Digitale Wahlversammlung - Stimmauszählung

Antworten
Ulrich.Römer

Digitale Wahlversammlung - Stimmauszählung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Muss die Einladung zur Wahlversammlung bereits verbindlich einen Hinweis auf den Zeitpunkt und Ort der öffentliche Stimmauszählung enthalten? Oder kann dies erst in der digitalen Wahlversammlung bekanntgegeben werden?
jada.wasi
Beiträge: 418
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Digitale Wahlversammlung - Stimmauszählung

Beitrag von jada.wasi »

Muss die Einladung zur Wahlversammlung bereits verbindlich einen Hin­weis auf den Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Stimmauszählung enthalten?
Oder kann dies erst in der digitalen Wahlversammlung bekanntgegeben werden?
Hallo zusammen,
der Einlader hat das m.E „nicht verbindlich“ zu bestimmen, sondern eher die Wahlversammlung oder Wahlleitung? Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auszählung sind durch einen Aushang (betriebsöffentlich) bekannt zu machen, und zwar durch die Wahlleitung. Der Einlader kann m.E. Termin nicht über den Kopf dieser noch gar nicht gewählten Wahlleitung hinweg bestimmen. Die Bekanntgabe in Wahlversammlung allein reicht jedoch m.E. nicht. Auch den Zeitpunkt für den Schluss des Eingangs der Wahlbriefe bei der Wahlleitung hat_der Einlader nicht zu bestimmen (Sachadae, in: LPK-SGB IX, § 28 SchwbVWO a.F. Rn. 42).

Einlader kann Termine (Abgabeschluss und Auszählung) nicht bestimmen, da dieser ja nicht weiß, ob die noch zu wählende Wahlleitung an diesem Tag verhindert ist oder nicht, einschl. evtl. Wahlhelfer.

Auch muss unbedingt zusätzlich „zwingend“ Öffnung der Freiumschläge rechtzeitig angekündigt werden nach BAG, weil ja generelle Briefwahl. Lediglich die Ankündigung der Auszählung reicht nicht bei allgemeiner Briefwahl lt. BAG (Sachadae, LPK-SGB IX, Rn. 46 zu § 28 SchwbVWO aF) Gruß Jada Wasi

Hinweis: In jedem Falle sollte auch daran gedacht werden, mindestens eine Stellvertretung der Wahlleitung wählen zu lassen für den Fall, dass die Wahlleitung kurzfristig ausfällt etwa wegen Corona oder Influenza oder sonst.
Antworten