Versammlung der örtlichen Vertrauenspersonen und Stellvertretungen"
steht nur ein Vier-Zeiler unter TOP 6:
"Konstituierende Sitzung - Ernennung des SBV Sprechers und Vertretung.
Herr X wird einstimmig als Gesamt SBV Sprecher - Frau Y einstimmig als seine Stellevertreterin bestimmt".

Bedeutet: die anwesenden 5 Vertrauenspersonen (2 verhindert) und die 4 Stellis haben "einstimmig" bestimmt.
Das ist nach Rechtslage nichtig, wenn ich das richtig verstanden habe.

Vielen Dank für die Unterstützung. Da müssen wir das ganze wohl noch einmal von vorne anfangen...
Grüße von Monika

"Gesamt-SBV" - erstmalige Wahlen per Akklamation oder Handzeichen

Verfasst: Montag 25. März 2019, 13:00
von albin.göbel
  • »MAVO-Kirchenrecht«
Monika hat geschrieben:Frage: Ist die "Ernennung" eines Gesamt-SBV (eine Person) per Handzeichen am 19.02. rechts­konform abgelaufen oder nicht?
Hallo, gemäß dem maßgeblichem neuen Wortlaut ­ des ­ § 24 Abs. 4 Satz 2 MAVO Köln 2018 (ebenso § 24 Rahmen-MAVO 2017) ist zu "wählen", also wohl geheime Wahl (statt offene Wahl per Akklamation oder per Handzeichen wegen. des all­ge­mei­nen wahlübergreifenden Grundsatzes der geheimen Wahlen). ­ Soweit einzelne der sieben ­­ Vertrauenspersonen an der Wahlversammlung verhindert sein sollten, dürften ggf. auch ihre jeweiligen örtlichen Stellvertretungen Wahlrecht haben. Eine "Konstituierende Sitzung" ­ ist ­ das nicht, auch nicht Wahl eines "Sprechers" nach der Begrifflichkeit der MAVO Köln 2018, zudem ­ gleichfalls keine "Gesamt-SBV", sondern wohl ­ Wahl eines GMAV-Mtgl. durch örtl. Vertrauensperson wie folgt:

• § 24 Abs. 4 MAVO
"(4) 1Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder er­wei­ter­te Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. 2Außerdem wählen die Spre­che­rin­nen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Ver­trau­ens­per­so­nen der schwerbehinderten Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter der beteiligten Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tun­gen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder er­wei­ter­te­­ Gesamtmitarbeitervertretung ..."

• Wahlverfahren?
Ob diese Wahl einer "GSBV" nach § 24 Abs. 4 Satz 2 MAVO Köln 2018 (ebenso wie die Wahl einer örtlichen VP laut § 52 Abs. 1 MAVO Köln 2018) "entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IX" durchzuführen ist oder anderweitiges Wahlverfahren, ­­ dazu habe ich in dieser MAVO des Erzbistums Köln 2018 ­­ nichts gefunden – auch keinen Verweis auf das SGB IX bzw. die SchwbVWO. Folglich ist staatliches ­ Wahlrecht nach dem SGB IX nicht (direkt) anwendbar lt. Literatur. Die Gegenansicht ist m.E. klar abzulehnen.

• Fachschrifttum
NB: Ob diese neue MAVO eine "Ver­samm­lung der örtlichen Vertrauenspersonen und Stellvertretungen" hergibt ist weitere Frage Eine Wahl wäre (allenfalls) entbehrlich bei lediglich zwei Wahlberechtigten (§ 22 Abs. 2 SchwbVWO). ­ Kommentar ­ zur Novelle dieser Rahmen-MAVO wurde angekündigt für Juni 2019. Ferner auch hier von 2018, wo diese ­ Rechtsfragen vermutlich schon alle geklärt wurden. Zur "Wahl" einer Ver­tre­tung in GMAV vgl. auch ➔Diskussion aus 2018. Bei dieser Wahl nach dem § 24 MAVO handelt es sich offenbar NICHT um die Wahl einer Gesamt-SBV i.S.d. § 180 SGB IX, da ua. keine Ersatzvertretung für evt Dienststellen ohne VP. Von Interesse wäre dabei die Rechtsfrage, ob lt. MAVO teils über ­ § 180 SGB IX ­ hinausgehende ­ Rechte (generelles Stimmrecht in GMAV) als nach staat­li­chem Recht, da wohl dort "vollständiges Mitglied"? Bemerkenswert jedenfalls das weit über das BetrVG und Personalvertretungsrecht hinausgehende Stimmrecht der örtl. Vertrauensperson in der örtlichen MAV laut § 52 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 der MAVO, "soweit An­ge­le­gen­hei­ten­­ schwerbehinderter Menschen beraten werden" (Prof. Düwell, LPK-SGB IX 2019, § 176 Rn. 6 und § 178 Rn. 113).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Mittwoch 27. März 2019, 10:22
von inklusion2018
Vielen Dank, Albin Göbel,

es stellt sich uns nun nochdie Frage:
Gibt es für die Wahl der Gesamt-SBV einen spätestens Zeitpunkt, zu dem gewählt werden muss? (Sonst gibt es keine GSBV?
(Hier: örtliche SBV Nr 7 wurde erst am 21.01.2019 rechtsgültig gewählt. Keine Anfechtung).

Vorschrift: Wurde im Wahlzeitraum 1.10.-30.11. gewählt , gilt für die Wahl der G-SBV 1.12.-31.01. (nach den örtlichen SBV-Wahlen) laut § 180 Absatz 7.
Bei uns wurde außerhalb des Wahlzeitraumes gewählt, weil vorher keine SBV bestanden hat
Wann muss spätestens die Gesamt-SBV gewählt werden? Meine Vermutung: 01.02.-31.03.2019.

Danke für eine erneute Prüfung, herzliche Grüße von
Monika

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Mittwoch 27. März 2019, 10:58
von frankr
Hallo
Bei uns wurde die zweite SBV Vertretung erst am 08.03.2019 Gewählt wann muss nun die GSBV gegründet werden.

Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV - erstmals

Verfasst: Mittwoch 27. März 2019, 11:23
von SchmeixFliege
Die in § 177 Abs. 5 SGB IX bzw. in § 180 Abs. 7 SGB IX genannten Zeiträume gelten für Regelwahlen, d.h. also wenn bereits eine SBV bzw. eine GSBV im Amt ist, und diese nun wieder neu gewählt werden muss.

Sofern bisher noch keine GSBV bestand (oder auch aufgrund von Amtsniederlegungen, nichtigen Wahlen, etc. nicht mehr besteht), kann diese "jederzeit" gewählt werden.
Es sind aber die laut Wahlordnung genannten Fristen in Abhängigkeit von dem Wahlverfahren (vereinfacht oder förmlich) für Bildung des Wahlvorstands (bei förmlicher Wahl), Wahlbekanntmachungen und Wahlvorbereitungen einzuhalten.