Ein Gabelstaplerfahrer spricht mit seinem Geschäftsführer in einem Lager

Fachwissen und Erfahrung

Der Technische Beratungsdienst der Integrations- und Inklusions­ämter

Der Technische Beratungsdienst der Integrations- und Inklusions­ämter

Beratung vor Ort

Der Technische Beratungs­dienst ist ein Fach­dienst der Integrations- und Inklusions­ämter. Die beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure dort haben solides Fach­wissen im Bereich der Ergonomie und haben Erfahrungen mit den Auswirkungen unterschiedlichster Behinderungen. Vor Ort beraten sie Arbeit­geber, schwer­behinderte Menschen und das betriebliche Integrations­team in allen technischen und organisatorischen Fragen und entwickeln in Zusammen­arbeit mit ihnen Lösungs­vorschläge.

 

Unterstützungs­möglichkeiten 

 

  • Geeignete Arbeits­plätze für schwer­behinderte Menschen finden
  • Arbeits­plätze behinderungs­gerecht gestalten
  • Bei der Beschaffung und Hand­habung von Hilfs­mitteln unterstützten
  • Im Kündigungs­schutzverfahren die Möglichkeit einer Weiter­beschäftigung prüfen

 

Bundes­weit einheitliche Qualität

In einem Positions­papier der BIH aus dem Jahr 2017 sind Leit­bild, Aufgaben und (zukünftige) Handlungs­felder der technischen Berater­innen und Berater beschrieben.

Kontakt zum Technischen Beratungs­dienst erhalten Sie über Ihr zuständiges Integrations- und Inklusions­amt.

 

Auch interessant …

für Ihre weiterführende und vertiefende Recherche
Behinderter Rollstuhlfahrer in einer Werkhalle mit seinem Kollegen.

Integrationsfachdienst

Die individuelle Unterstützung, Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Menschen und ihrer Arbeitgeber ist das Kernstück der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Integrations- und Inklusionsämter nutzen dafür die Dienste Dritter, die der Integrationsfachdienste.

Richterhammer (Gavel) auf Schreibtisch in Bibliothek.

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Erst wenn das Integrations- und Inklusionsamt zugestimmt hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären.