Hallo zusammen,
zur Anfechtung steht auf der Seite 89 der Wahlbroschüre:
"Wird Wahl der Vertrauensperson erfolgreich angefochten, endet jedoch auch das Amt des stellvertretenden Mitglieds oder der stellvertretenden Mitglieder.222"
Bedeutet dies, dass wenn die Wahl der Vertrauensperson erfolgreich angefochten wird, der Stellv. nicht nachrückt, sondern automatisch auch sein Amt verliert? Was für einen Sinn soll das haben, wenn seine Wahl völlig korrekt und fehlerfrei war? Aus der von der BIH zur Begründung zitierten Endnote 222 - mit Verweis auf BAG, Beschl. vom 29.7.2009, 7 ABR 91/07, br 2009, 205, folgt das jedenfalls nicht – oder? Halte das für offensichtl. BIH-Denkfehler !? Was sollte den Gesetzgeber geritten haben, ein solches völlig „sinnfreies“ Ergebnis gewollt zu haben?
Grüße,
Magdalena
Wahlanfechtung VP
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Re: Wahlanfechtung VP
Die Zitatnummer 222 wird auf Seite 160 der Broschüre näher ausgeführt. Sie verweist auf ein Urteil des BAG mit seinem Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, br 2009, 205. In dem Urteil unter Randnummer 19 wird darauf hingewiesen, dass die SV kein Kollegialorgann wie BR oder PR ist, sondern aus der Vertrauensperson allein besteht, die gewählte Stellvertreter hat.
M.E. ist dies so zu verstehen, dass bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson in der SV nun gar keine wirksame Wahl der Stellvertreter vorliegen kann. Denn es wurde ja keine neue SV gewählt. Die Stellvertreter sind somit, trotz womöglich korrekt durchgeführter Wahl, rechtlich nicht existent. Aber um Nachrücken zu können, muß erst einmal wirksam eine SV gewählt sein. Kurz: Keine Vertrauensperson bei der Wahl = Keine gewählte SV
Ich hoffe, die Ergänzung und Erläuterung hilft weiter.
Sonningen Gruß von der Küste.
M.E. ist dies so zu verstehen, dass bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson in der SV nun gar keine wirksame Wahl der Stellvertreter vorliegen kann. Denn es wurde ja keine neue SV gewählt. Die Stellvertreter sind somit, trotz womöglich korrekt durchgeführter Wahl, rechtlich nicht existent. Aber um Nachrücken zu können, muß erst einmal wirksam eine SV gewählt sein. Kurz: Keine Vertrauensperson bei der Wahl = Keine gewählte SV
Ich hoffe, die Ergänzung und Erläuterung hilft weiter.
Sonningen Gruß von der Küste.
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Re: Wahlanfechtung VP
Hallo Kai, das BAG betonte aber, dass es zwei voneinander "unabhängige" Wahlen sind. Rein logisch heißt das für mich, dass die Unwirksamkeit der einen Wahl nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der anderen Wahl bedeutet. Sonst wären es ja nicht zwei "eigenständige" Wahlen sondern eine einheitliche Wahl. Und die VP war ja sogar jahrelang im Amt und wahlrechtlich existent, wenn z.B. nach zwei Jahren das Gericht ihre Wahl für ungültig erklärt ab Rechtskraft. Für die Vergangenheit wäre diese also im Mandat gewesen. Zu der Aussage in der Wahlbroschüre, dass dennoch unwirksame Wahl der VP immer auch die Stellvertteter-Wahl unwirksam macht, hab ich im BAG-Beschluss nichts gefunden. Logisch ohnehin nicht begründbar, da bei Anfechtung unwirksam ab Rechtskraft (ex nunc) – und gerade nicht wie bei Nichtigkeit auch rückwirkend von Anfang an (ex tunc). Dies ist hier der springende Punkt Käme ja sonst im Ergebnis geradezu einer „Sippenhaftung“ gleich!kaivonderküste hat geschrieben: ↑Donnerstag 24. Mai 2018, 14:46 Denn es wurde ja keine neue SBV gewählt. Die Stellvertreter sind somit, trotz womöglich korrekt durchgeführter Wahl, rechtlich nicht existent.
Grüße,
Magdalena
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Isolierte Wahlanfechtung VP
Das ist strikt abzulehnen: Einen solchenWahlbroschüre 2018 hat geschrieben:Wird die Wahl der Vertrauensperson erfolgreich angefochten, endet auch das Amt der stellvertr. Mitglieder.222 [Seite 89]
pauschalen Automatismus gibt es nicht!
Hallo zusammen, diese noch in BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 8, vertretene Ansicht wurde im Fachschrifttum komplett aufgegeben und wird schon seit Jahren dort nicht mehr geteilt, soweit ersichtlich. Maßgeblicher Grund ist, dass es sich bei der Wahl der Stellvertretung um eine gegenüber der Wahl der Vertrauensperson eigenständige Wahl handelt laut Grundsatzbeschluss des BAG, 29.07.2009, 7 ABR 91/07, entgegen den Fehlentscheidungen der Vorinstanzen. Bis zur rechtskräftigen Anfechtung war die VP rechtlich existent gewesen ohne Abstriche; das ist wesentlicher Unterschied zwischen einer reinen Anfechtung und der Nichtigkeit. Das Amt der VP hat wirksam bestanden und endet (nur) vorzeitig bei bloßer Anfechtung (vgl Knittel SGB IX Rn 82/193b zum § 94 a.F.). Prof. Dr. Knittel ist zuzustimmen! Jede andere Auslegung würde nicht nur wahlrechtlich zu Verwerfungen führen – und ließe sich in keiner Hinsicht wahlrechtlich oder sonst begründen!
Das mag zwar bei einer „Nichtigkeitsfeststellung“ gelten, nicht aber bei einer bloßen Anfechtung der Wahl der VP. Denn bei Nichtigkeit wäre diese VP rechtlich zu keinem Zeitpunkt im Amt (also zu keinen Augenblick) – im Gegensatz zur Anfechtung!
Richtig ist, dass SBV kein Kollegialorgan. Irreführend hingegen, dass SBV aus einer Person bestünde. Da geht BAG an der gesetzlichen Legaldefinition vorbei, wonach SBV aus einem ordentlichem und mindesdens einem stellvertretenden Mitglied besteht (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ebenso begrifflich irreführend am Gesetz vorbei die Wahlordnung, in der aus unerfindlichen Gründen der Begriff "Vertrauensperson" an keiner Stelle vorkommt, sondern welche stattdessen durchgängig das Wort "Schwerbehindertenvertretung" verwendet. Hier ist der Normgeber gefragt, endlich für mehr Begriffsklarheit zu sorgen – für einfachere Umsetzung in der Praxis... Daher verwendet die BIH zu Recht in ihren Wahlformularen die gesetzlichen Begriffe Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder.kaivonderküste hat geschrieben:In dem Urteil unter Randnummer 19 wird darauf hingewiesen, dass die SV kein Kollegialorgan wie BR oder PR ist, sondern aus der Vertrauensperson allein besteht.
Im Übrigen gibt es mW seit jeher selbstverständlich auch Betriebsräte in Kleinbetrieben, die nur „aus einer Person“ bestehen gemäß § 9 Satz 1 BetrVG, oder wenn nur eine Person kandidieren sollte auch in größeren Betrieben!
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Wahlanfechtung nur der VP
Ja – logisch, stichhaltig, sinngemäß: Vgl. schon BIH-Moderator Ulrich Römer 2014 und hier und hier zur Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) und Nachrücken zu dpolg-bayer.Magdalena hat geschrieben:Rein logisch heißt das für mich, dass die Unwirksamkeit der einen Wahl nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der anderen Wahl bedeutet. Sonst wären es ja nicht zwei "eigenständige" Wahlen sondern eine einheitliche Wahl.
Ebenso zu Recht Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Stand 2/2010, § 94 Rn 72 m.w.N. (unter Aufgabe früherer Ansicht), sowie Rn. 116 m.w.N. unter Hinweis auf Düwell in: LPK-SGB IX, § 94 Rn. 53. Demnach kein Erlöschen der Stellvertretung, und keine Neuwahl in "sinngemäßer" statt wörtl. Anwendung der Vorschriften über Wahlanfechtung laut § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX für BR/PR-Wahl, sondern Nachrücken des ersten Stellvertreters als VP gemäß § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX: Zwischenwahlen wären (fataler) Irrweg, da anfechtbar - u.U. sogar nichtig! Gegenansicht bereits seit 2009 durch den überzeugenden BAG-Beschl. 29.07.2009, 7 ABR 91/07, bestätigt zum Beispiel durch BAG, 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn 11/19, wo es zuletzt um eine isolierte Anfechtung (nur) der Wahl einer Bezirksvertrauensperson ging, hinfällig!; a.A. aber Schubert/Jerchel in Knittel, § 177 Rn. 237, wonach eine „Wiederholungswahl“ und „kein Fall des Nachrückens“. Beides ist abzulehnen: Es gibt allenfalls „Nachwahl“ für Stellv. bei erfolgreicher Anfechtung der VP-Wahl. Vergl. Diskussion 2016 – wonach es im SBV-Wahlrecht (im Gegensatz zur PR-Wahl) nie „Wiederholungswahl“ gibt.
Eine wörtliche statt „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften des BetrVG über die „Wahlanfechtung“ entgegen Verweisung in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ist_gerade nicht „sinngemäß“ - sondern kompletter Unsinn bspw. hinsichtlich getrennter SBV-Wahlen!
Eklatanter Fehlbeschluss !!LAG Koblenz 2008 hat geschrieben:Die vorstehenden, sich auf die Wahl der Bezirksvertrauensperson beziehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Wahl der stellv. Bezirksvertrauenspersonen. Damit ist die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären.
Doppelt falsch hingegen der "Hinweis" des LAG Koblenz v. 01.04.2008, 3 TaBV 1/08, II.2.c), als Vorinstanz, weil es von "Wahl" statt Wahlen sprach, und wohl ungefragt meinte, dass auch Stelliwahl unwirksam sei, obwohl gar nicht angefochten, wie nachfolgend: "Die vorstehenden, sich auf die Wahl der Bezirksvertrauensperson beziehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Wahl der stellvertretenden Bezirksvertrauenspersonen. Damit ist die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären." Ist sie eben gerade nicht und schon gar nicht prozessrechtlich ohne jegliche Anhörung / Beteiligung der Stellvertreter: Insoweit wurde wohl maximal geschlampt:
Das finde ich schon wirr, erstaunlich und kühn, wenn ein Beschwerdegericht meint, eine Stellvertreterwahl beim Sanitätsführungskommando der Bundeswehr in seinen Entscheidungsgründen für ungültig erklären zu müssen, obwohl rechtskräftig (!) von der Vorinstanz die Wahl der Stellvertreter nicht beanstandet wurde und worüber das LAG Mainz nicht zu befinden hatte. Ein vorzeitiges Erlöschen des Mandats der Stellvertreter findet in derartigen Fällen nicht statt i.S.d. § 177 Abs. 7 SGB IX. Im Tenor hat sich LAG Mainz zur Stellvertretung nicht ausgelassen … Klares irreführendes Justizversagen! Dieses Gericht hat seine Befugnisse insoweit weit überschritten! Leider ist Siebte Senat des BAG 2010 auf diesen groben Fehler des LAG Mainz nicht eingegangen. Fatal: Sollte dort 2010 bei der Bundeswehr Zwischenwahl stattgefunden haben, so wäre diese BSBV-Wahl wohl komplett nichtig, da kein Bedarf …
ne ultra petita
Äußerst bedauerlich – dass das BAG diesem grotesken offensichtl. rechtl. Unsinn nicht entgegentrat: Nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz „ne ultra petita“ ist LAG nun mal nicht befugt, etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (BAG, 17.03.2015, 1 ABR 49/13, Rn. 9 mit Verweis auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das geht gar nicht, ist inhaltlich zudem weit daneben und führt nur in die Irre.
Ebenso der (vom BAG aufgehobene) Fehlbeschluss des LAG München, 25.10.2007 - 4 TaBV 38/07, wonach die getrennten SBV-Wahlen vorgeblich nicht selbstständig angefochten werden könnten, z.B. isolierte Anfechtung der_Wahl nur der stellvertretenden Mitglieder der SBV angeblich unzulässig sei. Wie unsinnig der Beschluss ist folgt_daraus, dass VP die Wahl der Stellvertretung nicht anfechten könnte, ohne auch ihre eigene korrekte Wahl anzufechten. Das ist grotesk. Es können sogar (nur) die Wahlen einzelner stellv. Mitglieder der SBV angefochten werden gemäß Schrifttum, z.B. wenn falsch ausgezählt wurde mit falscher Reihenfolge der Stellvertreter.LAG München 2007 hat geschrieben:Die isolierte Anfechtung der Wahl nur der stellvertr. Mitglieder der SBV ist unzulässig.
Gleichfalls irreführend die ersten zwei Abschnittsüberschriften der Wahlordnung, in der von "Wahl" (Einzahl) statt von Wahlen die Rede ist und so der Eindruck erweckt wird, als gäbe es nur eine Wahl, so als wäre nur eine einzige Wahl vorzubereiten und durchzuführen statt zweier Wahlen. Siehe zur unpräzisen verwirrenden Normierung der Wahlordnung auch die Diskussion aus 2014.
Eine „Wahl insgesamt“ gab‘s natürlich nicht entgegen den Koblenzer Verwaltungsrichtern, sondern vielmehr mehrere Wahlen beim BWB-Bundesamt der Bundeswehr:OVG Koblenz hat geschrieben:Leitsatz: 2. Die Ungültigkeit der Wahl des Bezirksvertrauensmanns der Schwerbehinderten bewirkt ebenso die Ungültigkeit der Wahl seiner Stellvertreter.
Gründe: Der aufgezeigte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bei der Wahl zum Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten bewirkt ebenso die Ungültigkeit der Wahl seiner beiden Stellvertreter. Grundsätzlich zieht nämlich jeder erhebliche Wahlfehler stets die Ungültigkeit der Wahl insgesamt nach sich, da die Wahl auch mehrerer Personen ein einheitlicher Vorgang ist, dessen rechtliches Schicksal nicht unterschiedlich verlaufen kann. Etwas anderes gilt lediglich, wenn eine Wahl mehrere selbständigeTeile umfaßt und ein Teil ohne Auswirkungen auf die übrigen Teile abtrennbar ist, wie es für die Wahl der Vertreter der einzelnen Gruppen zutrifft (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 25 BPersVG Rdnr. 7).
Die Wahl des Bezirksvertrauensmanns und seiner Stellvertreter ist indessen ein einheitlicher Vorgang, auch wenn der Vertrauensmann und die Vertreter nach Ämtern getrennt zu wählen sind (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Wahlordnung SchwbG). Zum einen findet die Wahl durch dieselben Wahlberechtigten in einem Wahlgang durch die Abgabe eines Stimmzettels, auf dem die Bewerber nach den beiden Ämtern getrennt aufgeführt sind, also schon als ein nach außen einheitlicher Wahlvorgang statt. Zum anderen stehen die Ämter des Vertrauensmanns und der Stellvertreter in einem untrennbaren inneren Zusammenhang, indem die Stellvertreter keine eigenständige Funktion neben dem Vertrauensmann haben, sondern diesen gemäß § 24 Abs. 1 SchwbG lediglich im Fall der Verhinderung vertreten; die Wahl der Stellvertreter ist daher an die Wahl des Vertrauensmanns gebunden (vgl. auch Wilrodt/Neumann, SchwbG, 7. Aufl., § 27 Rn. 9).
[OVG Koblenz, 14.12.1988, 4 A 3/88, ZBR 1989, 182]
Das ist komplett abzulehnen laut BAG, soweit es um die Stellvertretung geht, weil insoweit ja gar nicht gesondert angefochten, soweit ersichtlich. Zudem wurde Kausalität nicht überprüft - ob es auf die eine Stimme auch bei den beiden gewählten Stellv. ankam oder eben nicht. Beides hat_das wahlrechtl. offenbar überforderte OVG Koblenz komplett verkannt und nicht bedacht.
Dass die Wahl ein „einheitlicher Vorgang“ sei in „einem Wahlgang“ durch die Abgabe „eines Stimmzettels“, also als_ein nach außen „einheitlicher Wahlvorgang“ – diese Schlussfolgerung ist grundfalsch. Denn bei vereinfachter Wahl sind rechtsvergleichend bekanntlich 2 Stimmzettel vorgeschrieben. Zudem steht in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SchwbVWO – ohnehin das genaue Gegenteil („in zwei getrennten Wahlgängen“) für die förmliche Wahl: Hier bestand offenbar bei diesen OVG-Richtern in Koblenz „Leseschwäche“? Diese OVG-RSpr. ist obsolet – weil zwischenzeitlich nur noch die Arbeitsgerichtbarkeit für Anfechtungen von SBV-Wahlen zuständig laut BAG.
Soweit OVG meint, dass gewählte Stellvertretung „keine eigenständige Funktion“ habe, ist das Fehleinschätzung: Denn Verhinderungsvertretung erfolgt bekanntlich kraft Gesetzes, ist eigenständig, weisungsfrei, kann sich ggf. hinziehen über mehrere Jahre.
Soweit das OVG pauschal meint, dass die Wahl der Stellvertretung an die Wahl einer Vertrauensperson „gebunden“ sei, ist auch das so nicht richtig, da bei Nachwahlen allein die Stellvertretung gewählt wird und_niemand sonst.
Der OVG-Rechtsvergleich mit der Gruppenwahl beim Personalrat ist sinnlos, da es sich bei SBV-Wahlen um unterschiedliche Wahlen (und nicht nur um eine Wahl) handelt. Auch aus weiterer „Begründung“ dieses OVG, wonach es sich hier um „dieselben Wahlberechtigten“ handelt, folgt nichts anderes – weil insoweit irrelevant.
Dass die Wahl der Stellvertretung eigenständig ist folgt beispw. auch daraus, wonach isolierte Nachwahl vorgeschrieben, nach §§ 17 und 21 SchwbVWO. Keines der Argumente dieses OVG zur Stellvertretung sind folglich stichhaltig geschweige denn zwingend. Zudem bedarf es getrennter (doppelter) Kandidatur und Wahlvorschläge – sofern jemand als Bewerber für beide Wahlen antritt laut § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SchwbVWO. FAZIT demnach:
Wäre es nur eine Wahl, müsste man nicht doppelt
kandidieren schon nach den „Gesetzen der Logik“
Ebenso Hohmann in Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, Einleitung Rn. 48, wonach die Ungültigkeit der Wahl der Vertrauensperson „nicht von vornherein Ungültigkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder“ bewirkt.
Demnach sind solche (pauschalen) Rechtssätze von der Ungültigkeit der „Wahl insgesamt“ und vom „einheitlichen Wahlvorgang“ strikt abzulehnen.
Warum VP der verselbstständigten und nachgeordneten Außenstelle Marinearsenal im BWB-Geschäftsbereich für Wahl der BSBV nicht wahlberechtigt gewesen sein soll – erschließt sich mir nicht? Zu verselbstständigten Dienststellen vgl. BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 7.3.2, Seite 87:OVG Koblenz hat geschrieben:Am 30. Januar 1987 wählten die Schwerbehindertenvertreter des BWB und dessen nachgeordneter Dienststellen den Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten und zwei Stellvertreter; an der Wahl nahm auch Herr W. als Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Marinearsenal K., einer verselbständigten Außenstelle des Marinearsenals W. teil, der, wie unstreitig ist, nicht wahlberechtigt war.
[OVG Koblenz, 14.12.1988, 4 A 3/88, Rn. 2]
„Für Wahlrecht der SBV ist es ohne Bedeutung, ob sie verselbstständigte Außen- oder Nebenstelle vertreten.“ (§ 180 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Zwar mag nach Personalverrtretungsrecht was anderes gelten: Für Wahl der SBV-Stufenvertretung lässt sich das aus § 180 Abs. 3 SGB IX jedenfalls nicht ableiten, da dort von nachgeordneten und nicht von - unmittelbar - nachgeordneten Dienststellen die Rede ist.
Auf Differenzierung zwischen SBV der „unmittelbar“ nachgeordneten und weiterer (mittelbar) nachgeordneten Dienststellen kommt es nicht an lt. § 180 Abs. 3 SGB IX gemäß BIH. Wer kennt dazu neuere Fachliteratur oder Gerichtsentscheidungen zur Rechtsfrage – ob VP einer verselbstständigten Dienststelle bei der Wahl einer SBV-Stufenvertretung wahlberechtigt ist oder nicht? Wie ist aktuelle Verwaltungspraxis? Das OVG und das BVerwG haben lapidar angegeben, dass unstreitig keine Wahlberechtigung vorgelegen habe – ohne dieses sachlich zu begründen: Das ist wahlrechtlich äußerst dürftig!
Die Rechtsbeschwerde gg Nichtzulassung der Revision wurde zwar komplett zurückgewiesen laut BVerwG vom 2.8.1989 - 6 PB 5.89. Die Begründung der Beschwerde war_jedoch äußerst „dürftig“ bezügl. Stellvertretung und auch_sonst – so dass sich das BVerwG damit inhaltlich überhaupt nicht zu befassen hatte …
Viele Grüße
Albin Göbel