Zuständigkeiten für finanzielle Leistungen
Aufgabenverteilung, Verwaltungsabsprachen und örtliche ZuständigkeitDie Zuständigkeiten für finanzielle Hilfe sind klar verteilt: Die Rehabilitationsträger vergeben Rehabilitationsleistungen und die Integrations- und Inklusionsämter verwalten die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird sowohl aus betrieblichen als auch aus persönlichen Gründen geleistet. Soll ein Betrieb etwa modernisiert werden, kann er Begleitende Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Persönliche Gründe liegen vor, wenn ein behinderter Mensch den Job wechselt oder seine Beschäftigungsbedingungen verbessern möchte.
Die Rehabilitationsträger hingegen sind bei akuten Ereignissen, die die Situation einer Person verschlechtern, verantwortlich. Das ist etwa bei Unfällen oder einer allgemeinen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall. Eine grobe Übersicht über die Zuständigkeit der Leistungsträger gibt die folgende Darstellung.
Zuständigkeiten
Leistungsart | örtliche Zuständigkeit | |
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§ 15 SchwbAV Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwer-behinderte Menschen |
Ort des geförderten Arbeitsplatzes | |
§ 19 SchwbAV Technische Arbeitshilfen | Ort des geförderten Arbeitsplatzes, für den die technische Arbeitshilfe bestimmt ist | |
§ 20 SchwbAV Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes |
Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen | |
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz |
Betriebssitz / Ort der selbständigen beruflichen Existenz | |
§ 22 SchwbAV Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung |
Ort der geförderten oder zu fördernden Wohnung | |
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV Hilfen zum Umzug | ||
§ 24 SchwbAV Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten |
Ort des geförderten Arbeitsplatzes Die Beurteilung der Förderfähigkeit einer Fortbildung (vgl. Ziff. 9 der BIH Empfehlungen zu § 24 SchwbAV) vom 11.04.2013) erfolgt durch das Integrationsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme seinen Sitz hat. | |
§ 25 SchwbAV Hilfen in besonderen Lebenslagen |
Ort des geförderten Arbeitsplatzes | |
§ 26 SchwbAV Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen |
Ort des geförderten Arbeitsplatzes | |
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV Dolmetschereinsätze bei Veranstaltungen für TeilnehmerInnen aus mehreren Ländern bzw. Integrationsamtsbereichen |
Ort der Veranstaltung | |
§ 26a SchwbAV Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener |
Ort des Ausbildungsplatzes | |
§ 26b SchwbAV Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener |
Ort des Ausbildungsplatzes | |
§ 26c SchwbAV Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungs-managements (BEM) |
Sitz des Betriebs/der Dienststelle in dem/der das BEM eingeführt wurde und nicht der Sitz des Konzerns oder der Behördenleitung | |
§ 27 SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen |
Ort des geförderten Arbeitsplatzes | |
§ 29 Abs. 1 Satz 2 SchwbAV Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen anderer Träger |
Ort der Veranstaltung | |
§ 29 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere Personen |
Ort des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Menschen bzw. der Kollegen (Betriebssitz) | |
§ 61 SGB IX i. V. mit § 185 Abs. 3 Nr. 6 Budget für Arbeit |
Die örtliche Zuständigkeit des Integrationsamts folgt der des leistenden Trägers der Eingliederungshilfe. | |
§ 166 SGB IX Beteiligung an Inklusionsvereinbarungen |
Zuständig ist das für den jeweiligen Sitz des Arbeitgebers/ des Betriebs/ der Dienststelle zuständige Integrationsamt, für den/ die die Vereinbarung abgeschlossen werden soll, z.B.
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§ 167 SGB IX Präventions- und BEM Verfahren |
Ort des Arbeitsplatzes | |
§ 185 Abs. 2 Satz 4 SGB IX i.V. mit § 28 SchwbAV – Psychosoziale Betreuung | Ort des Arbeitsplatzes | |
§ 185 Abs. 5 SGB IX Arbeitsassistenz |
Ort des Arbeitsplatzes | |
§ 187 Abs. 3 SGB IX Regionale Arbeitsmarktprogramme |
Lohnkostenzuschüsse bei regionalen Arbeitsmarktprogrammen, wenn der Wohnsitz und der Arbeitsort des schwerbehinderten Menschen im Geltungsbereich verschiedener Arbeitsmarktprogramme liegen: Zuständig ist das Integrationsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des Betriebs oder der Dienststelle liegt (Förderungsempfänger). | |
§§ 192, 196 SGB IX i.V. mit § 27a SchwbAV Integrationsfachdienste | Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes
richtet sich
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§§ 215, 217 SGB IX i.V. mit § 28a SchwbAV Förderung von Inklusionsbetrieben | Ort des geförderten Arbeitsplatzes |
Verwaltungsabsprache bei Sonderfällen
Eindeutige Zuständigkeiten und dadurch schnelle Hilfe für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber – das ist das Ziel einer Verwaltungsabsprache der BIH mit den Trägern der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit. In der Verwaltungsvereinbarung geht es um Leistungen, bei denen der Gesetzgeber nicht klar geregelt hat, wer die Kosten übernehmen muss.
Die Absprache trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie entlastet nicht nur die Antragstellerinnen und Antragssteller, sondern auch die gesetzlichen Leistungsträger selbst, die durch schnellere Verfahren Kapazität für ihre eigentlichen Aufgaben gewinnen. Gleichzeitig vermeidet sie gerichtliche Erstattungsverfahren, die früher in streitigen Fällen zahlreich geführt werden mussten.
Örtliche Zuständigkeit der Integrations- und Inklusionsämter
Je nach Leistungsart ist entweder der Arbeitsort, der Wohnort oder ein anderer Ort maßgeblich dafür, welches Integrations- oder Inklusionsamt örtlich zuständig ist.