Ich bin zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes bestellt worden.
Der Wahlvorstand hat ein förmliches Wahlverfahren und Briefwahl beschlossen. Ausgeschrieben sind die Vertauensperson und 4 Stellvertreter.
Anzahl der eingegangenen Bewerbungen sind identisch. Da für jede Bewerbung auch Stützunterschriften vorliegen, kann man unterstellen, dass es für jede Bewerbung auch zumindest eine Stimme geben.
Kann man sich bei diesen Gegebenheiten nicht das weitere förmliche Wahlverfahren sparen?
Entspräche den "Friedenswahlen" wie sie bei den Sozialwahlen nicht unüblich sind.
Wahlhandlung zwingend?
AW: Wahlhandlung zwingend?
Hallo Arthur56,
auch wenn das Ergebnis bei Vorliegen von nur einem Wahlvorschlag eigentlich schon feststeht muss die Wahl nach der Wahlordnung durchgeführt werden. Eine Abkürzung des Verfahrens ist weder im SGB IX noch in der SchwbVWO vorgesehen.
auch wenn das Ergebnis bei Vorliegen von nur einem Wahlvorschlag eigentlich schon feststeht muss die Wahl nach der Wahlordnung durchgeführt werden. Eine Abkürzung des Verfahrens ist weder im SGB IX noch in der SchwbVWO vorgesehen.
AW: Wahlhandlung zwingend?
Danke für die umgehende Antwort.
Alles andere wäre auch zu schön gewesen
Alles andere wäre auch zu schön gewesen
AW: Wahlhandlung zwingend?
@ arthur56
Müsst ihr das förmliche WV durchführen? Habt ihr über 50 Schwerbehinderte?
LG
Müsst ihr das förmliche WV durchführen? Habt ihr über 50 Schwerbehinderte?
LG
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Wahlhandlung zwingend?
Hallo,
aus meiner Erfahrung (zum 3. Mal kein Gegenkandidat) kann ich Dir sagen, daß eine Wahl unter den geschilderten Umständen trotzdem sinnvoll ist, wenn man es schafft, eine hohe Wahlbeteiligung hinzukriegen. Das kann für die Legitimation und daraus resultierend die Durchsetzungsfähigkeit sehr hilfreich sein. Dafür müssen halt jetzt die KandidatINNen massiv werben.
In meinem Fall war - trotz fehlender Wahlalternativen bei SBV und Stelli - eine Wahlbeteiligung von 59% bzw. 64% mit entsprechender Zustimmungsrate immer auch ein klares Zeichen an den AG.
aus meiner Erfahrung (zum 3. Mal kein Gegenkandidat) kann ich Dir sagen, daß eine Wahl unter den geschilderten Umständen trotzdem sinnvoll ist, wenn man es schafft, eine hohe Wahlbeteiligung hinzukriegen. Das kann für die Legitimation und daraus resultierend die Durchsetzungsfähigkeit sehr hilfreich sein. Dafür müssen halt jetzt die KandidatINNen massiv werben.
In meinem Fall war - trotz fehlender Wahlalternativen bei SBV und Stelli - eine Wahlbeteiligung von 59% bzw. 64% mit entsprechender Zustimmungsrate immer auch ein klares Zeichen an den AG.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Wahlhandlung zwingend?
@zander
Förmliches WV ist (leider) zwingend, da unsere beiden Standorte zu weit auseinander liegen.
LG
arthur56
Förmliches WV ist (leider) zwingend, da unsere beiden Standorte zu weit auseinander liegen.
LG
arthur56
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Wahlhandlung zwingend?
Nachtrag: Vgl. entsprechend aucharthur hat geschrieben:Kann man sich bei diesen Gegebenheiten nicht das weitere förmliche Wahlverfahren sparen?
LAG BW, 04.05.2016, 10 TaBV 2/16
(= NZA-RR 2/2017, auf Seite 92/93)
Viele Grüße
Albin Göbel