Hallo Zusammen,
hätte Fragen zur Wahl der Gesamtvertrauensperson
- müssen alle Stützunterschriften (also mindestens 3) auf einem Zettel sein? Da räumlich weit auseinanderliegend und somit kaum machbar, immer das eine Original zu verschicken.
- können auch schon vor dem Wahlauschreiben Stützunterschriften gesammelt werden?
Grüße
Stützunterschriften
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Stützunterschriften
Hallo,
1.
Stützunterschriften müssen nicht auf demselben Formular geleistet werden. Das Formular kann kopiert werden und die Unterschriften auf den jeweiligen Kopien geleistet werden.
2.
Für das Sammeln von Stützunterschriften gibt es keine Frühestmögliche Frist. Auch schon deutlich vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens können diese geleistet werden.
1.
Stützunterschriften müssen nicht auf demselben Formular geleistet werden. Das Formular kann kopiert werden und die Unterschriften auf den jeweiligen Kopien geleistet werden.
2.
Für das Sammeln von Stützunterschriften gibt es keine Frühestmögliche Frist. Auch schon deutlich vor Veröffentlichung des Wahlausschreibens können diese geleistet werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Stützunterschriften
erstmal Danke für die Antwort
aber wie ist das dann im § 6 Absatz 3 gemeint - irgendwie häng ich grad fest ???
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
§ 6 Wahlvorschläge
(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie
ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als
stellvertretendes Mitglied benannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben,
wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
aber wie ist das dann im § 6 Absatz 3 gemeint - irgendwie häng ich grad fest ???
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
§ 6 Wahlvorschläge
(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie
ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als
stellvertretendes Mitglied benannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären,
auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben,
wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Stützunterschriften
Hallo,
mit Stützunterschriften hat aber § 6 Abs. 3 SchwbVWO gar nichts zu tun.
Da geht es darum, daß ein Bewerber mehr als einmal für denselben Wahlgang vorgeschlagen wird.
mit Stützunterschriften hat aber § 6 Abs. 3 SchwbVWO gar nichts zu tun.
Da geht es darum, daß ein Bewerber mehr als einmal für denselben Wahlgang vorgeschlagen wird.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Stützunterschriften
herzlichen Dank für die Antwort
mir ist sehr wichtig das die Wahl korrekt abläuft
Deshalb auch grad noch mal eine andere Frage.
wenn es 2 Bewerber für das Amt der Gesamtvertrauensperson und 10 wahlberechtigte Vertrauenspersonen gibt.
Einer der Bewerber hat bereits schon 8 Stützunterschriften erhalten.
Sehe ich das richtig das der andere Bewerber somit gar keine Chance mehr hat (da mind. 3 Unterschriften) ???
Ich habe leider im Netz nichts gefunden.
Danke für Eure antworten
mir ist sehr wichtig das die Wahl korrekt abläuft
Deshalb auch grad noch mal eine andere Frage.
wenn es 2 Bewerber für das Amt der Gesamtvertrauensperson und 10 wahlberechtigte Vertrauenspersonen gibt.
Einer der Bewerber hat bereits schon 8 Stützunterschriften erhalten.
Sehe ich das richtig das der andere Bewerber somit gar keine Chance mehr hat (da mind. 3 Unterschriften) ???
Ich habe leider im Netz nichts gefunden.
Danke für Eure antworten
AW: Stützunterschriften
Hallo porsche,
ja, da wird es dem anderen Bewerber nicht mehr möglich sein drei gültige Stützunterschriften zu bekommen. Unterschreibt einer der Wahlberechtigten doppelt, muss er sich erklären welche Unterschrift gültig bleiben soll.
ja, da wird es dem anderen Bewerber nicht mehr möglich sein drei gültige Stützunterschriften zu bekommen. Unterschreibt einer der Wahlberechtigten doppelt, muss er sich erklären welche Unterschrift gültig bleiben soll.