Freistellung

plotzer

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Beitrag von plotzer »

Schönen guten Morgen.Ich bin neu hier im Forum.Ich bin stellvertr.vom Schwerbehinderten beauftragten .Wir haben dieses Jahr neuwahlen .Und so wie es aussieht werde Ich das Amt als erster SBVT.Übernehmen oder auch gewählt .Unser Betrieb besteht aus ca.400 Mitarbeiter/in .Wir haben bestimmt ca.30 schwerbehinderten/in mit Gleigestellten,Im Schichtbetrieb wie auf Tagesschicht .Ich selbst bin im Schichtbetrieb .Meine Frage 1 Wenn Ich jetzt die Wahl gewinnen sollte.Werde ich dann vom Schichtbetrieb auf Tagesschicht Freigestellt wie zum Beispiel es beim Betriebsrat auch ist.Frage 2 Kann ich auch die Mitarbeiter (briefwahl)machen lassen die zum Beispiel nicht an der Wahl des SbvT teilnehmen können wegen Nachtdienst.Ich bedanke mich im vorraus
dieter.kötter

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Beitrag von dieter.kötter »

Hallo
Da sie unter 50 Wahlberechtigte sind, wird das Vereinfachte Wahlverfahren § 18-21 SchwbVWO angewandt. Bei dem Wahlverfahren ist eine Briefwahl nicht möglich.
Möglich ist eine Teilfreistellung der Vertrauensperson. Dieser Teilfreistellungsanspruch ergibt sich aus der pauschalen Bezugnahme in § 96 Abs. 3 SGB IX auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort ist seit dem 24. 07. 2001 ein Recht auf Teilfreistellung in § 38 Abs. 1 Satz 2 BetrVG normiert (vgl. Düwell, BB 2001, 2581).“
Das heißt aber nicht dass sie von Schichtarbeit befreit werden.
Gruß Dieter Kötter
plotzer

AW: Freistellung

Beitrag von plotzer »

Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder
fest (es sollten mindestens zwei sein, vergleiche Abschnitt 2.4). Er entscheidet, ob mit persönlicher
Stimmabgabe (und Briefwahl bei Verhinderung) oder mit schriftlicher Stimmabgabe
gewählt wird, § 11 Absatz 2 Satz 1 SchwbVWO. Diese Entscheidung steht im billigen Ermessen
des Wahlvorstands (und ist nicht wie etwa bei der Betriebsratswahl nach § 24 Absatz 3 Wahlordnung
zum BetrVG an besondere weitere gesetzliche Voraussetzungen gebunden). Schriftliche
Stimmabgabe kann sich anbieten, wenn zum Beispiel die Wege zum Wahllokal lang und
für Gehbehinderte beschwerlich sind oder wenn die schwerbehinderten Wahlberechtigten
Schwierigkeiten haben, sich aus den Arbeitsabläufen zu lösen. Der Wahlvorstand kann die
schriftliche Stimmabgabe generell anordnen oder sie beispielsweise nur für Betriebsteile und
Nebenbetriebe sowie für Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle beschließen.
Ulrich.Römer

AW: Freistellung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Bitte beachten:
Einen Wahlvorstand gibt es nur im förmlichen Verfahren! Im vereinfachten Verfahren gibt es den Wahlleiter, der leitet die Wahlversammlung und führt die Wahl durch. Briefwahl gibt es im vereinfachten Verfahren nicht. Dis Stimme muss persönlich bei der Wahlversammlung abgegeben werden.

Grüße
Ulrich Römer
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Art des Wahlverfahrens

Beitrag von albin.göbel »

dieter.kötter hat geschrieben:Da sie unter 50 Wahlberechtigte sind, wird vereinfachte Wahl § 18-21 SchwbVWO angewandt.
Diese etwas zu weitgehende Aussage trifft so nicht ganz zu: Denn auch bei unter 50 Wahlberechtigten kann durchaus das förmliche Wahlverfahren gelten, nämlich dann, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich die schwerbehinderten Beschäftigten ggf. auf einzelne Betriebs­stätten­ verteilen.

Wenn es etwa zwei 100 km voneinander entfernte Betriebsstätten gäbe, bei denen alle Wahlberechtigten ausschließlich in einer der Betriebsstätten beschäftigt sind, während es in der anderen Betriebsstätte keinen einzigen wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen gibt, dann wäre trotzdem förmlich zu wählen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ansonsten wäre die Wahl generell anfechtbar. Denn § 94 Abs 6 Satz 3 SGB IX und § 18 SchwbVWO stellen nicht auf die räumlich weit entfernte Beschäftigung der Wahlberechtigten ab, sondern allein auf die Lage der Betriebsteile eines aus mehreren Teilen bestehenden Betriebs ab.

:!: Entgegen Fehlbeschluss des OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2000, 1 A 1541/99.PVB, Rn. 5/69, kommt es gerade nicht auf die "Verteilung" der sbM auf die einzelnen Dienststellenteile mit "nicht un­erheblicher Entfernung" von 60 km an.

Umfangreiche Rechtsprechung des BAG mit Praxisbeispielen zu Frage der räumlich weiten Entfernung als "Richtschnur" vergl. Kloppenburg, HaKo-BetrVG, Rn 12/13 zu § 4 BetrVG. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die schwer­be­hin­der­ten­rechtlichen Rechtsbegriffe der nicht räumlich weit/er auseinander liegenden Teile in § 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX und in § 18 SchwbVWO trotz des gleichen Wortlauts nicht identisch mit dem be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Rechtsbegriff der räumlich weiten Entfernung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be­triebs­ver­fas­sungsgesetz sind (B­IH-Wahlrechtsbroschüre, Seite 32), diese Rechtsprechung also nur als Ori­en­tie­rungs­hil­fe herangezogen werden kann.

Grundlegendes zur Art des Wahlverfahrens finden Sie in folgender Checkliste der B­IH unter SBV-Wahl kompakt

Viele Grüße
Albin Göbel
zander

AW: Freistellung

Beitrag von zander »

Eine Frage zum vereinfachten Wahlverfahren?
Ein Bewerber (nicht wahlberechtigt) der vorgeschlagen wird innerhalb der Wahlversammlung, muss dieser zwingend vor Ort sein, oder kann er schriftlich erklären: Im Falle das ich vorgeschlagen bzw. gewählt werde, erkläre ich mich mit der Wahl einverstanden!

Würde mich über eine schnelle Antwort freuen, wir wählen am 01.10.

LG
Ulrich.Römer

AW: Freistellung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo zander,
Ihr Thema wurde hier besprochen.
sabine.kocer

AW: Freistellung

Beitrag von sabine.kocer »

Hallo erstmal. Ich bin vor 14 Tagen zum SBV gewählt worden, wir haben 43 Schwerbehinderte und Gleichgestellte und 8 Behinderte. Bei und wurde bisher rein garnichts für die Schwerbehinderten gemacht und alles muss von Grundauf aufgebaut werden. Ich arbeite in 2 Schichten und habe die 35 Std/ Wo. Ich habe eine Teil-Freistellung beantragt von 20 Stunden pro Woche. Ist das ok? Oder ist das vielleicht zuviel ?
CVedder
Beiträge: 353
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Freistellung

Beitrag von CVedder »

Hallo Sabine Kocer,

wenn der Arbeitgeber das akzeptiert ist das eine gute Sache. Anspruch darauf besteht ohne weiteres nicht. Der § 96 Absatz 4 im SGB IX schreibt: "Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist." Eine volle Freistellung gibt es nach dem Gesetz erst ab 200 schwerbehinderten im Unternehmen. Bei 43 zu Vertretenden scheint mir eine 57 % Freistellung schon etwas üppig.

Grüße
Christian Vedder
baden1992

AW: Freistellung

Beitrag von baden1992 »

Ulrich Römer hat geschrieben:Bitte beachten:
Einen Wahlvorstand gibt es nur im förmlichen Verfahren! Im vereinfachten Verfahren gibt es den Wahlleiter, der leitet die Wahlversammlung und führt die Wahl durch. Briefwahl gibt es im vereinfachten Verfahren nicht. Dis Stimme muss persönlich bei der Wahlversammlung abgegeben werden.
//SPAM entfernt//
Grüße
Ulrich Römer
Jepp, du hast Recht.
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