Ersatzmitglied im WV

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hans-peter.semmler

Ersatzmitglied im WV

Beitrag von hans-peter.semmler »

Hallo,
habe eine weitere Frage zur Wahlbroschüre:
Auf Seite 47 steht, dass ein WV nur handlungsfähig sei, wenn er vollständig besetzt sei.
Ist es nicht so, dass 2 anwesende WV-Mitglieder ausreichen um ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen?
Voraussetzung ist natürlich, dass ordungsgemäß geladen wurde.

Gruß
Hans-Peter Semmler
Ulrich.Römer

Re: Ersatzmitglied im WV

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Herr Semmler,
sehe ich nicht ganz so. Statt "vollständig" könnte auf Seite 47 besser "beschlussfähig" stehen. Bei gleicher Meinung ist das mit zwei Mitgliedern des WV kein Problem. Wenn diese aber unterschiedlicher Meinung sind, dann geht ohne das dritte Mitglied nichts weil die in § 2 Absatz 2 SchwbVWO geforderte Mehrheit fehlt.
hans-peter.semmler

Re: Ersatzmitglied im WV

Beitrag von hans-peter.semmler »

Hallo Herr Römer,
danke für den Hinweis. Beschlussfähig ist mir eben auch geläufig.
Da hab ich die Frage nicht klar genung formuliert.

Gruß Hans-Peter Semmler
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Ersatzmitglied im WV

Beitrag von albin.göbel »

Sehe das gleichfalls so, dass Beschluss gültig, wenn sich beide einig sind, also 2:0 Stimmen. Sollte sich aber einer der beiden Anwesenden enthalten und lediglich einer zustimmen, dann wäre das zwar gleichfalls "einstimmig" ohne eine Gegenstimme, aber k­ein­­­­­ gültiger Mehrheitsbeschluss laut § 2 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO, weil ja nicht die nötige "Mehrheit seiner Mitglieder".

• Ein wirksamer Beschluss in Sitzungen kommt zustande mit einstimmiger Zu­stim­mung­ aller drei Mitglieder (3:0) oder mit der absoluten Mehrheit von zwei Mitgliedern bei einer Enthaltung (2:0) oder einer Ge­gen­stim­me (2:1) nach Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 18.
• Ferner auch nach ordnungsgemäßen Ladungen – sofern nur zwei Mitglieder er­schei­nen­ und kein Ersatzmitglied zur Ver­fü­gung­ stehen sollte, mit einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des WV (2:0) lt. Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 2 Rn. 19/22 und § 12 Rn. 10, unter Verweis auf LAG Nürnberg 23.11.1999, 6 TaBV 37/98

"1. Die Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied des Wahl­vor­stan­des zu dem festgesetzten Zeitpunkt nicht er­schie­nen ist" (LAG Nürnberg). Hinzukommen muß da m.E. aber eine Verhinderung im Rechtssinne.

:idea: Die SBV darf bei Bedarf auch or­dent­li­ches Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied ggf. (nach-)bestellen – auch nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist. So zu Recht ua Prof. Dr. Kohte und Dr. Karpf mit stichhaltiger Begründung; a.A. offenbar noch die BIH-Wahlbroschüre S. 47/57, wonach die SBV generell nach Ablauf dieser Frist "nicht mehr bestellen" könne – das ist sachlich durch nichts zu rechtfertigen laut hM. und würde den Fortgang der Wahlen u.U. nur unnötig verzögern bzw. unterbrechen. Ein derartiger „Formalismus“ läßt sich nicht aus der Wahlordnung herleiten. Diese BIH-Wahlbroschüre sollte daher (insoweit) korrigiert sowie der h.M. angepasst werden.

Viele Grüße
Albin Göbel
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