Einsatz des Stellvertreters

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JonaLu

Einsatz des Stellvertreters

Beitrag von JonaLu »

Hallo,
ich arbeite Teilzeit in einer Einrichtung und meine Arbeitszeit beginnt erst Mittags. Ich bin stellvertretende Schwerbehindertenvertretung, da die Erste Langzeitkrank ist.
Bei Terminen für die Schwerbehindertenvertretung, welche am Vormittag stattfinden, möchte ich gelegentlich meinen Stellvertreter (der arbeitet Vollzeit in einem anderen Bereich auf dem Einrichtungsgelände) entsenden.
Laut Aussage des BR und des betreffenden Einrichtungsleiters darf ich dies nur, wenn ich offiziell krank bin und an diesem Tag arbeitsunfähig, bzw. krank geschrieben bin. So gibt es immer wieder unschöne Diskussionen zwischen dem betreffenden Einrichtungsleiter und meinem Stellvertreter.
Um dies zukünftig zu vermeiden suche ich eine rechtliche Grundlage, welche die gelegentliche Entsendung meines Stellvertreters rechtfertig, bzw. offiziell möglich macht.
Da ich leider zu diesem Punkt keinen klare Aussage im SGB gefunden habe, hoffe ich auf diesem Wege Klarheit zu erhalten.
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

AW: Einsatz des Stellvertreters

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo JonaLu,
hier zitiere ich aus einem Beitrag zum Thema Stellvertreter
das ist relativ eindeutig geregelt:

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Verhinderung liegt vor,

- wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.).
- wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen (z.B. Kündigung der SBV)

Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt (z.B. Teilnahme an einer Begehung oder ASA Sitzung).
Der Betriebsrat ist noch auf dem Wissensstand zu Zeiten des Schwerbehindertengesetzes. Da gab es tatsächlich die Stellvertretung im Falle der Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben der Vertrauensperson (damals noch Vertrauensmann/Vertrauensfrau). Das Schwerbehindertengesetz ist aber vor 16 Jahren durch das SGB IX abgelöst worden und ist seitdem nicht mehr gültig.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
JonaLu

AW: Einsatz des Stellvertreters

Beitrag von JonaLu »

Prima!
Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe...
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