Wahlanfechtung

jada.wasi
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von jada.wasi »

dpolg-bayer hat geschrieben: Montag 4. April 2016, 20:11 Kann man das auch irgendwo nachlesen?
Vgl. z.B. Wahlbroschüre, S. 19/33, wonach
Ersatzvertretung nach § 97 Abs. 6 SGB IX.

Hinweis:
Diese vormalige örtliche VP hat die kompletten SBV-Unterlagen einschl. Wahlakte unverzüglich der SBV-Stufenvertretung (unaufgefordert) zu überlassen. Die Wahlakte ist an SBV-Stufenvertretung weiterzuleiten - sobald_die Wahlakte vom Gericht zurückkommt.

Gruß
Jada Wasi
dpolg-bayer
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Wählerverzeichnis aktualisierbar ?

Beitrag von dpolg-bayer »

Und schon geht es weiter . . .

Nachdem die ursprüngliche Wahl vom Arbeitsgericht Nürnberg sowohl für die Vertrauensperson, als auch für die Stellvertreter für ungültig erklärt wurde, ist eine neue Wahl in Vorbereitung.

Der Wahlvorstand spricht von einer "Wahlwiederholung", was ich nicht ganz nachvollziehen kann, da § 94 Abs. 5 Nr. 2 SGB IX explicid für diesen Fall eine reguläre Wahl, außerhalb des üblichen Intervalls, vorsieht. Das Gesetz spricht hier ausdrücklich nicht von einer Wiederholung der Wahl. Ich bin hier der Auffassung, dass bei einer Wiederholung der Wahl sowohl Kandidaten, als auch Wähler identisch mit den Personen sein müssten, die an der ursprünglichen Wahl beteiltigt waren. Beides ist heute nachweislich nicht gegeben.

Nicht nachvollziehbar ist dabei die Auffassung des Wahlvorstandes, dass nach Feststellung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis (nach Aushang des Wahlausschreibens) dieses bis zum Wahltag nicht fortgeschrieben wird. Das soll heißen, dass Personen, die nach Erstellungszeitpunkt des Wählerverzeichnisses, eine Schwerbehinderung erstmalig nachweisen, oder neueingestellte Schwerbehinderte nicht mehr in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden und somit am Wahltag nicht wahlberechtigt sind. Angeblich würden Kommentare zu Betriebs- / Peronalratswahlen die Aktualisierung des Wählerverzeichnisses verneinen.

Da § 94 Abs. 2 SGB IX aber allen im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Menschen das Wahlrecht zuspricht, kann der zwischenzeitlich neu Eingestellte oder der/die Beschäftigte, die eine Schwerbehinderung erstmalig nachweist, nicht von diesem Personenkreis ausgeschlossen werden. Vor allem nicht, wenn der zeitliche Ablauf der Wahl in einem Stadium ist, das eine Wahl noch zuließe.
:?: Hat jemand eine Ahnung, bis zu welchem Zeitpunkt des Wahlablaufs, neue Schwerbehinderte in das Wählerverzeichnis aufzunehmen sind bzw. ein Recht auf Teilnahme an der Wahl haben?
albin.göbel
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AW: Wählerverzeichnis aktualisierbar? Wer bestellt Wahlvorstand? Bestellrecht analog? Erstmalige Wahl

Beitrag von albin.göbel »

dpolg-bayer hat geschrieben:Wer ist berechtigt, Wahlvorstand zu bestellen? Die ungültig gewählte Ver­trau­ens­per­son, die bereits die erste Wahl vergeigt hat? Dienststelle? Die Wahlanfechter?
:idea: Niemand! Nichts dergleichen! Ich teile insbesondere nicht die Ansicht, dass SBV-Stufenvertretung Bestellrecht habe. Dafür gibt’s keinerlei Rechtsgrundlage. Ich halte die Ansicht in der zitierten BIH-Wahlbroschüre für offensichtlich falsch und für einen Irrweg, der geradewegs zur Nichtigkeit führt. In § 1 SchwbVWO ist nicht von einer solchen Befugnis einer SBV-Stufenvertretung laut dem § 97 SGB IX die Rede. Daher ist zwingend ein Wahlvorstand in einer Versammlung gemäß § 1 Absatz 2 SchwbVWO zu wählen (einschließlich Vorsitzende/r bzw. Ersatzmitgliedern!). Für eine „analoge“ Anwendung des § 1 Abs. 1 SchwbVWO fehlt jeder Ansatz, vor allem aber besteht keinerlei Regelungslücke und keine Legitimation. Ebenso: Dr. Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, SchwbWO, § 1 Rn. 1. Ebenso Ministerialrat a.D. Hohmann, in Wiegand/Hoh­mann, SchwbVWO, § 1 Rn. 5 / 19 und § 19 Rn. 19 / 21. Vgl. auch die Diskussion 2014 sinngemäß zur erstmaligen Wahl. Da keine Regelungs­lücke besteht, ist auch „analoge“ Anwendung des § 1 Abs. 1 SchwbVWO für SBV-Stufe von vornherein ausgeschlossen nach allen gängigen juristischen Auslegungsmethoden - entgegen BIH-Ansicht. Demnach ist SBV-Stufe in solchen Fällen niemals befugt, zur_Wahl eines Wahlvorstands einzuladen nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder gar einen Wahlvorstand zu bestellen nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO. Sie ist schon nach dem glasklaren und eindeutigen Wortlaut zu nichts von beidem ermächtigt; a.A. Pahlen, in: NPM-SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 94 Rn. 34 und § 97 Rn. 12 (am Ende), wonach bei Ersatzvertretung dieser alle Rechte einer örtl. SBV zufallen würden. Ist so pauschal wahlrechtlich zu weitgehend.

Keine Verweisung
Bekanntlich wird an keiner Stelle in § 1 SchwbVWO auf überörtliche Ver­tre­tun­gen nach § 97 SGB IX verwiesen - auch nirgends in § 93 SGB IX. Demnach weder La­dungs­recht noch Bestellrecht.

Abschließende Regelung
Die Norm des § 1 SchwbVWO ist „abschließender Natur“, weitere Stellen sind deshalb wahlrechtlich nicht befugt, die Wahlen zu initiieren (vgl. sinngemäß Wiegand / Hoh­mann, SchwbVWO, § 19 Rn. 19 und 21).

Keine analoge Bestellung
Zur Analogie vgl. sinngemäß BAG vom 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 25, wie folgt: „Aufgabe des Wahlvorstands ist es dementsprechend, die maßgeblichen Verfahrensvorschriften genau zu beachten. Dagegen ist es grundsätzlich nicht seine Sache, das Regelungswerk der einschlägigen Wahlordnung durch von ihm für sinnvoll erachtete weitere Regelungen zu ergänzen.“ Das gilt sinngemäß auch für die erstmalige Wahl eines Wahlvorstands, wenn keine örtl. SBV (mehr) existiert, und niemals eine Bestellung eines Wahlvorstands in Frage kommt laut Wahlordnung wie hier. Aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Denn der Gesetzgeber hat die BReg. ermächtigt in § 100 SGB IX, die Initiierung bzw. die Einleitung der Wahl selbst zu regeln per Verordnung (Wahlordnung). Gesetzliche Vorgaben gibt es insoweit einzig in § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX für förmliche Wahlen und auch nur fürs InA: Von einer Stufenvertretung steht dort nichts! Eine unbeabsichtigte „Regelungslücke“ anzunehmen wäre reine Unterstellung, zumals ja ohnehin drei Optionen in § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 SchwbVWO. Das sollte allemal reichen. Bei drei Optionen eine Re­ge­lungslücke zu unterstellen nach eigenem Gutdünken ist einfach nur abwegig, weil ja schon 3-fach geregelt vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber.

Rechtsvergleich
Das mag ja bei BR-Wahlen anders sein: Bei Betriebsrats-Wahlen ist nämlich ggf. der Gesamt-BR oder Konzern-BR berechtigt, einen örtlichen Wahlvorstand zu bestellen, wenn z.B. ein örtlicher Betriebsrat seiner Pflicht nicht – oder nicht rechtzeitig nachkommt nach § 16 Abs. 3 BetrVG oder wenn bisher noch kein örtlicher Betriebsrat existiert lt. § 17 Abs. 1 BetrVG, jeweils seit 2001. Der Knackpunkt ist hier, dass das für BR-Wahl ausdrücklich per Gesetz so angeordnet ist, für SBV-Wahlen aber gerade nichts dergleichen.

Fazit: Die Bestellung des Wahl­vorstands statt Wahl wäre unwirksam (nichtig) laut der zu­treffenden Ansicht in B­IH-Wahlbroschüre, Abschnitt 8.1.

dpolg-bayer hat geschrieben:... dass Wählerverzeichnis bis zum Wahltag
nicht fortgeschrieben wird.
Reine Willkür, sachlich durch nichts zu rechtfertigen!
Sehr dubios: Da begibt sich dieser örtliche Wahlvorstand aber erneut auf sehr sehr dünnes Eis. Das wäre pro Fall dann eine klare Amtspflichtverletzung bzw. objektive grobe Wahlbehinderung sowie u.U. anfechtungsrelevant. Sind das denn dieselben EXperten wie bei der letzten Wahl? Dieser WV sollte sich mal mehr mit Kommentaren zur SchwbVWO statt mit Kommentaren zu BR/PR-Wahlen, sei es online oder sei es klassisch mit Druckausgaben, befassen. Denn: "Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar" nach Ansicht des Siebten Senats des BAG vom 20.01.2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 24. Dr. Pahlen, Vorsitzender Richter am LAG Berlin, in Rn. 4 zu § 4 SchwbVWO:

"Ergibt die Überprüfung nach Abs. 3, dass die Liste der Wahlberechtigten nicht voll­ständi­g ist, so wird die Liste ergänzt, und zwar von Amts wegen und ohne Ein­spruch. Das gilt auch für Verände­run­gen durch Ausscheiden oder Eintritt sbM oder gleichgestellter bM in den Betrieb. Die Änderung und Berichtigung kann nur bis zum Tag vor der Wahl vorgenommen wer­den. Dabei sind aber auch Veränderungen zu berücksichtigen, die am Tage der Wahl eintreten und Tage vorher schon bekannt sind, z. B. also die Einstellung eines sbM für den Beginn des Wahltages."

DAS BEDEUTET: WV hat die Dienststelle aufzufordern, ihm alle Änderungen bis zum Tag vor der Wahl unverzüglich mitzuteilen wie ➔Zugänge und ➔Abgänge sbM sowie ➔SB-Ausweise und ➔Gleichstellungen bzw. natürlich auch ➔Namensänderungen, soweit nicht bereits geschehen (§ 4 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 SchwbVWO). Nach der Rechtsprechung sind Korrekturen bis zu 5 % keine Seltenheit, teils weit darüber.

Die nicht näher begründete viel zu pau­scha­le Ein­zel­mei­nung­­ des ArbG Stuttgart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02, wonach nur eine "sehr ein­ge­schränk­te Be­rich­ti­gungs- oder Er­gän­zungs­mög­lich­keit" be­ste­he, ist folglich nach Dr. Pahlen für o.g. Fälle strikt ab­zu­leh­nen. Würde nicht aktualisiert, wäre dies ggf. Vereitelung des gesetzlichen Wahlrechts nach § 94 Abs. 2 SGB IX.

Diese Wählerliste ist stets auf neuestem Stand zu halten und zu aktualisieren bzw. zu berichtigen! Sonst würde zum Beispiel das Einspruchsrecht gegen die Liste der Wahlberechtigten ad absurdum geführt bzw. ins Leere laufen. Der Wahlvorstand hat nach bisheriger Rechtsprechung die Wählerliste ggf. - bis zum Vortag - dieser Zwischenwahl zu aktualisieren. Ebenso B­IH-Wahlbroschüre, Seite 35, Stichworte "Anfertigung der Wählerliste" und "Ablauf der Einspruchsfrist". Vergleiche dazu auch die eingehende Diskussion von 2014 hier im B­IH-Wahlforum. Entgegen Wortlaut des § 4 Abs. 3 SchwbVWO ("kann") hat der SBV-Wahlvorstand hier auch keinen Ermessensspielraum. Ebenso Nr. 4.4 - 4.6 in dem Wahlkalender 2014 für das förmliche Wahlverfahren, wonach der Wahlvorstand Berichtigungen/ Ergänzungen der Liste der Wahlberechtigten "bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe" vorzunehmen hat. Vgl. Wiegand/Hohmann SchwbVWO § 4 Rn 32

:?: Allerdings ist der Wahlvorstand etwa bei einem verspätetem Einspruch nach dem reinen Wortlaut der WO gehalten Korrekturen abzulehnen, soweit keine "offenbaren Unrichtigkeiten" oder keine der sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 SchwbVWO für eine Korrektur vorliegen. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu liegt noch nicht vor, soweit ersichtlich.

Nach Ansicht des Siebten Senats des BAG darf die Wählerliste allerdings für die BR-Wahlen am Wahltag nicht mehr verändert werden selbst bei offensichtlich fehlerhafter Wähler­lis­te. Änderungen und Ergänzungen der Wähler­lis­te seien "nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst". Ergänzt der Wahlvorstand am Wahltag die Wähler­lis­te um bislang nicht gelistete wahlberechtigte Beschäftigte und nehmen diese an der Wahl teil, könne dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15; vergl. Sachadae, HaKo-BetrVG, Rn. 3 zu § 2 WahlO-BetrVG, entsprechend).

Dieser Beschluss ist auch für SBV-Wahlen in Betrieben und Dienststellen anwendbar wegen insoweit in­halts­glei­chen Wahl­ord­nungen, nicht aber für PR-Wahlen etwa nach BPersVG und BayPVG wegen in dieser Hinsicht abweichenden Wahl­ord­nungen. Der Beschluss ist hingegen nicht anwendbar für die vereinfachte Wahl der SBV in Wahlversammlungen.

dpolg-bayer hat geschrieben:Angeblich würden Kommentare zu BR/PR-Wahlen die Aktualisierung des Verzeichnisses verneinen.
Unsinn, da personalvertretungsrechtliche Gründe.
Das mag für BR-/PR-Wahlen gelten - aber nie und nimmer für SBV-Wahlen. Dieser Vorstand packt das einfach falsch an! Der sollte sich mal besser mit einem Kommentar zur SchwbVWO befassen statt mit solchen zu BR/PR-Wahlen: Sonst wird das wieder nichts, weil insoweit und auch sonst oftmals überhaupt nicht vergleichbar.

• Vgl. BAG vom 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 25:
„Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar … Der analogen Anwendung von Vorschriften aus anderen Wahlordnungen steht außerdem der formalisierte Charakter derartiger Verfahrensvorschriften entgegen. Durch Wahlordnungen werden dem Wahlvorstand im Interesse der Rechtssicherheit detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Wahl gegeben. Aufgabe des Wahlvorstands ist es dementsprechend, die maßgeblichen Verfahrensvorschriften genau zu beachten. Dagegen ist es grundsätzlich nicht seine Sache, das Regelungswerk der einschlägigen Wahlordnung durch von ihm für sinnvoll erachtete weitere Regelungen zu ergänzen..“

Viele Grüße
Albin Göbel
dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Göbel,

ich habe ja schon einige Wahlen mitgemacht. Bisher ging es meist darum, dass die Vertrauensperson sich selbst (rechtmäßig) in den Wahlvorstand bestellt hat und gleichzeitig Kandidat war, um sich Vorteile zu verschafffen. Diesmal ist es (Gott sei Dank) nicht so - aber mit Juristen im Wahlvorstand scheint die Qualität nicht unbedingt besser zu werden. Schön, dass Sie meine Überzeugung teilen :D

Viele Grüße aus Bayern
albin.göbel
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AW: Wahlanfechtung: Neuwahl oder Wiederholungswahl?

Beitrag von albin.göbel »

dpolg-bayer hat geschrieben:Wahlvorstand spricht von "Wahlwiederholung", was ich nicht ganz nachvollziehen kann...
Ich auch nicht: Das mag zwar vereinzelt und das auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für PR-Wahlen gelten (nicht hingehen nach allen erfolgreichen An­fech­tun­gen), aber nie und nimmer für die SBV-Wahlen. Bei der SBV-Wahl sind Zwischenwahlen immer echte Neuwahlen in jeder nur denkbaren Konstellationen.

Im Gegensatz z.B. zu Art. 25 Abs. 2 BayPVG gibts nach ei­ner kompletten rechtskr. SBV-Wahlanfechtung u. a. keine "Wiederholungswahlen", sondern „Zwischenwahlen“ als Neuwahlen nach § 94 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB IX.

D.h., wahlberechtigt sind nicht nur die sbM, die das schon bei der angefochtenen Wahl waren: Auch neu eingestellte sbM und neu anerkannte sbM dürfen selbstverständlich mitwählen und sind in die Wählerliste einzutragen.

Viele Grüße
Albin Göbel
Ulrich.Römer

AW: Wahlanfechtung

Beitrag von Ulrich.Römer »

... und auch die Anzahl der Stellvertreter darf neu beschlossen werden!
dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Vielen Dank für die Bestätigung meiner Auffassung. Leider ist der Wahlvorstand diesen Ratschlägen nicht gefolgt und hat ca. 60 neue Schwerbehinderte nicht an der Wahl teilnehmen lassen.

Letzten Endes hatte die (Wiederholungs-) Wahl zum Ergebnis, dass ich zur neuen VP gewählt wurde. Nachdem die Wahl nicht erneut angefochten wurde, bleiben all unsere Sichtweisen einfach so stehen.

Dennoch vielen herzlichen Dank für die tatkräftige und aufmunternde Unterstützung.
albin.göbel
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AW: Wahlanfechtung: Neuwahl oder Wiederholungswahl?

Beitrag von albin.göbel »

dpolg-bayer hat geschrieben:Der Wahlvorstand hat ca. 60 neue Schwer­be­hin­der­te nicht an der Wahl teilnehmen lassen.
Hallo, ganz schön "mutig" von diesem Wahlvorstand, eine ganze Gruppe von 60 Wahlberechtigten einfach so locker auszuschließen: Das erscheint "beratungsresistent" bzw. äußerst "dilettantisch", zumal in § 94 SGB IX dieses Wort Wiederholungswahl nicht vorkommt etwa im Gegensatz zu Art. 25 BayPVG, und natürlich die SBV kein Kollegialorgan ist anders als der Personalrat, sondern eine Ein-Personen-Vertretung. Auch finden bei SBV-Wahlen niemals Gruppenwahlen, getrennt nach Arbeitnehmergruppe und Beamten, statt (vgl. BVerwG, 23.01.1959, VII P 2.58, Rn. 14). Somit ist eine SBV-Wiederholungswahl sinnfrei und ein durch nichts zu rechtfertigender grober Verstoß gegen § 94 Abs. 2 SGB IX, weil es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Wer kennt dazu Literatur?

dpolg-bayer hat geschrieben:bleiben all unsere Sichtweisen einfach so stehen.
Das mag in dieser Dienststelle so sein, in einem Fachforum wie hier ist das jedoch scharf zu kritisieren, da wahlrechtlich komplett widersinnig und 60x illegal.

Es hätte natürlich nach den aktuellen (2016) anstatt nach historischen (2014) Verhältnissen gewählt werden müssen. Insoweit unterscheidet sich das Wahlrecht für SBV- und PR-Wahlen grundlegend wie auch sonst in vielen Punkten. Es ist ein Irrweg, wie auch schon wiederholt in diesem Wahlforum erwähnt, für solche SBV-Wahlen Kommentare zum BetrVG, BPersVG, Gleichstellungsrecht heranzuziehen, wenn und soweit abschließend und abweichend im Schwer­be­hin­der­tenrecht normiert.

Auch das BAG geht beim SBV-Wahlrecht mit seiner SchwbVWO regelmäßig von einem in sich abgeschlossen Regelwerk aus. Denn: "Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar" nach Ansicht des Siebten Senats des BAG vom 20.01.2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 24. Eine Regelungslücke besteht hier nicht, auch keine vergleichbare Interessenlage: Es besteht schon kein Bedarf und keinerlei Notwendigkeit, weil die Zahl der ordentl. und stellv. Mitglieder der SBV bekanntlich davon völlig unabhängig ist.

Abzulehnen ist nach alledem LAG Köln vom 25.04.2012, 9 TaBV 96/11, Rn. 30, das ohne jegliche Begründung von einer "Wiederholungswahl" statt einer SBV-Neuwahl eher beiläufig sprach. Insoweit hätten die LAG-Richter besser geschwiegen statt die Leser mit solchen unbedachten bzw. schrägen The­sen in die Irre zu führen.

Hier hätte daher jeder einzelne dieser 60 Wahlberechtigten Einspruch gegen die fehlerhafte Wählerliste einlegen können bzw. Eilantrag beim ArbG Nürnberg auf Aufnahme in diese Wählerliste ­ stellen kön­nen­­­­­ - oder einer für alle 60 sbM.

Viele Grüße
Albin Göbel
dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Hallo Herr Göbel,

so sind sie eben, unsere Juristen, "beratungsresistent" bzw. "dilettantisch". Frei nach Ludwig Thoma: "ein 1ser Jurist und auch sonst von nur mäßigem Verstand".
Dem ist nichts hinzuzufügen.

Viele Grüße und nochmals herzlichen Dank für Ihre Unterstützung :D
Ulrich.Römer

AW: Wahlanfechtung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Achtung, dieses Zitat kann Kosten verursachen ;)
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