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Wahlberechtigungliste
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 10:20
von pille
Wir führen eine förmliche Wahl durch.
Lt. § 3 der SchwbVWO kann die Liste folgende Felder enthalten : Vorname, Familienname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle.
Kann zur Durchführung einer generellen Briefwahl zusätzlich die Straße, PLZ und Ort enthalten sein ?
Wie lässt sich ohne der Angabe über den GdB oder die Gleichstellung sicher stellen,
dass alle Betroffenen auf der Liste enthalten sind ?
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 10:30
von Ulrich.Römer
Kann zur Durchführung einer generellen Briefwahl zusätzlich die Straße, PLZ und Ort enthalten sein ?
Nein! Bitte immer daran denken, wer alles Einsicht in die Liste nehmen könnte. Die Privatanschrift geht dabei niemanden etwas an und ich würde das deshalb als Verstoß gegen den Datenschutz bewerten.
Wie lässt sich ohne der Angabe über den GdB oder die Gleichstellung sicher stellen,
dass alle Betroffenen auf der Liste enthalten sind ?
Bitte nicht das Verzeichnis nach § 163 Abs. 2 SGB IX mit der Wählerliste verwechseln. Die Wählerliste wird aus dem Verzeichnis erstellt. Logischerweise landen dann auch nur Namen mit GdB oder Gleichstellung auf der Wählerliste. Die Höhe des GdB über 50 ist dabei völlig egal.
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 10:40
von pille
Woher kommen dann die fehlenden Adressdaten zur Versendung der Briefwahlunterlagen ?
Zur Erstellung der Wählerliste müssten wir also von der Personalabteilung ein aktualisiertes Verzeichnis
anfordern, die benötigten Felder daraus verwenden, die nicht zur Wahl berechtigten Personen ohne Gleichstellung
aussortieren und nur die Personen bei denen die Gültigkeit ihres Grades der Behinderung noch am Tag der Wahl
existiert in die Liste aufnehmen.
Wer klärt dann die ganzen Sonderfälle, die im ZB-Spezial beschrieben sind
und in der Tabelle am Schluss von Kapitel 3 aufgeführt werden ?
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 10:55
von matthias.günther
Hallo,
es gilt § 2 Abs. 6 SchwbVWO: "Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben."
Aus unserem BIH-Wahlnavi:
"Darf der Arbeitgeber die Anschriften der Wahlberechtigten bekannt geben?
Hat der Wahlvorstand im förmlichen Wahlverfahren eine Briefwahl beschlossen, sind die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten zu übersenden (§ 11 SchwbVWO). Es bestehen daher aus rechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Privatanschriften der Wahlberechtigten zum Zwecke des Versands der Wahlunterlagen übermittelt. Für das vereinfachten Wahlverfahren bestehen dazu keine rechtlichen Regelungen. Seitens der Rechtsprechung ist Weitergabe dieser Informationen zu Wahlzwecken bestätigt worden."
https://wahlnavi.integrationsaemter.de/faq/#
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 11:44
von pille
Diese kompletten Adressdaten dürfen lt. der Antwort von Hr. Römer nicht bei der Auslegung der Liste
zur Einsicht enthalten sein und sollten somit nur zur Erstellung der Briefwahlunterlagen mit
verwendet werden.
Ich möchte mich auch nochmal auf die Sonderfälle des aktiven und passiven Wahlrechts beziehen.
Muss die Personabteilung diese vor der Übermittlung der Liste
der Wahlberechtigten klären und sie entweder weg lassen oder mit hinein nehmen ?
Uns Arbeitnehmervertretern liegen die benötigten Daten dafür ja nicht vor.
AW: Liste der Wahlberechtigten
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 12:50
von albin.göbel
Pille hat geschrieben:nur die Personen bei denen die Gültigkeit ihres Grades der Behinderung noch am Tag der Wahl existiert in die Liste aufnehmen.
NEIN Da ist auch an die "Sonderfälle" des
§ 199 SGB IX zu denken, sofern das den Personalern nicht geläufig sein sollte, die z.B. trotz abgelaufenem Ausweis u.U. noch mitwählen dürfen, Stichwort "
Schutzfrist" mit Beispielen. Wichtig: Den Arbeitgeber unbedingt auffordern, evtl. wahlrechtliche
Änderungen zeitnah bis zum Tag vor der Wahl mitzuteilen wie Neuzugänge oder Abgänge oder neu eingereichte SB-Ausweise oder Gleichstellungsbescheide, aber auch Namensänderungen wegen der Aktualisierungspflicht. Siehe dazu ausführlich z.B. auch
Diskussion aus 2014 und
hier.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Donnerstag 26. Juli 2018, 16:37
von pille
Bei der Frage nach den Sonderfällen
habe ich mich auf Kapitel 3 der ZB-Spezial bezogen
einschließlich der Tabelle am Schluss des Kapitels.
Hier sind etliche Personenkreise angesprochen,
die ein Wahlrecht haben oder nicht.
Muss die Abklärung der Wahlberechtigung dieser Personenkreise durch
die Personabteilung erfolgen, vor Übergabe des Verzeichnisses ?
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Freitag 27. Juli 2018, 10:49
von Ulrich.Römer
Hallo pille,
nein, die Entscheidung über aktives und passives Wahlrecht ist nicht Aufgabe der Personalabteilung sondern des Wahlvorstandes. Die Personalabteilung unterstützt hier lediglich. Beim aktiven Wahlrecht sind die Wahlberechtigten selbst gefragt, denn dafür gibt es die 14-Tagesfrist nach § 4 Absatz 1 SchwbVWO. Zur Frage der Wählbarkeit kann im Zweifel auch der Betriebs- oder Personalrat unterstützen.
Re: Wahlberechtigungliste
Verfasst: Dienstag 31. Juli 2018, 08:48
von inklusion2018
Hallo zusammen,
wir führen das "Vereinfachte Wahlverfahren" durch. Die Einladung zur Wahlversammlung soll zum 1.8.2018 verschickt werden. Die Liste der wahlberechtigten Mitarbeitenden wird zum 1.8.2018 vom Arbeitgeber erstellt.
Die Wahlversammlung wird erst am 11. September stattfinden.
Frage: Muss der Arbeitgeber die Wahlberechtigungsliste aktualisieren und kann es sein, dass zum 11.9. Mitarbeitende zur Wahlversammlung kommen können, die zum 15.8. eingestellt wurden?
Frage: 11. September liegt außerhalb des bundesweiten Wahlkorridors 1.10. - 30.11.2018. Ist die Wahl anfechtbar?
Danke für Eure Antworten,
Grüße von Monika
Wahl vor Regelwahlzeitraum nichtig?
Verfasst: Dienstag 31. Juli 2018, 09:30
von albin.göbel
Monika hat geschrieben:Frage: 11. September liegt außerhalb des Wahlkorridors 1.10. - 30.11.2018. Ist Wahl anfechtbar?
Hallo Monika, so ein Frühstart ist keine so gute Idee – solange noch eine gewählte SBV existiert. Die BIH ist der Ansicht, dass so eine "Wahl"
nichtig wäre außerhalb des gesetzlich in
§ 177 V SGB IX festgelegten Regelwahlzeitraums (BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 8.1
"Nichtigkeit der Wahl"). Das darf dieser Einlader mitnichten ignorieren. Das ist nicht lediglich eine unverbindliche Empfehlung des Gesetzgebers. Ansonsten könnte man sagen: "Außer Spesen nichts gewesen!" Oder gibt's etwa in diesem Betrieb noch keine SBV
?
8.1 Nichtigkeit der Wahl
„Wahl einer Vertrauensperson, obwohl die Amtszeit der gewählten bisherigen SBV noch gar nicht abläuft bzw. obwohl das vorzeitige Erlöschen des Amts noch gar nicht feststeht (zum Beispiel, da die bisherige Vertrauensperson ihren Rücktritt lediglich angekündigt, aber noch nicht vollzogen hat).“
Monika hat geschrieben:Die Einladung zur Wahlversammlung soll zum 1.8.2018 verschickt werden.
Aushang am jeweiligen "Schwarzen Brett" der Betriebsstätten wäre aber zusätzlich geboten, damit auch Beschäftigte, die der Arbeitgeber womöglich "vergisst", von der Wahl was mitzubekommen und dann eine Chance haben, mitzuwählen, bzw. zur Erhöhung der Wahlbeteiligung. Alle Änderungen bei Wahlberechtigten wie Neuzugänge sbM oder SB-Ausweise muss der Arbeitgeber der SBV bis zu dem Tag der Wahlversammlung unverzüglich mitteilen: Denn diese haben -
vom ersten Tag an - Wahlberechtigung wie etwa schwerbehinderte Leiharbeitnehmer ohne die Einschränkung des § 7 Satz 2 BetrVG für BR-Wahlen; zur Begründung siehe auch
Diskussion vom Juni 2018. Zum Aushang der Einladung vrgl. auch
Diskussion von 2014 und das
WahlNAVI.
Viele Grüße
Albin Göbel