Wählerliste
Wählerliste
Darf die Wählerliste kopiert werden. Die Kandidaten in Großbetrieben mit vielen Schwerbehinderten können sich doch gar nicht alle Namen merken.
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Re: Wählerliste
Hallo,
die Wählerliste hat lediglich zur Einsichtnahme im Betrieb auszuliegen. Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren, sondern die Wahlberechtigung ggfs.prüfen zu lassen.
Deswegen darf die Wählerliste auch nicht den Wahlbewerbern über die Möglichkeit der Einsichtnahme hinaus in irgendeiner Form verfügbar gemacht werden.
Wenn der WV die Wählerliste den Wahlbewerbern aushändigen würde, wäre dies ein schwerer Pflichtverstoss des WV, der auch zur Anfechtbarkeit der Wahl führen könnte.
die Wählerliste hat lediglich zur Einsichtnahme im Betrieb auszuliegen. Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren, sondern die Wahlberechtigung ggfs.prüfen zu lassen.
Deswegen darf die Wählerliste auch nicht den Wahlbewerbern über die Möglichkeit der Einsichtnahme hinaus in irgendeiner Form verfügbar gemacht werden.
Wenn der WV die Wählerliste den Wahlbewerbern aushändigen würde, wäre dies ein schwerer Pflichtverstoss des WV, der auch zur Anfechtbarkeit der Wahl führen könnte.
&Tschüß
Wolfgang
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Wählerliste - Regelungszweck?
Hallo zusammen,albarracin_01 hat geschrieben: ↑Donnerstag 1. März 2018, 17:43 Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren …
dem ist komplett zu widersprechen
Das ist eine frei erfundene Theorie:
Dieses entspricht zwar einer unsäglichen Einzelmeinung einer wahlrechtlich offensichtlich überforderten Stuttgarter Arrbeitsrichterin vor 1 ½ Jahrzehnten, verkennt jedoch den Regelungszweck: Es ist weiterer bzw geradezu essentieller Zweck der Wählerliste für Wahlbewerber bei gesetzeskonformer Auslegung. Dieser Zweck wird speziell bei Bewerbern in aller Regel sogar im Vordergrund stehen und zwar weit vor allem anderen – als Grundvoraussetzung für demokratische Wahlen. Wie sollte jemand kandidieren und werben bei den Wahlberechtigten, wenn er nicht mal deren Namen kennt?
• Rechtsprechung:
Das wird auch in dem neuen WahlNavi, Stichwort: "Einblick in die Wählerliste", so gesehen: Danach sei (entgegen einer groben Fehleinschätzung des ArbG Stuttgart, wonach eine Einsicht in Liste vorgeblich "nicht dem Zweck" diene, "mögliche Unterstützer für den Wahlvorschlag zu finden") auch ZWECK der Einsicht, Bewerber in die Lage zu versetzen, die laut Wahlordnung notwendigen Stützunterschriften nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO zu sammeln. Das gebietet schon der - gesetzliche - Grundsatz der Chancengleichheit, welchen aber das ArbG Stuttgart grandios ausblendete, obwohl der Wahlordnung übergeordnet. Es handelt sich hierbei um einen ungeschriebenen Grundsatz sowie notwendiges Element demokratischer Wahlen (LAG Stuttgart, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17, Rn. 32). Woher sollen diese denn sonst wissen, wer in den Betriebsstätten noch alles schwerbehindert ist, um Stützunterschriften gemäß Wahlausschreiben zu sammeln?? Diese Auslegung des ArbG Stuttgart ist „unterirdisch“ sowie völlig „praxisfremd“. Leider haben auch die ehrenamtlichen Richter versagt, die es eigentlich besser wissen sollten.
• Erfahrungssätze:
Das ist nach allg. Erfahrung des täglichen Lebens auch deshalb nötig, weil man u.a. erstens den Beschäftigten in aller Regel eine Schwerbehinderung nicht ansieht*), zweitens sich (in Großbetrieben) kaum jemand die für einen gültigen Wahlvorschlag uU benötigten Namen von 50 (oder von 60 bei o.g. "haltloser" Fehlentscheidung des ArbG Stuttgart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02) oder mehr Unterstützern merken kann. Kenne jedenfalls niemand mit solch herausragender Merkfähigkeit bzw mit einem "fotografischen Gedächtnis". Der unverständliche Anachronismus, dass es bei SBV-Wahlen (im Unterschied zu BR/PR-Wahlen) keine Obergrenze gibt, wird seit Jahren im Fachschrifttum kritisiert, da das sachlich durch nichts zu rechtfertigen ist.
• Notizen:
Daher sei es ernsthaften Bewerbern auch gestattet, sich die benötigten Notizen für eine Kandidatur zu machen (so zB. Wahlbroschüre, Seite 49, und verdi, wonach Notizen gemacht werden dürfen). Sonst wären dort Kandidaturen und damit SBV-Wahlen ja faktisch so gut wie unmöglich, bzw. wären "exklusive Veranstaltungen" bisheriger Interessenvertretungen bzw. solcher Beschäftigter, welche berufsbedingt ohnehin deren Namen kennen.
BIH: "Ein solches „berechtigtes Interesse“ haben zum Beispiel Wahlbewerber, die selber nicht schwerbehindert oder gleichgestellt (sind), um Stützunterschriften für ihre Kandidatur zu sammeln."
Viele Grüße
Albin Göbel
*) So schon BVerwG vom 17.09.1981,
2 C 4.79, Rn. 15 – zum SchwbG 1974.
Re: Wählerliste
... auch ein Abfotografieren der ausgelegten Wählerliste ist nicht zulässig!
siehe Seite 49 der ZB Spezial "Wahl der Schwerbehindertenvertretung"
siehe Seite 49 der ZB Spezial "Wahl der Schwerbehindertenvertretung"
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Re: Wählerliste
Hallo Herr Göbel,
meine Antwort ist gar nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der BIH.
Denn auch die BIH stellt nicht in Frage, daß es nur um das Auslegen des Wählerverzeichnisses geht und sonst nichts.
Das bei Einsichtnahme auch ein gewisser "Nebennutzen" entsteht, zB für Wahlbewerber, ist unstrittig.
Und Notizen sind allein schon deswegen zulässig, um evtl. Zweifel an der Wahlberechtigung dann im Nachgang nochmals prüfen zu können, bevor ein Einspruch erhoben wird.
Ein nicht wahlberechtigter Wahlbewerber mag dann evtl. ein Recht auf Einsichtnahme haben, weil er ein "berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht." (LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 58) und sich ebenfalls Notizen machen. Der Hauptzweck des Auslegens ist die Information der Wahlbewerber aber nicht.
meine Antwort ist gar nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der BIH.
Denn auch die BIH stellt nicht in Frage, daß es nur um das Auslegen des Wählerverzeichnisses geht und sonst nichts.
Das bei Einsichtnahme auch ein gewisser "Nebennutzen" entsteht, zB für Wahlbewerber, ist unstrittig.
Und Notizen sind allein schon deswegen zulässig, um evtl. Zweifel an der Wahlberechtigung dann im Nachgang nochmals prüfen zu können, bevor ein Einspruch erhoben wird.
Ein nicht wahlberechtigter Wahlbewerber mag dann evtl. ein Recht auf Einsichtnahme haben, weil er ein "berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht." (LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 58) und sich ebenfalls Notizen machen. Der Hauptzweck des Auslegens ist die Information der Wahlbewerber aber nicht.
&Tschüß
Wolfgang
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Re: Wählerliste
Vielen Dank Herr Göbel,
Damit sind jetzt , Gott sei Dank, einige Unklarheiten beseitigt.
Damit sind jetzt , Gott sei Dank, einige Unklarheiten beseitigt.
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Wählerliste – Auswärtstätigkeit bei AÜG-Arbeitnehmerüberlassungen, Zeitarbeit, Wettbewerbsverzerrung Wahlgrundsätze
- »Die undemokratische Wahl«
• Beschäftigungsbetrieb:LAG Stuttgart 2017 hat geschrieben:zum Gebot der Chancengleichheit von Wahlbewerbern für SBV-Wahl in "Verleiherbetrieben" (Leiharbeit) bei AÜG-Arbeitnehmerüberlassung
[LAG Stuttgart vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17]
... und wenn es externe "Arbeitsstätten" gibt, in denen sbM im Einsatz sind, dann müssen ggf. auch die jeweiligen externen Einsatzbetriebe in anderen Unternehmen (also hier die jeweiligen "Betriebsstätten" der Entleiherbetriebe) mitgeteilt bzw. in die Wählerliste eingetragen werden, schreibt LAG Stuttgart vom 28.11.2017 - 9 TaBV 4/17 - Rn. 30-32, von grundsätzlicher Bedeutung für gesamte Zeitarbeitsbranche. Dem ist zuzustimmen nach den wahlübergreifenden Grundsätzen einer fairen und demokratischen Wahl (Art. 3 und 38 GG) unter Beachtung der Chancen-Gleichheit:
• Zeitarbeitsunternehmen:LAG Stuttgart hat geschrieben:Aus diesem Grunde hat der Antragsteller vom Wahlvorstand zu Recht verlangt, dass dieser ihm die entsprechenden Einsatzorte der anderen wahlberechtigten schwerbehinderten Mitarbeiter mitteilt." [Rn. 32]
Dies besonders dann, wenn es im täglichen Arbeitseinsatz keine festen Betriebsstrukturen gibt, sondern die schwerbehinderten Beschäftigten überwiegend etwa bei Kunden im "Außendienst" arbeiten, um so passives Wahlrecht abzusichern, so dass wenigstens Kontakte herstellbar sind zu sbM bzw. untereinander. Faktische "Kontaktsperren" wie in dem Fall, mit dem sich LAG Stuttgart kürzlich zu befassen hatte, sind wahlrechtlich illegal und durchsichtige bzw. plumpe Verstöße des Wahlvorstands, welcher passives Wahlrecht vereitelte ua. durch systematisch "unterdrückte" bzw. durch unterlassene Information der Wahlbewerber. Hierbei gehts um Kernelemente demokratischer Wahlen, da ohne solche Angaben Kandidaturen und damit die Ausübung des gesetzlich verbürgten passiven Wahlrechts idR. objektiv unmöglich sind. Was weiter verwerflich erscheint ist der Umstand, dass durch fehlende Angaben zu allen Entleiherbetrieben zwangsläufig auch Anfechtungen (mit zwei weiteren sbM) faktisch vereitelt wurden und damit ja die Rechtswegsgarantie unterlaufen wurde. Alles grobe objektive Wahlbehinderung!
• Adressen der Einsatzbetriebe?
Da hat das ArbG Freiburg im Eilbeschluss, 02.06.2017, 1 BVGa 2/17, kläglich versagt: Dem sich eigentlich jeden Laien geradezu sofort aufdrängenden Gedanken, dass halt ohne jegliche Kontaktdaten kein Kontakt zu Wahlberechtigten herstellbar ist und so keine Stützunterschriften gesammelt werden können, sind die Freiburger Richter nicht gehörig nachgegangen. Wahlberechtigte zu Wahlvorschlägen aufzufordern, gleichzeitig aber diesen jede erdenkliche Möglichkeit zu nehmen, Vorschläge einzureichen, halte ich für widersprüchliches Verhalten bzw. rechtsmissbräuchlich. Das ist grobes Justizversagen, dass sie dem Gebaren des Vorsitzenden dieses Wahlvorstands nichts entgegenzusetzen wusste trotz klarer Vorgaben von BVerfG, BAG, BVerwG & Literatur zu Mindeststandards demokratischer Wahlen, und sein durchsichtiges beziehungsweise plumpes Gebaren nicht durchschaute, zumal diese Wahlberechtigten auch nicht durch ein besonderes Kommunikationsnetz miteinander verknüpft sind.
"Blind-Dates" ohne Daten - wie soll das gehen? Ich weiß es nicht, und diese Freiburger Arbeitsrichter bzw. die Laienrichter hat das nicht interessiert. Das erscheint lebensfremd:
[ironie=ein]Sollen Kandidaten hier etwa Detektive beauftragen, um die Einsatzbetriebe sbM ausfindig zu machen?[/ironie=aus]
Woher sollen diese denn sonst wissen, in welchen Betriebsstätten die anzutreffen sind, um Stützunterschriften gemäß Wahlausschreiben sammeln zu können ??? Im Übrigen soll der "Betrieb" in die Wählerliste eingetragen werden, und das umfasst m.E. in Fällen wie hier nach einer verfassungs- bzw. gesetzeskonformer Auslegung auch externe Einsatz-Betriebe (§ 3 SchwbVWO).
Die Arbeitsrichter begnügten sich letztlich mit der lapidaren Feststellung, dass sich eine Kontaktaufnahme "schwierig" gestalte. Tatsächlich war es dem schwerbehinderten Antragsteller aber von vornherein unmöglich, ohne die verlangten "geschäftlichen Kontaktdaten" einen Wahlvorschlag einzureichen. Das ist bei einer demokratischen Wahl nicht hinnehmbar entgegen dem Eilbeschluss des ArbG Freiburg. Das kommt unterm Strich faktisch einem Ausschluss des Vorschlagsrechts bzw. des passiven Wahlrechts gleich = grobe Wahlbehinderung!
Anmerkung:
Man darf gespannt sein, wie die Literatur diesen Fall bewertet sowie die Tatsache, dass dieser Vorstand die Wahlvorschlagsfrist mehr als verdoppelte von zwei auf über vier Wochen (04.05. bis 02.06.2017 = 4 Wochen + 1 Tag) - eigenmächtig sowie ohne jede wahlrechtliche Befugnisnorm - also reine Willkür, so als wäre der Betrieb wahlordnungsfreie Zone: Das ist offenbarer sowie besonders krasser Verstoß und für jeden Laien durch einen Blick in die Wahlordnung sofort erkennbar. Es ist wahlordnungsrechtlich völlig ausgeschlossen, einen Vorschlag nach vier Wochen zuzulassen – wie hier: In der Wahlordnung steht mitnichten vier Wochen, sondern vielmehr exakt "zwei Wochen" – und das nicht nur 1x, sondern mehrfach (Wiegend/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 36/37, wonach der Wahlvorstand bei dieser "Ausschlussfrist" keinerlei Entscheidungsspielraum habe). Der Wahlvorstand hat die Wahlordnung umzusetzen und nicht zu umgehen!
Der Wahlvorstand muss und darf lediglich auf die Vorschlagsfrist laut Wahlordnung hinweisen, aber keine davon abweichende Frist festsetzen, sonst ua Amtsmissbrauch (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 SchwbVWO). Wenn der Verordnungsgeber wie hier die Vorschlagsfrist selbst verbindlich geregelt hat, steht nun mal in einem Rechtsstaat einem Wahlvorstand keine eigene und insbesondere keine davon abweichende Entscheidung mehr zu.
Es ist noch viel offensichtlicher, da ja im Ausschreiben selbst anzugeben ist, dass nur binnen "zwei Wochen" vorgeschlagen werden kann und dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge "berücksichtigt werden dürfen" (§ 5 Abs 1 Satz 2 Nr 9 und Nr 11 SchwbVWO) von Rechts wegen! Bis 18.05.2017 ist jedoch kein Vorschlag eingegangen – erst zwei Wochen später am 1.6.2017 – also längst verfristet. Und der vollkommen sinnfreie und alberne "Infotag" für ausländische und deutsche sbM am 30.05.2017 kann wahlrechtlich per se als "Farce" angesehen werden, da (entgegen ArbG Freiburg, 20.9.2017, 1 BV 6/17, und LAG Stuttgart, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17) lange nach Ablauf der zwei-wöchigen Vorschlagsfrist und eben nicht zuvor, was von beiden Instanzen verkannt wurde! Zu der rechtzeitigen Unterrichtung ausländischer Wahlberechtigter siehe Diskussion vom Januar 2018.
Sollten hingegen die obligatorischen Angaben zur "Zwei-Wochen-Frist" im Ausschreiben gefehlt haben, könnte dies als Wählertäuschung angesehen werden zum Zweck der Verschleierung des groben Rechtsbruches wegen der massiven willkürlichen und eigenmächtigen Überlänge von
4 Wochen + 1 Tag statt richtig: 2 Wochen!
Denn ein Wahlvorstand hat keinerlei Ermessen, keinerlei Spielraum und keinerlei Befugnis, diese Einreichungsfrist auch nur um einen einzigen Tag eigenmächtig und damit willkürlich zu verlängern! (BAG vom 09.12.1992, 7 ABR 27/92 - zur unzulässigen Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Überschreitung der Befugnisse eines Wahlvorstands).
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wählerliste
Hallo, sind auch beispielsweise bei den vorübergehenden Auslandseinsätzen diese in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken – mit Anschrift des ausländischen Betriebs?
Grüße
Jada Wasi
Grüße
Jada Wasi
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Wählerliste bei Entsendung ins Ausland? Beschränkte Einsicht in die Wählerliste?
- »Entsendung ins Ausland«
JA – das gilt meines Erachtens grundsätzlich auch bei grenzüberschreitenden Einsätzen im Ausland, zB für in Niederlande oder nach Frankreich zeitweilig entsandten wahlberechtigten sbM, weil wahlrechtlich vergleichbare Interessenlage mit der in dem Grundsatzbeschluss des LAG Stuttgart, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17.
Dem Gesetzgeber kann (entgegen ArbG Freiburg) nicht unterstellt werden, dass er bei derartigen Konstellationen eine so nichtssagende und für den rechtmäßigen Fortgang der förmlichen SBV-Wahl völlig unzureichende Wählerliste wollte ohne Anschrift der ausländischen Betriebe z.B. als Grundvoraussetzung für Kontaktaufnahme zum Sammeln notwendiger Unterschriften.
Widersprüchliches Verhalten
Es wäre wahlrechtlich ein Widerspruch in sich, also völlig "paradox", zu Wahlvorschlägen aufzufordern, genau dies aber gleichzeitig unmöglich zu machen bzw. zu vereiteln durch Vorenthaltung jeglicher "geschäftlicher Kontaktdaten" der Betriebe im Ausland unter Berufung auf vorgeblichen Datenschutz: Denn das wäre so sinnfrei wie ein „rundes Quadrat“.
Das ist viel zu pauschal!albarracin_01 hat geschrieben: ↑Freitag 2. März 2018, 11:19 Der Hauptzweck des Auslegens ist die Information der Wahlbewerber aber nicht.
Dieser Zweck wird speziell bei Bewerbern in aller Regel klar im Vordergrund stehen – und zwar (weit) vor allem anderen – als eine Grundvoraussetzung für demokratische Wahlen, folglich insoweit - Hauptzweck - und nichts anderes. Denn Wahlen, welche (wie vormals in DDR) nicht demokratisch sind, kann man sich in einem Rechtsstaat eigentlich sparen.
Solche Kategorien wie etwa „Hauptzweck“ sowie gewisser "Nebennutzen" sind hier völlig unergiebig in diesem Zusammenhang für Bewerber mit berechtigtem Interesse gemäß Wahlordnung, welche nicht dem Wahlvorstand oder BR/PR angehören oder bisher als SBV amtierten – und daher alle oder die meisten „Wahlberechtigten“ ohnehin aus ihrer bisherigen Amtstätigkeit kennen.
Diesen Wissensvorsprung gilt es auszugleichen durch Einsicht gerade dann, wenn solche Amtsinhaber erneut kandidieren sollten, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden ggü. Neubewerbern.
Dem ist komplett zu widersprechen!albarracin_01 hat geschrieben: ↑Donnerstag 1. März 2018, 17:43 Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren …
Dieser haltlose Rechtssatz, wonach es nicht Zweck des Ausliegens sei, Wahlbewerbern die Namen von schwerbehinderten Wahlberechtigten zu offenbaren nach dem ArbG Stuttgart und albarracin - ist voll zurückzuweisen: Das_ist eine frei erfundene Unterstellung Vgl. auch Adlhoch, Vertrauenspersonen fragen, br 2014, 99.
Chancengleichheit
Diese Wahl muss so ausgestaltet sein, dass sie dem Gebot der allgemeinen Wahl mit gleichen Wahlchancen entspricht als ungeschriebener wahlübergreifender Grundsatz lt. Rspr. Sonst wäre die Wahl angreifbar – da wesentlicher Verstoß gegen das passives Wahlrecht und schwere durchsichtige Wahlbehinderung. Auch deshalb ist die teils frühere Praxis grob illegal, nur beschränkte Einsicht etwa lediglich für bestimmten Buchstaben zu erlauben (wie dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens) – und so das Sammeln von Stützunterschriften und Wahlwerbung zu erschweren, zu behindern oder gar unmöglich zu machen wie im Fall des ArbG Stuttgart 2003:
Weder in § 3 Absatz 2 SchwbVWO noch im Muster-Wahlausschreiben der BIH steht etwas von einer derart beschränkten Einsicht nach Anfangsbuchstaben. Diesen offensichtlichen Rechtsbruch mit Anfangsbuchstaben hat LAG BaWü gestoppt und den groben Fehlbeschluss des ArbG Stuttgart zu Recht aufgehoben – da reine Willkür sowie klare „Schikane“ insoweit bei Daimler. Ihm ging es hierbei offenbar darum, Konkurrenten „auszuschalten“ – unter Missbrauch dieses Amts als Wahlvorstand und so diese Wahlen zu „manipulieren“. Unfassbar, wie dieses Arbeitsgericht solche krassen und systematischen Manipulationen so locker durchwinkte sowie die Rechte von Wahlbewerbern schwer verletzte …ArbG Stuttgart hat geschrieben:Den wahlberechtigten Arbeitnehmern ist nur die Einsichtnahme unter ihrem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens gewährt worden … … Die Arbeitnehmer haben das Recht Einsicht in die ausgelegte Wählerliste zu nehmen. Der Wahlvorstand hat beschränkte Einsicht gewährt.
Falsche Rundung
Im Übrigen haben Wahlvorstand (im Wahlausschreiben) sowie auch ArbG Stuttgart falsch gerechnet, da bei 1208 Wahlberechtigten 61 (und nicht abgerundet lediglich 60) Stützunterschriften gebraucht werden laut BIH-Wahlbroschüre. Danach muss ggf. aufgerundet werden. Die 60 genügen also nicht, da < 5 Prozent. Auch diesen Punkt hat_das ArbG Stuttgart unkritisch übernommen, weil offensichtl. Fehler auf erstem Blick mit falscher Rundung:
5 Prozent von 1208 sbM = 60,4, also 61 aufgerundet
Daher wichtige und wegweisende LAG-Entscheidung!
Viele Grüße
Albin Göbel