Wenn die Einspruchfrist überschritten ist, darf ein neuer Wahlberechtigter laut $4 Absatz 3 SchwVWO nur hinzugefügt werden, wenn er z.B. in den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.
Wie wird der Fall behandelt, dass ein Beschäftigter vor der Einspruchfrist im Betrieb beschäftigt ist , aber erst nach Überschreiten der Einspruchfrist seinen SB-Ausweis dem Betrieb zur Verfügung stellt?
Kann er dann noch in die Liste der Wahlberechtigten oder nicht mehr mit aufgenommen werden?
Änderung Liste Wahlberechtigte nach Einspruchfrist
Re: Änderung Liste Wahlberechtigte nach Einspruchfrist
Wie ich gerade durch Recherche erfahre, zählt als Eintritt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird. Damit ist meine Frage beantwortet.
Re: Änderung Liste Wahlberechtigte nach Einspruchfrist
Ergänzung: Es wäre sehr hilfreich, wenn es zur Aussage:
als Eintritt gilt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird,
einen juristischen Beleg z.B. als Kommentar zum SchwbVWO§ 4 Absatz 3 Satz 2 gibt.
Kann mir dazu jemand weiterhelfen?
als Eintritt gilt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird,
einen juristischen Beleg z.B. als Kommentar zum SchwbVWO§ 4 Absatz 3 Satz 2 gibt.
Kann mir dazu jemand weiterhelfen?
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Änderungen Wählerliste nach Einspruchsfrist: kann oder muss?
Hallo, werfen Sie mal einen Blick auf die Diskussion von 2014 und 2016 zur unbedingten Verpflichtung des Wahlvorstands zur Korrektur bei offenbaren Unrichtigkeiten (wie hier!) bis zum Tag vor dem Ende der Wahl m.w.N. Diese Kann-Vorschrift ist in Wirklichkeit eine Muss-Vorschrift entgegen dem - missratenen - Wortlaut aus dem letzten Jahrhundert, in der "kann" statt "ist" oder „darf“ steht. Diese Beiträge dürften Ihre Fragen beantworten, sonst einfach nochmals melden.jurilaie hat geschrieben:Wie wird Fall behandelt, dass ein Beschäftigter vor der Einspruchsfrist im Betrieb beschäftigt ist , aber erst nach Überschreiten der Einspruchsfrist seinen SB-Ausweis dem Betrieb zur Verfügung stellt?
Laut BIH-Wahlbroschüre, Seite 50 oben, soll eine Nachmeldung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung "vom Wortlaut nicht erfasst" sein. Das erscheint missverständlich bzw. irreführend, weil genau solche Fälle vom Rechtsbegriff der "offenbaren Unrichtigkeit" der Wählerliste selbstverständlich klar erfasst werden in § 4 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO, sobald ein schriftlicher Nachweis im Original vorgelegt wird. Das gilt auch für zunächst vom Arbeitgeber übersehene und später nachgemeldete sbM. Das ist bedeutsam für die Wahlen, weil anfechtungsrelevant wegen unrichtiger Wählerliste, falls nicht korrigiert bzw ergänzt würde. Ausführlich Diskussion vom Mai 2018 und von 2014.
Nachmeldungen - und dann?
Wenn überforderter Personaler es einfach "verpennt", den Wahlvorstand über eine gemeldete Schwerbehinderung zu informieren und erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist nachmeldet, dann muss der Vorstand darüber zügig beschließen, ggf in Liste nachtragen sowie an den Betroffenen umgehend die Briefwahlunterlagen verschicken bei genereller Briefwahl. Solche Fälle kommen in der Wahlpraxis leider immer mal wieder vor, gerade bei der Leiharbeit ab dem ersten Tag (!), grds. allen Arten ruhender Beschäftigungsverhältnisse – sowie die 'Sonderfälle' des § 199 SGB IX (vormals § 116 SGB IX aF), nachgefragt hier und hier zum Wahlrecht mit TIPPS, Berechnungen und Beispielen. Mehr mit Suchwort 199
TIPPS: gezielte Anfragen
[1] Immer Beschäftigungsverhältnisse abfragen und nicht Arbeitverhältnisse
[2] Immer auch ruhende Beschäftigungsverhältnisse und Homeoffice ausdrücklich abfragen
[3] Immer auch evtl. beschäftigte Leiharbeitnehmer ausdrücklich abfragen*)
[4] Immer auch eventuelle Sonderfälle laut § 199 SGB IX im Blick haben ⇨VdK
[5] Immer darauf hinweisen, dass auch Änderungen bis zum Tag vor dem Ende der Wahl fortlaufend gemeldet werden.
Mit der von Ihnen recherchierten Aussage kann ich aber momentan leider wenig anfangen: Wo haben Sie das her?jurilaie hat geschrieben:Wie ich gerade durch Recherche erfahre, zählt als Eintritt auch das Datum, an dem man als Schwerbehinderter anerkannt wird.
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Entgegen Teilen der Literatur besteht Wahlrecht schon ab dem ersten Tag der Leiharbeit - im Unterschied zur BR-Wahl. Missverständlich auch die BIH-Wahlbroschüre, S. 39/42, für Leiharbeit in Hessen – sowie zu eng die BIH-Ansicht in der ZB info 1 I 2018, Seite 6, zur Organisation der Wahl, weil laut der h.M. nicht nur schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, welche „länger als drei Monate“ im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, wahlberechtigt sind, da es solche Einschränkung nicht gibt für SBV-Wahlen nach § 177 Abs. 2 SGB IX.