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Ende des Schutzes Schwerbehinderter

Verfasst: Sonntag 21. Januar 2018, 18:28
von uwe0125
Hallo zusammen,

wir haben eine Streitfrage im Betrieb und zwar geht es um den §116 Abs. 1 SGB IX.

Bei uns wird, wie im Betreff angedeuted, ein Schwb. seinen Status im September verlieren. Die Texte sind für uns nicht so eindeutig bestimmbar.
Ich gehe davon aus, dass er über den Sept. noch 4 Monate, ohne sein zutun, den Status behält, vereinfacht geschrieben.

Die Meinungsverschiedenheit besteht in der Berechnung des Sonderurl.(5Tage).

Wieviel Url. steht ihm noch zu? Ohne Widerspruch!

Besten Dank im Voraus!

Uwe

AW: Ende des Schutzes Schwerbehinderter

Verfasst: Montag 22. Januar 2018, 08:58
von albarracin_01
Hallo,

seit 01.01.2018
zwar geht es um den §116 Abs. 1 SGB IX.
ist es § 199 SGB IX.

Wenn ein sbM im September 2018 einen Herabsetzungsbescheid erhält, so muß zuerst einmal die Rechtskraft, d. h. der Ablauf der Widerspruchsfrist, eintreten. Dies wäre im geschilderten Fall der Oktober 2018. Dann beginnt die Nachfrist der 3 Kalendermonate am 01.11.2018 und endet am 31.01.2019. Innerhalb der Nachfrist hat der Betroffene noch die vollen Rechte eines sbM einschl. Zusatzurlaub und Steuerfreibetrag.

Allerdings lohnt es sich oft, die Aufhebungs- bzw. Herabstufungsbescheide sehr genau anzusehen. Zumindest die Akteneinsicht sollte wahrgenommen werden. Es handelt sich ja bei diesen Bescheiden idR um Krebserkrankungen mit Heilungsbewährung, in selteneren Fällen um eine Änderung der Bewertungsgrundlagen.
Die Versorgungsämter berechnen oft die Heilungsbewährung fehlerhaft, weil sie nicht immer ab Vollremission (idR = Ende der Behandlung) rechnen, sondern zT ab Diagnose. Auch werden oft Folgeschäden der Behandlung genausowenig berücksichtigt wie auch evtl. sonstige neu hinzugetretene Funktionseinschränkungen.

Vor Herabsetzung eines Bescheides muß ja erst eine Anhörung gem. § 24 SGB X erfolgen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Bereits zu diesem Zeitpunkt kann Akteneinsicht verlangt werden. Gibt es keine Anhörung, ist der ohne Anhörung ergangene Bescheid idR aus formalen Gründen rechtsfehlerhaft und kann angefochten werden.
Solange ein Bescheid wegen Verfahrensschritten bzw. Rechtsbehelfen noch nicht rechtskräftig geworden ist, bleibt der alte Bescheid in Kraft gem. § 86a SGG.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Der Schwerbehindertenausweis muß für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens verlängert werden.

AW: Ende des Schutzes Schwerbehinderter

Verfasst: Montag 22. Januar 2018, 19:42
von uwe0125
Vielen herzlichen Dank für diese Informationen und Tipps!

Danke

Uwe