BIH-Amtszeitrechner schwächelt meist bei Zwischenwahlen mit verlängerter Amtszeit
Verfasst: Dienstag 5. Juli 2022, 22:54
Liebe BIH-Experten,
im BIH-Amtszeitrechner des neuen Online-Wahlkalenders erscheinen teils Ergebnisse zur außerplanmäßigen Wahl, welche offenbar nicht plausibel sind:
• Gibt man z.B. 10.09.2018 ein, wird als Amtszeitende der 09.09.2022 berechnet statt richtig 30.11.2022, d.h. zu kurz Das Ende läge außerdem vor dem (übernächsten) Regelwahlzeitraum. Das ist wahlrechtlich ausgeschlossen nach § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, oder?
• Gibt man z.B. 10.01.2018 ein, wird als Amtszeitende der 09.01.2022 berechnet statt 30.11.2022, somit viel zu kurz.
Es wird darum gebeten, da mal nachzurechnen und ggfs. ändern zu lassen – da es u.a. widersprüchlich ist zur BIH-Wahlbroschüre mit diesem „Beispiel für eine verlängerte Amtszeit“ ( Nr. 3.6 Seite 53 ). Das irritiert und verunsichert alle örtl. SBVen, die 2018 apl. gewählt haben vor Oktober. Das Ende läge außerdem vor dem (übernächsten) Regelwahlzeitraum. Das ist wahlrechtlich ausgeschlossen laut § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX in allen Konstellationen, oder?
• Gibt man z.B. 10.10.2017 ein, wird als Amtszeitende der 09.10.2022 berechnet statt richtig 30.11.2022, d.h. zu kurz
Nur bei Beginn der Amtszeit im Nov. oder Dez. 2017 wird m.E. korrekt gerechnet mit einem „verlängerten“ Ende der Amtszeit einheitlich mit Ablauf des 30.11.2022 nach § 177 Absatz 5 Satz 4 SGB IX. Ist beabsichtigt, diese genannte fehlerhafte Programmierung für die erwähnten 10 Monate zeitnah zu bereinigen, da > 100-fach korrekturbedürftig?
Beste Grüße
Heidi Stuffer
im BIH-Amtszeitrechner des neuen Online-Wahlkalenders erscheinen teils Ergebnisse zur außerplanmäßigen Wahl, welche offenbar nicht plausibel sind:
• Gibt man z.B. 10.09.2018 ein, wird als Amtszeitende der 09.09.2022 berechnet statt richtig 30.11.2022, d.h. zu kurz Das Ende läge außerdem vor dem (übernächsten) Regelwahlzeitraum. Das ist wahlrechtlich ausgeschlossen nach § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, oder?
• Gibt man z.B. 10.01.2018 ein, wird als Amtszeitende der 09.01.2022 berechnet statt 30.11.2022, somit viel zu kurz.
Es wird darum gebeten, da mal nachzurechnen und ggfs. ändern zu lassen – da es u.a. widersprüchlich ist zur BIH-Wahlbroschüre mit diesem „Beispiel für eine verlängerte Amtszeit“ ( Nr. 3.6 Seite 53 ). Das irritiert und verunsichert alle örtl. SBVen, die 2018 apl. gewählt haben vor Oktober. Das Ende läge außerdem vor dem (übernächsten) Regelwahlzeitraum. Das ist wahlrechtlich ausgeschlossen laut § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX in allen Konstellationen, oder?
• Gibt man z.B. 10.10.2017 ein, wird als Amtszeitende der 09.10.2022 berechnet statt richtig 30.11.2022, d.h. zu kurz
Nur bei Beginn der Amtszeit im Nov. oder Dez. 2017 wird m.E. korrekt gerechnet mit einem „verlängerten“ Ende der Amtszeit einheitlich mit Ablauf des 30.11.2022 nach § 177 Absatz 5 Satz 4 SGB IX. Ist beabsichtigt, diese genannte fehlerhafte Programmierung für die erwähnten 10 Monate zeitnah zu bereinigen, da > 100-fach korrekturbedürftig?
Beste Grüße
Heidi Stuffer