triker hat geschrieben: Könnte ich einen separaten Termin zur Nachtschicht anbieten...?
NEIN: Separate Termine gehen prinzipiell nicht -
niemals!
Die Wahlordnung sieht
nur eine einzige Wahlversammlung vor, mehr nicht. Mehr Termine sind wahlordnungsrechtlich bei vereinfachter SBV-Wahl ausgeschlossen. Denn die Wahlordnung spricht von "Wahlversammlung" (Einzahl!) – und eben nicht von Wahlversammlungen in der Mehrzahl. Ginge auch von der Logik nicht, weil ja Wahlvorschläge erst in der Wahlversammlung gemacht werden, so dass die Wähler der ersten
Wahlversammlung nicht über die Wahlvorschläge der Nachtschicht abstimmen könnten!
Rechtsvergleich
Anders als bei der
Wahlversammlung mit Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats laut
§ 14a Abs. 4 BetrVG und
§ 35 WahlO-BetrVG gibts bei
Wahlversammlung mit Wahlleitung zur Wahl der SBV
keine Briefwahl nach
§ 20 SchwbVWO.
carola.fischer hat geschrieben:Nach § 44 BetrVG ist die Zeit der Wahlversammlung Arbeitszeit ...
NEIN: Wahlversammlung ist nie Arbeitszeit!
Aus § 44 Absatz 1
Satz 2 BetrVG folgt eben nicht, dass die Zeit der Teilnahme Arbeitszeit sei, sondern lediglich, dass Teilnahme
"wie Arbeitszeit zu vergüten“ ist. So bereits
BAG, Grundsatzurteil vom 05.05.1987, 1 AZR 292/85, schon vor Jahrzehnten, welches die „Fehlurteile“ der Vorinstanzen in Düsseldorf aufhob auf Antrag von 25 Beschäftigten wegen Vergütung, teilweise wegen Wegezeitvergütung bzw. teils wegen Fahrkostenerstattung:
"
Die Zeit der Teilnahme ist keine Arbeitszeit"
Näheres zur Vergütung
finden Sie hier.
Viele Grüße
Albin Göbel