Hallo zusammen,
ist eigentlich jede örtliche Schwerbehindertenvertretung des öffentlichen Dienstes automatisch immer auch für die unterschiedlichen SBV-Stufenvertretungen im öffentlichen Dienst wählbar?
Gruß,
Annette Rosenberg
Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
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AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
Hallo,
jeder Beschäftigte aus der Einheit ist wählbar > § 96 Abs. 7 SGB IX, der ja ausdrücklich auf § 94 Abs. 3 verweist.
jeder Beschäftigte aus der Einheit ist wählbar > § 96 Abs. 7 SGB IX, der ja ausdrücklich auf § 94 Abs. 3 verweist.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur überörtlichen SBV?
Hallo Frau Rosenberg,
so wie ich Ihre Frage verstehe geht's Ihnen wohl darum, ob es für die Wählbarkeit einer überörtlichen SBV Einschränkungen bzw. Voraussetzungen gibt ggü. den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Wählbarkeitsvorssetzungen für örtliche Schwerbehindertenvertretungen. Zu beachten ist dabei, dass es sich beim Gesamt-PR nicht um eine Stufenvertretung im Sinne des Personalvertretungsrechts handelt.
Nach § 97 Abs. 7 SGB IX in Verbindung mit § 94 Abs. 3 SGB IX sind jeweils die einzelnen personalvertretungsrechtichen Wählbarkeitsvoraussetzungen in § 94 Abs. 3 SGB IX entsprechend anzuwenden, also nicht wörtlich (!) anwendbar - entgegen einer weit verbreiteten Wahlpraxis. Die entsprechende Anwendung ist hier so zu interpretieren, dass z.B. bei Wahlen zur Bezirks-SBV immer stets zu prüfen ist, ob die Kandidaten auch für die entsprechende PR-Ebene, also für den Bezirks-PR statt Personalrat wählbar wären. Darauf, ob sie für den örtl. Personalrat wählbar wären, kommt es prinzipiell nicht an; eine solche Prüfung wäre unzureichend bzw. sinnfrei.
Nicht jeder, der für den örtl. Personalrat wählbar ist, ist auch für den überörtlichen Personalrat wählbar und umgekehrt. Daher gilt: Nicht jeder, der für die örtl. SBV wählbar ist, ist auch für eine überörtliche SBV wählbar und umgekehrt. Diese Rechtsfrage kann aber immer nur anhand des jeweils aktuellen Personalvertretungsrechts bzw. Gleichstellungsrechts des Bundes und der Länder beantwortet werden, da die 17x Personalvertretungsgesetze sowie die 17x Gleichstellungsgesetze teils höchst unterschiedlich sind und insoweit teils ganz erheblich voneinander abweichen etwa wie folgt:
1. Beispiele Bund:
Nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes sind zum Beispiel "Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung" für die PR-Stufenvertretungen nicht wählbar nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BPersVG - im Gegensatz zu den örtlichen Personalräten.
2. Beispiele Länder:
Und nach dem Personalvertretungsrecht des Landes Thüringen sind z.B. "Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung" für die überörtlichen Personalräte nicht wählbar - im Gegensatz zu den örtl. Personalräten. Entsprechende Einschränkungen für den Bezirks-PR und den Haupt-PR sowie den Gesamt-PR gibt's in Niedersachsen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NPersVG) und in NRW (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 53 LPVG NRW) sowie ähnliche Einschränkungen in Schleswig-Holstein (§ 12 Abs. 2 MBG Schl.-H.) mit Ausnahme der Lehrerlaufbahnen. Entsprechende Einschränkungen für den Bezirks-PR und Haupt-PR so wie beim Bund gibts in Sachsen (§ 14 Abs. 3 SächsPersVG).
Anmerkung: Soweit in einzelnen Ländern auch Minderjährige für den Personalrat wählbar sind (z.B. Hamburg), sind diese gleichwohl nicht für die SBV wählbar wegen § 94 Absatz 3 Satz 1 SGB IX, da dieser Volljährigkeit voraussetzt.
Erwerbsminderung auf Zeit
Teils sind auch Beschäftigte in Erwerbsminderungsrente auf Zeit nicht wählbar, z.B. in Baden-Württemberg (VGH BW, 25.08.2016, PL 15 S 152/15 - „wenn ihr Arbeitsverhältnis am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht“); a.A. bzw. zu pauschal und daher zu weitgehend Entscheidungstabelle in BIH-Wahlbroschüre, Seite 44, zur „Erwerbsminderung auf Zeit“ und Wählbarkeit.
Viele Grüße
Albin Göbel
so wie ich Ihre Frage verstehe geht's Ihnen wohl darum, ob es für die Wählbarkeit einer überörtlichen SBV Einschränkungen bzw. Voraussetzungen gibt ggü. den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Wählbarkeitsvorssetzungen für örtliche Schwerbehindertenvertretungen. Zu beachten ist dabei, dass es sich beim Gesamt-PR nicht um eine Stufenvertretung im Sinne des Personalvertretungsrechts handelt.
Nach § 97 Abs. 7 SGB IX in Verbindung mit § 94 Abs. 3 SGB IX sind jeweils die einzelnen personalvertretungsrechtichen Wählbarkeitsvoraussetzungen in § 94 Abs. 3 SGB IX entsprechend anzuwenden, also nicht wörtlich (!) anwendbar - entgegen einer weit verbreiteten Wahlpraxis. Die entsprechende Anwendung ist hier so zu interpretieren, dass z.B. bei Wahlen zur Bezirks-SBV immer stets zu prüfen ist, ob die Kandidaten auch für die entsprechende PR-Ebene, also für den Bezirks-PR statt Personalrat wählbar wären. Darauf, ob sie für den örtl. Personalrat wählbar wären, kommt es prinzipiell nicht an; eine solche Prüfung wäre unzureichend bzw. sinnfrei.
Nicht jeder, der für den örtl. Personalrat wählbar ist, ist auch für den überörtlichen Personalrat wählbar und umgekehrt. Daher gilt: Nicht jeder, der für die örtl. SBV wählbar ist, ist auch für eine überörtliche SBV wählbar und umgekehrt. Diese Rechtsfrage kann aber immer nur anhand des jeweils aktuellen Personalvertretungsrechts bzw. Gleichstellungsrechts des Bundes und der Länder beantwortet werden, da die 17x Personalvertretungsgesetze sowie die 17x Gleichstellungsgesetze teils höchst unterschiedlich sind und insoweit teils ganz erheblich voneinander abweichen etwa wie folgt:
1. Beispiele Bund:
Nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes sind zum Beispiel "Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung" für die PR-Stufenvertretungen nicht wählbar nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BPersVG - im Gegensatz zu den örtlichen Personalräten.
2. Beispiele Länder:
Und nach dem Personalvertretungsrecht des Landes Thüringen sind z.B. "Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung" für die überörtlichen Personalräte nicht wählbar - im Gegensatz zu den örtl. Personalräten. Entsprechende Einschränkungen für den Bezirks-PR und den Haupt-PR sowie den Gesamt-PR gibt's in Niedersachsen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NPersVG) und in NRW (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 53 LPVG NRW) sowie ähnliche Einschränkungen in Schleswig-Holstein (§ 12 Abs. 2 MBG Schl.-H.) mit Ausnahme der Lehrerlaufbahnen. Entsprechende Einschränkungen für den Bezirks-PR und Haupt-PR so wie beim Bund gibts in Sachsen (§ 14 Abs. 3 SächsPersVG).
Anmerkung: Soweit in einzelnen Ländern auch Minderjährige für den Personalrat wählbar sind (z.B. Hamburg), sind diese gleichwohl nicht für die SBV wählbar wegen § 94 Absatz 3 Satz 1 SGB IX, da dieser Volljährigkeit voraussetzt.
Erwerbsminderung auf Zeit
Teils sind auch Beschäftigte in Erwerbsminderungsrente auf Zeit nicht wählbar, z.B. in Baden-Württemberg (VGH BW, 25.08.2016, PL 15 S 152/15 - „wenn ihr Arbeitsverhältnis am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht“); a.A. bzw. zu pauschal und daher zu weitgehend Entscheidungstabelle in BIH-Wahlbroschüre, Seite 44, zur „Erwerbsminderung auf Zeit“ und Wählbarkeit.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
"Entsprechende" sowie "sinngemäße"albarracin hat geschrieben:jeder Beschäftigte aus der Einheit ist wählbar...
Auslegung statt wörtliche Auslegung!
Nein, nicht jeder! Auch nicht jede örtl SBV ist wählbar entgegen Einzelmeinungen im Fachschrifttum. Diese viel zu pauschale Aussage von albarracin ist so nicht ganz korrekt, weil viel zu weitgehend. Ebenso unzutreffend auch die viel zu pauschale Kommentierung zum Beispiel von Pahlen, NPM-SGB IX, § 97 Rn. 4, zur Wählbarkeit einer Gesamt-SBV im öffentlichen Dienst, da zu weitgehend, wie folgt: "Wählbar als Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nicht nur eine Vertrauensperson, sondern jeder Angehöriger... einer Dienststelle, der zur Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann (§ 94 Abs. 3)".
Ferner gleichfalls zu weitgehend BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 7.1. Dem ist zu widersprechen, da sich nichts davon aus § 94 Abs. 3 SGB IX ableiten lässt, da nicht wörtliche Auslegung, sondern weil hier vielmehr "entsprechend" auszulegen ist: Diese Fehleinschätzung beruht auf einer bloßen wörtlichen Auslegung:
• Maßgeblich ist zum einen nie die Dienststelle als Wahlbezirk, sondern einzig und allein Geschäftsbereich (Satz 1) bei entsprechender Auslegung des Gesetzes und sinngemäßer Auslegung der Wahlordnung. Gründe: Gebote der Verweisungsnormen.
• Maßgeblich ist zum anderen mitnichten die Wählbarkeit als örtl. PR bzw SBV - entgegen Pahlen - sondern einzig und allein nur Wählbarkeit zum GPR (Satz 2) bei entsprechender bzw sinngemäßer Auslegung. Gründe: Gebote der Verweisungsnormen.
• Beides folgt aus der Anordnung des Gesetzgebers zur entsprechenden statt zur wörtlichen Anwendung des § 94 Absatz 3 SGB IX für alle überörtl. Wahlen. Ein klassischer sowie in der Praxis bzw in der Justiz leider weit verbreiteter Irrtum in Wahlausschreiben:
Nicht jeder und nicht alle "Beschäftigte" in den Dienststellen sind zur (überörtlichen) SBV im öffentlichen Dienst wählbar. Dazu exemplarisch einige Praxisbeispiele beim Bund bzw. einzelnen Ländern, da in der Literatur zum SchwbR idR. nur punktuell, ganz allgemein bzw. allenfalls am Rande konkret behandelt, da ja 34x verzahnt mit eigenständigen und teils ganz unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen zum Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht der Geschlechter, das sich zudem in ständigem Wandel befindet:
1. Geringfügig Beschäftigte:
In den Personalvertretungsgesetzen einzelner Länder gelten z.B. geringfügig Beschäftigte nicht als Beschäftigte i.S.d. Personalvertretungsrechts und sind daher nicht zum Personalrat wählbar, etwa in Hessen nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG (vgl. Düwell in LPK-SGB IX, § 94 Rn. 19). Daher sind diese auch als SBV dort nicht wählbar wegen der Verweisungsvorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, wonach zur SBV "nicht wählbar ist", wer kraft Gesetzes dem örtlichen Personalrat nicht angehören kann!
2. Personalverantwortliche:
Nach dem Personalvertretungsrecht z.B. des Landes Bayern sind zum örtlichen Personalrat Personalverantwortliche nicht wählbar, die an ihrer Dienststelle zu selbständigen Personalentscheidungen befugt sind im Sinne des Art. 14 Abs. 3 BayPVG, jedoch wählbar zu allen PR-Stufenvertretungen nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayPVG (Bezirks-PR + Haupt-PR) sowie zum Gesamt-PR nach Art. 56 BayPVG, sofern sie nicht der Dienststelle angehören, bei der der überörtliche Personalrat zu errichten ist. In anderen Personalvertretungsgesetzen gelten teils ähnliche oder abweichende Normen, die die Wählbarkeit zur örtlichen und/oder überörtlichen SBV begrenzen.
3. Frauenbeauftragte ua:
Keiner Personalvertretung angehören dürfen außerdem teilweise Beschäftigte z.B. als Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei Bundesbehörden nach § 20 BGleiG n.F. (Wahlbroschüre, S. 29) oder als Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin im Saarland nach § 22 Abs. 4 LGG n.F. In anderen Bundesländern gelten teilweise ähnliche landesrechtliche Beschränkungen der Wählbarkeit nach ➔ Gleichstellungsrecht etwa in Rheinland-Pfalz, § 20 Abs. 5 LGG n.F., in Thüringen nach § 15 Abs. 8 ThürGleichG, in Hamburg nach § 19 Abs. 1 HmbGleiG und in Niedersachsen nach § 22 Abs. 1 NGG, sowie als Soll-Vorschrift in Schleswig-Holstein nach § 18 Abs. 2 GstG und in Mecklenburg-Vorpommern nach § 21 Abs. 4 GlG M-V n.F. In Hessen dürfen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 4 HGlG n.F. keiner Personalvertretung angehören
In anderen Ländern gelten teils ähnliche Beschränkungen nach ➔ LPVG, zum Beispiel für Beauftragte für Chancengleichheit und für deren Stellvertreterin in Baden-Württemberg nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LPVG n.F. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015, PL 15 S 1102/14; BVerwG, 09.06.2017, 5 PB 16.16, für die Stufenvertretung). Nicht wählbar als Mitglied der SBV ist, wer nach der Wahl die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle in NRW wahrnimmt nach § 11 Abs. 2 Buchst. d LPVG NRW.
In den übrigen sechs Ländern gibt es aktuell keine derartigen Beschränkungen der Wählbarkeit von Frauenvertreterinnen in Berlin, oder von Frauenbeauftragten in Bremen und Sachsen, oder von Gleichstellungsbeauftragten in Bayern, in Brandenburg sowie in Sachsen-Anhalt, soweit ersichtlich. Etwas unübersichtlich:
2x im Personalvertretungsrecht geregelt
9x im Gleichstellungsrecht geregelt, und
6x ungeregelt in den übrigen Ländern.
4. Mindestdauer:
Auch ist die in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannte kurze Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle von sechs Monaten regelmäßig nicht ausreichend für die Wählbarkeit zur SBV, was in der Fachliteratur jedoch teils übersehen wird, soweit überhaupt thematisiert.
Denn nach Personalvertretungsrecht, auf das § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX verweist, wird regelmäßig eine wesentlich längere Mindestzeit verlangt, etwa in Sachsen-Anhalt grundsätzlich eine Beschäftigung "seit einem Jahr im öffentlichen Dienst" nach § 14 Abs. 1 PersVG LSA. Näheres vgl. auch hier im Forum.
5. Alter:
Anmerkung: Soweit zB in einzelnen Bundesändern auch Minderjährige für den Personalrat wählbar sind (z.B. § 13 i.V. mit § 12 des HmbPersVG), sind diese gleichwohl nicht für die SBV wählbar wegen § 94 Absatz 3 Satz 1 SGB IX, weil dieser Volljährigkeit voraussetzt.
MERKE: Nicht jeder, der einer örtlichen SchwbV angehören kann, kann auch der überörtlichen SchwbV angehören, und nicht jeder, der einer überörtlichen SchwbV angehören kann, kann auch einer örtlichen SchwbV angehören!
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
Was bedeuten diese Unterschiede des passiven Wahlrechts bei der örtlichen und überörtlichen SBV im öffentlichen Dienst konkret für die Angaben zur Wählbarkeit im Wahlausschreiben beispielsweise für die Wahl der Bezirks-SBV?
Gruß,
Annette Rosenberg
Gruß,
Annette Rosenberg
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Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
Hallo Frau Rosenberg,annette.rosenberg hat geschrieben:Was bedeuten diese Unterschiede des passiven Wahlrechts für die Wahl der Bezirks-SBV?
im Wahlausschreiben zu beachten sind die die Wählbarkeit ausschließende Gründe nach § 97 Abs. 7 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (Hohmann, SchwbVWO, § 22 Rn. 10), da dort die jeweils unterschiedlichen "Voraussetzungen der Wählbarkeit" als Pflichtangaben (!) korrekt angegeben werden müssen, und fehlerhafte Angaben im Wahlausschreiben machen die Wahl u.U. angreifbar. Wegen sehr unterschiedlichen Voraussetzungen für Wahlberechtigung und Wählbarkeit muss das Wahlausschreiben zwingend alle Voraussetzungen der Wählbarkeit korrekt umschreiben.
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist u.a. für die Wählbarkeit der Bezirks-SBV folglich nicht unmittelbar, sondern nur "entsprechend" anwendbar schon laut klarem Wortlaut der eindeutigen sowie unmissverständlichen Verweisungsnorm in § 97 Abs. 7 SGB IX, was von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht bedacht wurde durch alle Instanzen. Das ist vollständig "sinnfrei" bzw. kapitaler Doppelfehler, da weder ➔"entsprechend" § 97 SGB IX noch ➔"sinngemäß" nach § 22 SchwbVWO. Beides verkennt Gegenansicht, wonach es auf die Wählbarkeit zum PR in Dienststellen statt auf die Wählbarkeit zum GPR im Geschäftsbereich bei den Wahlen zur GSBV ankomme lt § 94 Absatz 3 SGB IX. Das ist abzulehnen, da völlig verfehlt bzw "grottenfalsch"!
Das wird vielfach in Wahlausschreiben übersehen. Das wurde wohl ganz offenbar auch vom Siebten Senat des BAG in seinem Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Randnr. 4/42, völlig verkannt, und ist einer der häufigsten Wahlfehler bei überörtlichen SBV-Wahlen überhaupt. Das Internet ist voll von derart fehlerhaften Wahlausschreiben, obwohl in der Wahlbroschüre, Seite 73, ausdrücklich farbig und fett hervorgehoben, dass die nur für den "Normalfall" konzipierten Formulare ggf. unbedingt für "Stufenvertretungen" abgeändert werden müssen (ebenso zu Recht Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 22 Rn. 44), z.B. bezüglich des ➔aktiven und des ➔passiven Wahlrechts sowie natürlich ➔Amtsbezeichnung und ➔Briefwahl, auszugsweise wie folgt:
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem im Jahr 2010 entschiedenen Fall lückenhafte Ausführungen eines Wahlausschreibens zur Wählbarkeit als Anfechtungsgrund anerkannt, da der Wahlvorstand für die Wahl der Bezirks-SBV in seinem "Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte" nach § 94 Abs. 4 SGB IX a.F. (BAG vom 20.01.2010, 7 ABR 39/08), wobei es allerdings, wie oben erwähnt, auf halbem Weg stehengeblieben ist. Folglich hat es so wohl zwangsläufig und verbreitet Wahlvorstände irregeleitet.BIH-Wahlbroschüre hat geschrieben:"Auch für die Wahl der Stufenvertretungen gemäß § 22 SchwbVWO ... müssen die Formulare entsprechend angepasst werden ..."
• Der folgende vom Siebten Senat des BAG in Rn. 4 Nr.2 Satz 3 wörtlich zitierte, aber nicht beanstandete Satz im Wahlausschreiben für die Wahl der BSBV ist falsch: “Wer Kraft Gesetz dem Personalrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.“ Diesen verbreiteten Wahlfehler hat auch das BAG offenbar verkannt, weil wörtliche (Personalrat) statt entsprechende (BPR) Anwendung. Das Wahlausschreiben vom Dez. 2006 der Bundeswehr hätte daher wahlrechtlich, wahlordnungsrechtlich, grammatikalisch korrekt wie folgt formuliert werden müssen: „Wer kraft Gesetzes dem Bezirkspersonalrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.“
• Ferner falsch sowie mißverständlich auch in Rn. 4 Nr. 2 der Satz 1, wonach jmd. der „Dienststelle“ seit mindestens 6 Monaten angehören müsse, um wählbar zu sein. Das ist zu eng! Richtig ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, dass jmd. dem Geschäftsbereich dieses Sanitätsführungskommandos angehört seit mindestens 6 Monaten. Auch das hat das BAG verkannt bzw. nicht gecheckt: Das ist Irrweg, da sinnfreie wörtliche anstatt richtig entsprechende Auslegung.
MERKE: Nicht jeder, der dem örtlichen Personalrat angehören kann, kann auch dem überörtlichen Personalrat angehören, und nicht jeder, der dem überörtlichen Personalrat angehören kann, kann auch dem örtlichen Personalrat angehören!
Im Wahlausschreiben muss daher lt. § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO z.B. bei der Wahl einer Bezirks-SBV sinngemäß auf die Wählbarkeit zum Bezirks-PR statt zum Personalrat u.a. abgestellt werden. Daraus folgt auch ua, dass kraft Gesetzes und kraft Wahlordnung nicht jede örtliche Vertrauensperson wählbar ist als Mitglied einer überörtlichen Bezirks-SBV oder als Mitglied der Haupt-SBV*) a.A. wohl BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 7.1, die pauschal jeder örtl. SBV die Wählbarkeit zur Stufenvertretung zuspricht. Würde jedoch eine solche örtl. SBV dennoch zum Mitglied einer Haupt-SBV gewählt, wie vereinzelt geschehen, obgleich nicht wählbar, wäre eine solche Wahl zumindest anfechtbar. Dies selbst dann, wenn im Wahlausschreiben - wie so oft - bei der Wählbarkeit was anderes stehen würde. "Ein anfechtbarer Verstoß gegen die Wählbarkeit liegt vor, wenn jemand gewählt wird, der nicht wählbar ist" laut Literatur. Vgl. auch zur Feststellung der Nichtwählbarkeit sinngemäß BAG, 07.07.1954, 1 ABR 6/54, wonach auch noch später ein Antrag auf eine gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit möglich ist (ebenso auch Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Rn 68 der Einleitung, § 5 Rn. 103, § 22 Rn 49, sowie Schimanski, GK-SGB IX, § 94 Rn. 174; a.A. VG Münster vom 20.06.1983 - PVL 16/81). Vergl. in diesem Zusammenhang ferner die Diskussion zum 35-jährigen Meinungsstreit zu den Rechtsfolgen der Nichtwählbarkeit bei SBV-Wahlen.
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*) MERKE: Nicht jeder, der der örtlichen SchwbV angehören kann, kann auch der überörtlichen SchwbV angehören, und nicht jeder, der einer überörtl. SchwbV angehören kann, kann auch einer örtlichen SchwbV angehören!
Im BIH-Formular muss somit in Nummer 2
u.a. zwingend der letzte Satz "sinngemäß"
umgetextet werden zum Beispiel wie folgt:
• Wahl der Gesamt-SBV:
"Wer kraft Gesetzes dem Gesamtpersonalrat
nicht angehören kann, ist nicht wählbar."
• Wahl der Bezirks-SBV:
"Wer kraft Gesetzes dem Bezirkspersonalrat
nicht angehören kann, ist nicht wählbar."
• Wahl der Haupt-SBV:
"Wer kraft Gesetzes dem Hauptpersonalrat
nicht angehören kann, ist nicht wählbar."
Das gehört zum notwendigen Inhalt des
Wahlausschreibens zu der Wählbarkeit!
Viele Grüße
Albin Göbel www.integrationsaemter.de/wahlformulare
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AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
"Im BIH-Formular muss somit in Nummer 2 u.a. zwingend der letzte Satz "sinngemäß" umgetextet werden"
➡ Dieser Hinweis ist wirklich sehr wichtig und der Zusammenhang auch vollkommen schlüssig, da die überörtliche Schwerbehindertenvertretung immer dem überörtlichen Personalrat folgt. Eine Bezirks-SBV wird z.B. nur gewählt, wenn ein Bezirks-PR vorhanden ist. Wer nicht in den Bezirks-PR wählbar ist, kann logischerweise auch nicht als Bezirksvertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied der Bezirks-SBV gewählt werden.
➡ Dieser Hinweis ist wirklich sehr wichtig und der Zusammenhang auch vollkommen schlüssig, da die überörtliche Schwerbehindertenvertretung immer dem überörtlichen Personalrat folgt. Eine Bezirks-SBV wird z.B. nur gewählt, wenn ein Bezirks-PR vorhanden ist. Wer nicht in den Bezirks-PR wählbar ist, kann logischerweise auch nicht als Bezirksvertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied der Bezirks-SBV gewählt werden.
AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
Hallo Herr Karpf,
meinen Sie Ziffer 2 des Formulars "Wahlausschreiben für die Wahl der Stufenvertretung"?
Grüße
Christian Vedder
meinen Sie Ziffer 2 des Formulars "Wahlausschreiben für die Wahl der Stufenvertretung"?
Grüße
Christian Vedder
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AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
Hallo Herr Vedder,
in diesem Diskussionsstrang geht es um den letzten Satz der Nr. 2 des BIH-Formulars für das Wahlausschreiben, der für die Stufenvertretung angepasst werden muss. Wenn es z.B. um die Wahl einer Bezirks-SBV geht, muss dieser Satz lauten: "Wer kraft Gesetzes dem Bezirkspersonalrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar."
Freundliche Grüße
Michael Karpf
in diesem Diskussionsstrang geht es um den letzten Satz der Nr. 2 des BIH-Formulars für das Wahlausschreiben, der für die Stufenvertretung angepasst werden muss. Wenn es z.B. um die Wahl einer Bezirks-SBV geht, muss dieser Satz lauten: "Wer kraft Gesetzes dem Bezirkspersonalrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar."
Freundliche Grüße
Michael Karpf
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AW: Öff. Dienst: Wer ist wählbar zur Stufenvertretung?
Hallo Herr Vedder,"Wahlausschreiben für die Wahl der Stufenvertretung"
rege an, aus gegebenem Anlass auch auf der Online-Formularseite der BIH kurze Hinweise zu den in bestimmten Fällen unbedingt erforderlichen Anpassungen der Wahlformulare aufzunehmen - eventuell sinngemäß den kompakten Formular-Hinweisen auf Seite 73 der Wahlbroschüre, sowie möglichst ergänzt um Soldaten laut § 94 Abs. 4 SGB IX nF in Dienststellen und militärischen Einheiten der Bundeswehr.
www.integrationsaemter.de/Foermliches-Wahlverfahren/176c/
Evtl. auch die Formularhinweise ergänzen um die Fälle der Zusammenfassung von Betrieben sowie von Dienststellen für die örtlichen Wahlen, da ja auch bei solchen Konstellationen das Wahlformular für die Einladung zur Wahlversammlung ergänzt werden muss in jedem Fall (Seite 96/97).
www.integrationsaemter.de/Vereinfachtes-Wahlverfahren/175c/
Wäre super und hilfreich
Beste Grüße
Heidi Stuffer