Hallo zusammen,
voraussichtlich anfang September wählen wir in unserem Betrieb erstmalig eine SBV.
Hier meine Fragen zum Stellvertreter:
1.) Darf der Stellvertreter auch gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat sein?
Es wäre ja optimal wenn ein neuer SBV zum einen dann schon guten Kontakt zum BR hätte und der Stellvertreter durch seine Lehrgänge und jahrelange Erfahrung in Personalfragen hier unterstützend helfen kann.
2.) Darf der Stellvertreter auch Vorgesetzter sein?
In unserem konkreten Fall ist er Truppführer bei 3-4 Elektrikern, die aber allesamt nicht schwerbehindert /gleichgestellt sind.
Somit wäre doch ein Interessenkonflikt ausgeschlossen.
Im Voraus schon vielen Dank für die Antworten
Stellvertreter SBV
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Stellvertreter SBV
Hallo,
1. Ein "Doppelmandat" bei VP oder Stellvertreter ist nicht ausgeschlossen.
2.Führungsverantwortung ist grundsätzlich kein Hindernis für die Wählbarkeit. § 94 Abs. 3 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html" onclick="window.open(this.href);return false;
schließt lediglich leitende Angestellte von der Wählbarkeit (nicht aber vom Wahlrecht ´) aus.
Ob ein Interessenkonflikt vorliegt, beurteilt in erster Linie der/die jeweilige Kandidat/-in und danach die Wählerschaft.
1. Ein "Doppelmandat" bei VP oder Stellvertreter ist nicht ausgeschlossen.
2.Führungsverantwortung ist grundsätzlich kein Hindernis für die Wählbarkeit. § 94 Abs. 3 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html" onclick="window.open(this.href);return false;
schließt lediglich leitende Angestellte von der Wählbarkeit (nicht aber vom Wahlrecht ´) aus.
Ob ein Interessenkonflikt vorliegt, beurteilt in erster Linie der/die jeweilige Kandidat/-in und danach die Wählerschaft.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Stellvertreter SBV
Hallo Zusammen
Ich stelle mal einfach hier meine frage rein, weil ich denke das es zu diesem Thema passt.
Also erstmal zu meiner Person:
Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst bei einer AöR.
ich bin 42 Jahre und bin als Stellv. SBV gewählt worden.
Nun meine Frage
Wir haben momentan 28 Schwerbehinderte bei uns im Betrieb, und es gibt da oft etwas zu tun für uns oft bekomme ich vom normalen PR die Antwort, ich dürfte nichts machen wenn der Erste SBV im Betrieb ist wie Verhält sich das eigentlich Generell, unser Vorstand bezieht mich gar nicht mit ein und was für Rechte, bzw was darf ich denn überhaupt im Betrieb machen wenn auch der erste SBV anwesend ist und was darf ich nicht.
Eine zweite wichtige Frage ist an Verwaltungsratssitzungen wo ja auch über Personal gesprochen wird hat der SBV ja das recht Teilzunehmen, dürfen da auch beide SBV s dran teilnehmen oder immer nur der erste.
So das war erstmal das wichtigste wsas ich fragen wollte.
lieben dank
Ich stelle mal einfach hier meine frage rein, weil ich denke das es zu diesem Thema passt.
Also erstmal zu meiner Person:
Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst bei einer AöR.
ich bin 42 Jahre und bin als Stellv. SBV gewählt worden.
Nun meine Frage
Wir haben momentan 28 Schwerbehinderte bei uns im Betrieb, und es gibt da oft etwas zu tun für uns oft bekomme ich vom normalen PR die Antwort, ich dürfte nichts machen wenn der Erste SBV im Betrieb ist wie Verhält sich das eigentlich Generell, unser Vorstand bezieht mich gar nicht mit ein und was für Rechte, bzw was darf ich denn überhaupt im Betrieb machen wenn auch der erste SBV anwesend ist und was darf ich nicht.
Eine zweite wichtige Frage ist an Verwaltungsratssitzungen wo ja auch über Personal gesprochen wird hat der SBV ja das recht Teilzunehmen, dürfen da auch beide SBV s dran teilnehmen oder immer nur der erste.
So das war erstmal das wichtigste wsas ich fragen wollte.
lieben dank
AW: Stellvertreter SBV
Hallo "Annes",
das ganz ist relativ eindeutig geregelt:
Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor,
- wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.).
- wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen (z.B. Kündigung der SBV)
Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt (z.B. Teilnahme an einer Begehung oder ASA Sitzung).
Dies gilt analog auch für die zweite Frage.
Persönlich habe ich die Erfahrung gemacht, das im Einzelfall Absprachen mit dem AG möglich sind. So haben wir als GSBV die Verhandlungen über den Abschluss eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit beiden GSBVen geführt. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.
das ganz ist relativ eindeutig geregelt:
Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor,
- wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.).
- wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen (z.B. Kündigung der SBV)
Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt (z.B. Teilnahme an einer Begehung oder ASA Sitzung).
Dies gilt analog auch für die zweite Frage.
Persönlich habe ich die Erfahrung gemacht, das im Einzelfall Absprachen mit dem AG möglich sind. So haben wir als GSBV die Verhandlungen über den Abschluss eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit beiden GSBVen geführt. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht.
AW: Stellvertreter SBV
Ja danke dir ja das hatte ich so auch gelesen hatte gedacht es gäbe da noch etwas zu Ergänzen aber vielen dank dafür.
Zu meiner zweiten Frage ja für den ersten SBV gilt das Recht daran Teil zunehmen nach (§ 97 Abs. 7 SGB IX).
Vllt habe ich es auch falsch Ausgedrückt, ich meinte nur ob auch wir zwei also der erste un der Stellv. dabei sein dürfen,
oder war deine Antwort darauf bezogen, das es kein Rechtsanspruch darauf gibt das der Stellv. mit dabei sein darf.
danke
Zu meiner zweiten Frage ja für den ersten SBV gilt das Recht daran Teil zunehmen nach (§ 97 Abs. 7 SGB IX).
Vllt habe ich es auch falsch Ausgedrückt, ich meinte nur ob auch wir zwei also der erste un der Stellv. dabei sein dürfen,
oder war deine Antwort darauf bezogen, das es kein Rechtsanspruch darauf gibt das der Stellv. mit dabei sein darf.
danke
AW: Stellvertreter SBV
Hallo nochmal,
ich bin der Meinung, das ihr im Regelfall nicht gemeinsam teilnehmen könnt. Aber vielleicht gibt es auch andere Meinungen
ich bin der Meinung, das ihr im Regelfall nicht gemeinsam teilnehmen könnt. Aber vielleicht gibt es auch andere Meinungen
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Stellvertreter SBV
Hallo,
das Prinzip der "Ein-Personen-Vertretung" bedeutet auch, daß grundsätzlich immer nur eine Person in einem Gremium SBV-Aufgaben wahrnimmt.
Hierzu schreibt zB LPK-SGB IX, Düwell, § 95 Rn 22:
" Die SBV ist kein Kollegialorgan. Die Aufgaben der SBV nimmt regelmäßig allein die gewählte Vertrauensperson wahr (Umkehrschluss aus § 95 Abs. 1 Satz 3)."
Eine SBV ist immer auch SBV. Eine "Aufspaltung" bei Doppelmandaten ist unzulässig. So ist zB die Teilnahme an BR/PR-Sitzungen nie die "Wahrnehmung anderer Aufgaben", wenn die Vertrauensperson auch ordentliches Mitglied des BR/PR ist.
Die gewählte SBV entscheidet völlig frei und autonom, ob ein Vertretungs- bzw. Verhinderungsfall gegeben ist. Dies gilt selbst grundsätzlich bei Urlaub und AU.
In allen betrieblichen Gremien, für die Nichtöffentlichkeit vorgeschrieben ist, wäre die Hinzuziehung eines Stellvertreters bei Anwesenheit der SBV ein schwerer Verstoss gegen die Nichtöffentlichkeit, der evtl. Beschlußfassungen ungültig machen könnte.
Allerdings sollte auch bei "kleineren" SBVen zumindest die 1. Stellvertretung zumindest eine Grundschulung erhalten, um im Vertretungsfall auch agieren zu können. Dies ist idR auch rechtlich durchsetzbar.
das Prinzip der "Ein-Personen-Vertretung" bedeutet auch, daß grundsätzlich immer nur eine Person in einem Gremium SBV-Aufgaben wahrnimmt.
Hierzu schreibt zB LPK-SGB IX, Düwell, § 95 Rn 22:
" Die SBV ist kein Kollegialorgan. Die Aufgaben der SBV nimmt regelmäßig allein die gewählte Vertrauensperson wahr (Umkehrschluss aus § 95 Abs. 1 Satz 3)."
Eine SBV ist immer auch SBV. Eine "Aufspaltung" bei Doppelmandaten ist unzulässig. So ist zB die Teilnahme an BR/PR-Sitzungen nie die "Wahrnehmung anderer Aufgaben", wenn die Vertrauensperson auch ordentliches Mitglied des BR/PR ist.
Die gewählte SBV entscheidet völlig frei und autonom, ob ein Vertretungs- bzw. Verhinderungsfall gegeben ist. Dies gilt selbst grundsätzlich bei Urlaub und AU.
In allen betrieblichen Gremien, für die Nichtöffentlichkeit vorgeschrieben ist, wäre die Hinzuziehung eines Stellvertreters bei Anwesenheit der SBV ein schwerer Verstoss gegen die Nichtöffentlichkeit, der evtl. Beschlußfassungen ungültig machen könnte.
Allerdings sollte auch bei "kleineren" SBVen zumindest die 1. Stellvertretung zumindest eine Grundschulung erhalten, um im Vertretungsfall auch agieren zu können. Dies ist idR auch rechtlich durchsetzbar.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Stellvertreter SBV
Die Art Ihrer Fragen lässt vermuten, dass Sie als Stellvertretung noch keine SBV-Schulungen besuchen konnten. Dieses könnte sich aber nach dem BTHG-Entwurf ändern, wonach ab 2017 auch die 1. Stellv. einen Schulungsanspruch voraussichtlich erhalten soll. Ob das denn so kommt bleibt abzuwarten; fünf Länder versuchten diese Stärkung der Rechte der SBV zu stoppen über den Bundesrat am 23.09.2016.Annes hat geschrieben:Wie verhält sich das generell?
Es gibt nicht zwei, sondern nur eine SBV; ebenso BTHG-Kabinettsentwurf, S. 315, wonach die Schwerbehindertenvertretung "nur aus einer Person besteht": Das ist allerdings äußerst missverständlich, sehr ungeschickt bzw. höchst unprofessionell vom Bundessozialministerium formuliert, weil die SBV natürlich i.d.R. aus mehreren zu wählenden Personen besteht nach der gesetzlichen Grundnorm des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (nämlich einem ordentl. Mitglied und wenigstens einem stellvertr. Mitglied). Das ist offenkundig falsch, das ist grundfalsch bzw. hochgradig irreführend im BTHG-Entwurf.Annes hat geschrieben:Dürfen beide SBV dran teilnehmen?
Die SBV ist vom Grundsatz her eine Ein-Personen-Vertretung nach dem § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nur dann, wenn die Vertrauensperson verhindert ist, ist hier die Stellvertretung im Mandat (Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 6/7). Ansonsten hat das erste stellv. SBV-Mitglied hier nur ruhendes Mandat (vgl. dazu auch BIH-Online-Test, Frage 5). Die erwähnte Rechtsgrundlage des § 97 Abs. 7 SGB IX ist für mich schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht einschlägig für die örtliche SBV.
Viele Grüße
Albin Göbel