G - und KSBV Wahl

Ichbinsmal

G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ichbinsmal »

Frage in die Runde:
GSBV Wahl läuft, die meisten Wahlen in den einzelnen Bereichen, welche eine GSBV wählen, enden in der Zeit 16.01. bis 25.01.2015 ( Ein Bereich* hat noch nicht losgelegt, da wird es knapp .
* Die GSBV Wahl Versuch nummero uno wurde Anfang Dezember abgebrochen, WV trat am 06.01.2015 schriftlich zurück.
Alt GSBV berief einen neuen WV mit Datum 18.12.2014 ) ( Frage 1: Dadurch gab es nun 2 WV´s ---oder nicht ?).Neuer WV hat noch kein Wahlausschreiben publiziert ( Muss er doch wohl, oder gilt das Alte Wahlausschreiben, welches stark fehlerhaft und Grund des Abbruches / WV Rücktrittes war ).

Nun hat die KSBV auch schon einen WV einberufen, auch mit Datum 18.12.2014 und die Wählerliste liegt vom 07.01. aus.
Wiederspruchsfrist hiergegen bis 21.01.2015
Frage 2: Ist in diesem Fall nicht die KSBV Wahl viel zu früh gestartet, müssen wir bei den SBV-GSBV-KSBV Wahlen nicht die Wahlergebnisse der Vorstufen abwarten ?
Also erst SBV bis 31.11, dann GSBV bis 31.01. Folgejahr und ab 01.02. Start der KSBV Wahl - Ende 31.03. spätestens ?
Und hier werden doch den neugewählten GSBV die Chancen auf Stützunterschriften beschnitten.
Ulrich.Römer

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

GSBV Wahl läuft, die meisten Wahlen in den einzelnen Bereichen, welche eine GSBV wählen, enden in der Zeit 16.01. bis 25.01.2015
Das ist richtig, Wahl der Gesamt-SBV findet zwischen dem 01.12.14 und 31.01.15 statt.
( Ein Bereich* hat noch nicht losgelegt, da wird es knapp .
Stimmt.
* Die GSBV Wahl Versuch nummero uno wurde Anfang Dezember abgebrochen, WV trat am 06.01.2015 schriftlich zurück.
Alt GSBV berief einen neuen WV mit Datum 18.12.2014 ) ( Frage 1: Dadurch gab es nun 2 WV´s ---oder nicht ?).Neuer WV hat noch kein Wahlausschreiben publiziert ( Muss er doch wohl, oder gilt das Alte Wahlausschreiben, welches stark fehlerhaft und Grund des Abbruches / WV Rücktrittes war ).
Zwei Wahlvorstände zur gleichen Wahl sind nicht zulässig. Ein neuer WV darf nur bestellt werden, wenn kein WV mehr (wegen Rücktritt) oder noch kein WV (wenn noch nicht bestellt) vorhanden ist. Der neue WV wird natürlich die fehlerhafte Wahlvorbereitung des alten WV nicht weiterführen.
Nun hat die KSBV auch schon einen WV einberufen, auch mit Datum 18.12.2014 und die Wählerliste liegt vom 07.01. aus.
Wiederspruchsfrist hiergegen bis 21.01.2015
Frage 2: Ist in diesem Fall nicht die KSBV Wahl viel zu früh gestartet, müssen wir bei den SBV-GSBV-KSBV Wahlen nicht die Wahlergebnisse der Vorstufen abwarten ?
Nein, die Wahlberechtigten sind die zum Zeitpunkt der Wahl amtierenden Gesamt-SBVs. Je nach Wahltermin könnte das dann auch mal eine "alte" Gesamt-SBV mitwählen. Der Zeitpunkt der Wahl ist kein Grund für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Vorgängers.
Also erst SBV bis 31.11, dann GSBV bis 31.01. Folgejahr und ab 01.02. Start der KSBV Wahl - Ende 31.03. spätestens ?
Und hier werden doch den neugewählten GSBV die Chancen auf Stützunterschriften beschnitten.
Das wäre nur der Fall, wenn der Wahltag jeweils am Anfang des Wahlzeitraumes festgelegt wird. Sinnvollerweise sollte der WV darauf achten, dass genau das nicht passiert,
Ichbinsmal

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ichbinsmal »

Nachtrag:

der Wahlvorstand KSBV und der für uns hier zuständige WV GSBV wurden durch die KSBV exakt am selben Tag berufen.
Nun hat der KSBV WV ja schon unverzüglich sein Wahlausschreiben rausgebracht, der GSBV WV Version 2.0 ( wg. Abbruch der Wahl durch den WV Version 1.0 in der ersten Dez.2014 Woche ) hat noch nicht einmal getagt, der WV Vorsitzende war bis letzen Fr. wohl im Urlaub ( 2 Ersatzmitglieder sind vorhanden ! ).
Dies ist doch eindeutig Wahlverschleppung - oder liege ich da kpl. daneben ?
Ulrich.Römer

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Lese ich richtig, dass die KSBV den Wahlvorstand für die GSBV einberufen hat?
Ichbinsmal

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ichbinsmal »

Richtig gelesen,
auf dem Aushang Wahlvorstand steht die KSBV und der ( grade nachgerückte ex Stellvertreter als ) GSBV ( der hatte -gefühlt - noch nie etwas getan ).
Ulrich.Römer

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Das geht nicht. Nach 22 Absatz 1 Satz 2 SchwbVWO i.V.m. § 1 Absatz 1 SchwbVWO muss der Wahlvorstand durch die amtierende GSBV bestellt werden . § 1 Absatz 2 SchwbVWO findet nur Anwendung, wenn es keine (G)SBV gibt.

§ 22 Wahlverfahren
(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. .............


§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung (sinngemäß = GSBV) einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 94 Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
.
Ichbinsmal

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ichbinsmal »

Nun, das war hier auch so geschehen, dann wurde die Wahl aber aufgrund zuvieler nicht heilbarer Fehler abgebrochen ( diese Wahl hatte der damals noch amtierende GSBV einberufen - danach schied dieser aus und der Stellvertreter rückte nach ).
Und der nachgerückte GSBV ( ex-Stellvertreter ) wurde von der KSBV "an die Hand genommen".
Daher stehen KSBV und GSBV als Initiatoren auf dem Aushang zum bestellten Wahlvorstand.
Ichbinsmal

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ichbinsmal »

Zusatzfrage, muss ein neuer Wahlvorstand sich an die Fristen halten, auch wenn abzusehen ist, das die Stufenwahl dadurch in die Wahlperiode der darauf zu wählenden Stufe reinläuft ?
Ulrich.Römer

AW: G - und KSBV Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Okay, dann war zumindest die Bestellung des WV in Ordnung, da dies der nachgerückte Stellvertreter der GSBV gemacht hat.
Für die Wahl der KSBV hat der Zeitpunkt Durchführung der Wahl zur GSBV direkte Auswirkung. Wenn die Wahl zur GSBV zum Wahltermin der KSBV noch nicht abgeschlossen ist, dann werden nur die GSBV´s der anderen Geschäftsbreiche wählen. Wenn es keine anderen Bereiche gibt dann scheitert die Wahl zur KSBV weil keine Wahlberechtigten vorhanden sind.
albin.göbel
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AW: Ist "Frühstart" der Wahl der Konzern-SBV zulässig?

Beitrag von albin.göbel »

Ulrich Römer hat geschrieben:Je nach Wahltermin könnte dann auch mal eine "alte" Gesamt-SBV mitwählen.
Das sieht die Rechtsprechung und Literatur anders: Eine "alte" GSBV hat kein aktives Wahlrecht, darf also niemals vorschlagen und niemals mitwählen bei der Wahl der KSBV. Sie darf auch nie in Wählerliste für KSBV-Wahl eingetragen werden. Und der KSBV-Wahlvorstand darf nicht ausschreiben vor diesem 01.02.2015, wenn eine alte GSBV noch im Amt bis 31.01.2015. Darauf muss er Rücksicht nehmen, sonst "Frühstart und "Rote Karte" und "Disqualifizierung" bei ei­ner­ Wahlanfechtung durchs Arbeitsgericht.

Fragesteller hat geschrieben:Die meisten Wahlen in den ein­zel­nen Bereichen, welche eine GSBV wählen, enden 16.01. - 25.01.2015
:( Folglich verkürzte Vorschlagsfristen für neugewählte GSBV'en bzw. gar keine, soweit die GSBV'en erst nächste Woche nach dem 21.01.2015 oder übernächste Woche gewählt wer­den im gesetzlich vor­ge­se­he­nen Regelwahlzeitraum. Das alles widerspricht ständiger Rechtsprechung! Zur Verkürzung der Einreichungsfrist vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 109, mit zahlreichen Nachweisen.

Fragesteller hat geschrieben:Nun hat die KSBV auch schon einen WV einberufen, auch mit Datum 18.12.2014 und die Wählerliste liegt vom 07.01. aus. Widerspruchsfrist hiergegen bis 21.01.2015
:( Also Ausschreibung schon 7.1.2015 für die Wahl der KSBV? Das geht gar nicht, da in jeder Hinsicht unzulässiger Frühstart! Die "Ampel" stand auf ROT bis mindestens 25.01.2015! Widerspricht Recht­spre­chung! Über 2 Wo. zu früh! Ist hier KO-Kriterium. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet es natürlich nicht, die Wahl sehenden Auges an die Wand zu fahren - durch verbreitete, gedankenlose bzw. geradezu rück­sichts­lo­se Verletzung des aktiven Wahlrechts per verfrühtem Wahlausschreiben wie hier! Dazu ist der WV nie und nimmer befugt!

Fragesteller hat geschrieben:Frage 2: Ist in diesem Fall nicht die KSBV Wahl viel zu früh gestartet, müssen wir bei den SBV-GSBV-KSBV Wahlen nicht die Wahl­er­geb­nisse der Vorstufen abwarten?
:( 3x JA, Bedenken alle stichhaltig, da Frühstart. Der Wahlvorstand Konzern-SBV muss Rücksicht nehmen von Gesetzes wegen auf den Abschluss der "Vorwahlen" bzw. ➔auf Mandatsbeginn (!) der Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen in deren Regelwahlzeitraum bis längstens 31. Jan laut ständiger Recht­spre­chung! Das von OVG NRW wunderbar herausgearbeitete Gebot der Rücksichtnahme ist aber nicht grenzenlos, sondern endet spätestens am 31. Januar.

Beispiel: Wurde etwa eine GSBV schon im Dezember 2014 gewählt und beginnt deren Mandat als GSBV aber erst am 01.02.2015 wegen § 94 Abs. 7 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX, dann darf KSBV-Wahl­aus­schrei­ben folglich niemals vor dem 01.02.2015 erlassen werden. Denn die GSBV könnte ja im Januar noch keine Wahlvorschläge abgeben, nicht allein und nicht mit an­de­ren, da (noch) nicht wahlberechtigt.

Fragesteller hat geschrieben:Erst SBV bis 30.11, dann GSBV bis 31.01. Folgejahr und ab 01.02. Start der KSBV Wahl - Ende 31.03.?
Er darf nach der Rechtsprechung nicht durch ein vorzeitiges Wahlausschreiben im Januar 2015 einfach deren "Chancen auf Stützunterschriften" beschneiden (ebenso Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 6, wonach "zunächst das Ergebnis der Wahlen der unteren Ebene abgewartet werden muss")

Auf Nachzügler, die die GSBV-Wahl nicht bis 31. Jan. auf die Reihe kriegen, muss hingegen nicht mit dem KSBV-Wahl­aus­schrei­ben gewartet werden. Sie müssen jedoch ggf. im KSBV-Wählerverzeichnis nachgetragen werden und un­auf­ge­for­dert von Amts wegen die KSBV-Brief­wahlun­ter­la­gen zügig erhalten, sobald das GSBV-Wahlergebnis dem KSBV-Wahlvorstand nachgemeldet wird. Dies folgt sinngemäß aus § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO, weil "offenbare Unrichtigkeit", da offensichtlich wahlberechtigt für KSBV-Regelwahl 2015 (vergl. Wahlbroschüre, Seite 35, Stichwort "Wählerliste"). Dies gilt daher regelmäßig auch dann, wenn kein förmlicher oder kein "recht­zei­ti­ger" Einspruch gegen die Rich­tig­keit der Wählerliste eingelegt wird wg. o.g. wahlordnungsrechtlicher Korrekturpflicht!

Fragesteller hat geschrieben:Hier werden doch neugewählten GSBV Chancen beschnitten auf Stütz­un­ter­schrif­ten.
Ein solcher Frühstart würde als schwerer Wahlfehler die Wahl der Konzern-SBV regelmäßig anfechtbar machen, wenn diese noch gar nicht gewählt sind: Die Gesamt-SBVen der "alten" Wahlperiode dürfen zu meiner Überzeugung niemals für die neue Wahlperiode Wahlvorschläge machen und keinesfalls mitwählen. Ihnen dürfen auch keine Briefwahlunterlagen zugeschickt werden. Sie dürfen als solche natürlich auch nicht in die Wählerliste eingetragen werden für die Regelwahlen der Konzern-SBV 2015, niemals!

Je nach Wahltermin könnte dann auch mal eine "alte" Gesamt-SBV mitwählen.
Wäre eklatant rechtswidrig: Ich teile nicht og. Ansicht, dass je nach dem Wahltermin der Konzern-SBV "dann auch mal eine alte Gesamt-SBV mitwählen" könne - da nicht aktiv wahlberechtigt für Regelwahlen 2015 zur Konzernschwerbehindertenvertretung. Sie kann von vornherein weder vor­schla­gen noch mitwählen. Die Stützunterschrift von einer "alten" GSBV dürfte der KSBV-Wahlvorstand folglich nicht be­rück­sich­ti­gen, da ungültig!
OVG Münster, 19.4.1993, 1 A 3466/91.PVL

Fragesteller hat geschrieben:Nun hat der KSBV WV ja schon unverzüglich sein Wahl­aus­schrei­ben rausgebracht...
Kontrollüberlegung
Es ist unsinnig, dass KSBV-Wahlvorstand immer unverzüglich ein Wahlausschreiben zu erlassen habe wie hier Anfang Januar. Das ist jedenfalls bei solchen Kon­stel­la­tio­nen wie in Ihrem Konzern von vornherein ausgeschlossen, soweit wie hier durch die vorschnelle Ausschreibung das gesetzliche Vorschlagsrecht zeitlich verkürzt oder ganz vereitelt wird. Nach dieser abwegigen Lo­gik könnte ein schon 2014 bestellter KSBV-Wahlvorstand bereits im November 2014 ein KSBV-Wahlausschreiben erlassen, ob­wohl der GSBV-Regelwahlzeitraum noch gar nicht begonnen hat und noch gar keine GSBV-Wahlberechtigten in der Wählerliste stehen (können). Diese Kontrollüberlegung zeigt die ganze Absurdität.

Da irrt der Wahlvorstand komplett, weil wörtliche statt gesetzeskonforme sowie sinn­ge­mäße WO-Auslegung. Ausschreibung vor Februar i.d.R. tabu, solange GSBV-Wahlen jedenfalls noch im Januar anstehen.

Insoweit ist das verordnungsrechtliche Beschleunigungs­gebot unverzüglich in § 2 Abs. 3 SchwbVWO jedenfalls für Januar unbeachtlich und muss zurückstehen, wenn und solange im Januar noch nicht alle neuen Gesamt-SBVen gewählt sind, was leider – wie hier – gerne mal bei den überörtlichen Wahlen übersehen wird.

• Grund ist, dass das gesetzlich verbürgte Vorschlagsrecht insoweit stets vorrangig ist gegenüber dem Beschleu­ni­gungs­ge­bot der nachrangigen WO als Rechtsverordnung.
• Weiterer Grund ist, dass § 22 Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 SchwbVWO nicht wörtlich gilt, sondern nur sinngemäß.
• Diese Diskussion hatten wir schon früher. Literatur von Düwell, Hohmann und Pahlen sowie Rechtsprechung im Forumsbeitrag vom 14.11.2014.

MERKE: In solchen Fällen darf dieser Wahlvorstand entgegen dem Wortlaut der SBV-Wahlordnung nicht beschleunigen, jedenfalls nicht bei Wahlausschreiben, sondern muss auf die Bremse drücken u.U. bis zum Ablauf des 31. Jan, dann aber sofort durchstarten ab Februar mit dem Erlass des Wahlausschreibens.

Dies alles gilt selbst dann, wenn dadurch Vertretungslücken entstehen sollten - eine der vielen negativen Konsequenzen aus BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 61/12, welche dieser Siebte Senat nicht bedachte.

Viele Grüße
Albin Göbel
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