Hallo,
in den FAQs zur Onlinewahl führt die BIH
https://www.bih.de/integrationsaemter/s ... 022/#c4945 zu der Frage wie folgt aus:
§ 20 Abs. 5 SchwbWVO erlaubt neben der Versammlung in Präsenz auch die
Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz. Ist von der Regelung auch die
Durchführung einer Hybridveranstaltung abgedeckt?
Aus Sicht der BIH ist eine Wahlversammlung auf Grundlage des § 20 Abs. 5 SchwbWVO
als Hybridversammlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie empfiehlt Ihnen aber, sich
entweder für eine Präsenz- oder eine Online-Versammlung zu entscheiden. Beiden
Formaten liegen schlichtweg unterschiedliche Systematiken zugrunde. Diese sollten Sie bei
Ihren Planungen berücksichtigen und auf dieser Grundlage eine fundierte Entscheidung
treffen. Nicht umsonst soll die Durchführung einer Video- / Telefonkonferenz vom
Grundgedanken her ja auch eine Alternative zur Präsenzveranstaltung darstellen.
Sollten Sie die Möglichkeit sehen, die Wahlversammlung im gewohnten Präsenz-Format
gut durchführen zu können, empfiehlt Ihnen die BIH, dies zu tun. Präsenzformate bieten
bessere Diskussionsmöglichkeiten und der sich anschließende Wahlakt ist mit deutlich
geringerem Aufwand verbunden.
Sollten Sie sich für ein hybrides Modell entscheiden (müssen), kann sich die BIH am
ehesten noch Versammlungen vorstellen, bei denen zwei oder drei Kolleg*innen sich die
Technik teilen und gemeinsam vor einer Webcam sitzen.
Hybride Veranstaltungen mit einer Gruppe von Wahlberechtigten in Präsenz und mehreren
Wahlberechtigten vor einer Webcam hingegen benötigen mehrere Moderator*innen, die
die Gruppendynamik im Versammlungsraum wie auch im digitalen Raum adäquat
einfangen. Auch könnten Hemmschwellen bestehen, sich online mit Wortbeiträgen zu
beteiligen. Ganz pragmatisch gedacht müssen Sie nicht zuletzt auch die folgenden Fragen
beantworten: Wie soll die Abstimmung zur Wahlleitung erfolgen? Wieviel PersonalRessourcen benötigen Sie für die Erstellung der Anwesenheits-Liste?
Wenn Sie eine hybride Wahlversammlung durchführen möchten, muss dies auf jeden Fall
eindeutig aus der Einladung hervorgehen. Ganz klar ist: Nur die Wahlversammlung kann
hybrid durchgeführt werden. Es kann hingegen nur einen Wahlvorgang geben. Dieser muss
auch bei hybriden Wahlversammlung im Anschluss als Briefwahl erfolgen.
Viele Grüße
Christian Vedder